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Geotopographieerlass

Geotopographieerlass
vom 31. Januar 2024

1 Grundsätze

1.1 Die Landschaft mit ihren charakteristischen Merkmalen und Geländeformen ist zu erfassen, darzustellen und zu beschreiben. Für diese Aufgaben ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) originär zuständig. Die Katasterbehörden wirken in enger organisatorischer und technischer Abstimmung mit der LGB an der Erfassung der Geobasisdaten der Landschaft mit.

1.2 Die LGB übernimmt die überregionale Datenerfassung. Sie sammelt alle zur Führung der digitalen Landschaftsmodelle und der topographischen Landeskartenwerke bedeutsamen aktuellen Geobasisdaten der Landschaft. Sie ist überregional tätig und koordiniert die Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen.

1.3 Die Katasterbehörden übernehmen die regionale Datenerfassung. Sie koordinieren die Zusammenarbeit mit den lokalen Veränderungsverursachern und leiten die erfassten und bearbeiteten Geobasisinformationen an die LGB weiter.

1.4 Grundlage der Erfassungstätigkeiten der Katasterbehörden bildet die Erfassungsliste (Anlage 1).

2 Aufgabenwahrnehmung durch die LGB

2.1 Die LGB stimmt mit den Katasterbehörden den zeitlichen Rahmen (Jahresplanung) für die Erfassung der Geobasisdaten und die Bereitstellung der Geobasisinformationen ab. Unterschieden werden hierbei einerseits die Grundaktualisierung des ATKIS®-Basis-DLM und der topographischen Gebiets- und Sonderkarten sowie andererseits die Spitzenaktualisierung (viertel-, halb-, ganzjährlich) des ATKIS®-Basis-DLM. Begleitend sind die Möglichkeiten einer anlassbezogenen Fortführung zur ständigen Verbesserung der Aktualität der Daten zu nutzen.

2.2 Die LGB stellt den Katasterbehörden alle für die Erfassungstätigkeiten erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die technische Ausstattung zur Verfügung. Die Technischen Regelungen und Bearbeitungsvorgaben werden den Katasterbehörden in einem „Handbuch für den Gebietstopographen“ bereitgestellt.

2.3 Die LGB koordiniert die Aktualisierung des ATKIS®-Basis-DLM und kontrolliert die Einarbeitungen der Katasterbehörden zu den Veränderungen der Landschaft auf Einhaltung der Erfassungs- und Modellierungsregeln. Bei Bedarf zeigt die LGB den Katasterbehörden kurzfristig zu bearbeitende Erfassungsaufträge auf.

2.4 Die LGB stellt die Betreuung der Katasterbehörden durch geschulte Mitarbeitende sicher. Diese Mitarbeitenden sind auch mit den regionalen Erfassungstätigkeiten der Katasterbehörden vertraut, sie leisten bedarfsgerecht vor Ort Unterstützung.

3 Aufgabenwahrnehmung durch die Katasterbehörden

3.1 Die Katasterbehörden erfassen die lokalen Veränderungen der Landschaft und dokumentieren diese entsprechend den Regelungen des ATKIS®-Objektartenkatalogs, den Bearbeitungshinweisen zum ATKIS®-Objektartenkatalog und den technischen Regelungen des Handbuchs. Die Erfassung erfolgt vorrangig durch Abfrage bei den lokalen Veränderungsverursachern, örtliche Arbeiten sowie Auswertung der aktuellen Orthophotos.

3.2 Die Katasterbehörden arbeiten entsprechend den technischen Regelungen des Handbuchs die festgestellten Veränderungen der Landschaft zur Grundaktualisierung nach Anforderung der LGB in das Basis-DLM ein und teilen Veränderungen zur Spitzenaktualisierung der LGB unverzüglich mit.

3.3 Sofern im Zuge der Erfassung der Landschaft Veränderungen festgestellt werden, die für die Führung der Liegenschaften von Bedeutung sind, sind Maßnahmen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzuleiten. Insbesondere wenn Daten für die Aufgaben der Geotopographie aus dem Liegenschaftskataster abgeleitet werden (z. B. Gebäude, Nutzungsarten), sind im Zuge der örtlichen Arbeiten die Daten hinsichtlich Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.

4 Zusammenarbeit mit den Veränderungsverursachern

4.1 Auf der Grundlage der Erfassungsliste treffen die Katasterbehörden mit den regionalen und die LGB mit den überregionalen Veränderungsverursachern Vereinbarungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Veränderungsmeldungen.

4.2 Jedem Veränderungsverursacher ist entsprechend den an ihn zu stellenden Anforderungen eine aufbereitete Erfassungsliste zu übergeben.

5 Inkrafttreten

5. 1 Dieser Erlass tritt zum 1. Februar 2024 in Kraft.

5.2 Der Erlass tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Seine Gültigkeit kann verlängert werden.

Anlagen