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Bürgschaftsgesicherte Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften nach § 8 a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG (Gesellschafter-Fremdfinanzierung)
Muster "Bescheinigung Gegenbeweis", Erfahrungsbericht zu Umgehungsmodellen
Bürgschaftsgesicherte Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften nach § 8 a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG (Gesellschafter-Fremdfinanzierung)
Muster "Bescheinigung Gegenbeweis", Erfahrungsbericht zu Umgehungsmodellen
vom 2. Mai 2006
- Nach § 8 a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG ist Satz 1 (Umqualifizierung von Vergütungen für Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüttungen) auf Vergütungen in sog. Rückgriffsfällen entsprechend anzuwenden.
BMF hat - in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004, BStBl I, S. 593 - mit Schreiben vom 22. Juli 2005, BStBl I, S. 829 zu Anwendungsfragen der Rückgriffsregelung Stellung genommen. Nach Rdnr. 5 des Schreibens liegt die Beweislast, dass kein Fall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KStG vorliegt, beim Steuerpflichtigen.
Das vom BMF hierzu erstellte und mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Muster einer Bescheinigung habe ich mit dem im Bezug genannten Erlass übersandt (vgl. Anlage 3 zu TOP II.4.1).
Beiliegend erhalten Sie - ergänzend - die vom BMF mit Schreiben vom 16. März 2006, IV B 7 - S 2742a - 6/06 übersandte englische Fassung (des Musters) einer Bescheinigung i. S. d. Rdnr. 5 des BMF-Schreibens vom 22. Juli 2005, a. a. O. zur Kenntnis. Ich bitte um Beachtung.
- Unter TOP II.4.1 (hier: zu 3.) des Bezugserlasses vom 31. Januar 2006 habe ich darüber informiert, dass noch zu folgender Frage Stellung genommen werden soll:
- Ist es auf Grund der im BMF-Schreiben vom 22. Juli 2005, BStBl I, S. 829 dargelegten (sehr weit gefassten und die Beteiligten begünstigenden) Auffassung vermehrt zu Umgehungsmodellen gekommen?
Ich bitte Sie, mir bis zum 30. Juli 2006 mitzuteilen, ob nach bereits vorliegenden Feststellungen die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung zu vermehrten Umgehungsmodellen in Bezug auf die Rückgriffsregelung geführt hat (bspw. weil in Altfällen bestehende vertragliche Regelungen entsprechend abgeändert wurden oder in Neufällen auf das AGB-Pfandrecht ausdrücklich verzichtet wurde). Die Betriebsprüfungsstellen bitte ich in geeigneter Weise zu beteiligen. Fehlanzeige ist erforderlich.