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Freizeitlärm-Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

Freizeitlärm-Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
vom 15. Juni 2020
(ABl./20, [Nr. 26], S.573)

1 Anwendungsbereich

Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen. Zur Berücksichtigung des Zu- und Abgangs von Gästen/Besuchern zur beziehungsweise von der Freizeitanlage und des damit verbundenen Fahrzeugverkehrs wird auf Nummer 7.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) verwiesen. Soweit für die behördliche Prüfung erforderlich, sind entsprechende Konzepte mit vorzulegen.

Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere:

  • Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Livemusik-Darbietungen, Popularmusik- und andere Musik-, Kunst- und Kulturdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste oder anderes stattfinden,
  • Spielhallen,
  • Rummelplätze,
  • Freilichtbühnen,
  • Autokinos,
  • Freizeitparks,
  • Vergnügungsparks,
  • Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze),
  • Sonderflächen für Freizeitaktivitäten, zum Beispiel Grillplätze,
  • Badeplätze,
  • Erlebnisbäder, auch soweit sie in Verbindung mit Hallenbädern als Außenanlage betrieben werden,
  • Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
  • Sommerrodelbahnen,
  • Zirkusse,
  • Hundedressurplätze.

Zu den sonstigen Freizeitanlagen gehören nicht Sportanlagen und Gaststätten. Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.

Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, zum Beispiel Partys, Musikspielen) sind nicht nach diesen Hinweisen, sondern nach dem Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 3 Absatz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes, den Anforderungen an den Schutz der Nachtruhe gemäß § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes, den Anforderungen an die Benutzung von Tongeräten gemäß § 11 des Landesimmissionsschutzgesetzes und gegebenenfalls besonderen gemeindlichen Regelungen (ordnungsbehördliche Verordnungen, gemeindliche Satzungen usw.) zu beurteilen. Außerdem ist § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

2 Immissionsschutzrechtliche Bewertung

Freizeitanlagen werden wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen im Sinne der TA Lärm betrachtet. Ihre Beurteilung und Messung erfolgt nach den entsprechenden Vorgaben der TA Lärm, insbesondere zu den Immissionsrichtwerten nach den Nummern 6.1 bis 6.3, unter Beachtung der gemäß den Nummern A 2.5.2 und A 2.5.3 TA Lärm (Anhang) im Rahmen von Schallimmissionsprognosen zu berücksichtigenden Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit und der Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nummer 6.5 TA Lärm in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe e bis g mit folgender Ausnahme:

  • Abweichend zu Nummer 7.2 TA Lärm ist die Anzahl der Tage (24-Stunden-Zeitraum von 6 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages), an denen die Richtwerte für „seltene Ereignisse“ herangezogen werden können, auf maximal zehn - bei Veranstaltungen mit landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung um bis zu weitere acht Tage pro Kalenderjahr auf maximal 18 - begrenzt.

Weitergehende Abweichungen von den Immissionsrichtwerten nach den Nummern 6.1 bis 6.3 TA Lärm können nur im Einzelfall entschieden werden und entziehen sich damit einer generellen Regelung. Im Anhang zu dieser Richtlinie werden besondere Umstände aufgelistet, die in Sonderfällen eine Zulässigkeit einer entsprechenden Veranstaltung ermöglichen.

3 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt Anhang B „Freizeitlärm-Richtlinie“ der Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12. August 1996 (ABl. S. 878) außer Kraft.

Abweichend von § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 gilt diese Richtlinie unbefristet.

Anlagen