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Abstimmung der Geobasisdaten an der Landesgrenze zu Berlin

Abstimmung der Geobasisdaten an der Landesgrenze zu Berlin
vom 17. September 2003

Außer Kraft getreten am 31. März 2023 durch Verwaltungsvorschrift

Die flächendeckende Bereitstellung der Geodaten des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisdaten) erfordert nicht nur an den Grenzen der Katasterbezirke, sondern auch an der Landesgrenze einen nahtlosen Übergang in der Darstellung raumbezogener Objekte. Mit Blick auf eine länderübergreifende Nutzung ist diese Forderung unerlässlich. Da der Nachweis der Landesgrenze im Liegenschaftskataster das Ergebnis der staatsrechtlichen Definition ist, welches im Allgemeinen durch Regelungen in entsprechenden Verwaltungsabkommen festgelegt ist, wird die gemeinsame Landesgrenze im Liegenschaftskataster der jeweils betroffenen Bundesländer identisch nachgewiesen. Dies schließt die geometrische Identität der Grenzen von Liegenschaftskataster und Topographie ein.

Dies bedeutet insbesondere, dass

  • Objekte eindeutig gebildet werden,
  • Punktidentitäten gegeben sind und
  • Koordinatenidentität (Koordinatenkataster) baldmöglichst erreicht wird.

Damit diese Forderungen erfüllt werden, sind bei der Erstellung der ALK und bei jeder nachfolgenden Aktualisierung Abstimmungen zur eindeutigen geometrischen Festlegung der Landesgrenze zwischen den betroffenen Katasterbehörden erforderlich. Soweit sich topographische Objekte im Nachbarland fortsetzen, ist im Bereich der Landesgrenze ein geometrischer wie inhaltlicher Nachweis ohne Brüche anzustreben. Verantwortlich für die Abstimmung von Geobasisdaten an der Landesgrenze sind die von der Aktualisierung betroffenen Katasterbehörden. Der Austausch der der Aktualisierung zugrunde liegenden Unterlagen erfolgt im Rahmen der Gegenseitigkeit. Geometrische Abweichungen im Nachweis der Landesgrenze sind der LGB nach Maßgabe der Top-Info-Richtlinien mitzuteilen.

Im Sinne einer qualitätsbewussten Vorgehensweise sind im Zuge der notwendigen Abstimmungen die Daten der höchsten vorhandenen Lagegenauigkeit und der neuesten Aktualität anzuhalten. Hierbei ist zu beachten, dass jeder Grenzpunkt eindeutig zu identifizieren ist. Entsprechend den obigen Zielen sind die Grenzpunkte baldmöglichst durch Koordinaten im amtlichen Bezugssystem der Lage ETRS89/UTM festzulegen.

Bei Liegenschaftsvermessungen an der Landesgrenze oder bei länderübergreifenden Liegenschaftsvermessungen teilt die Katasterbehörde der zuständigen Katasterbehörde des Nachbarlandes mit, dass die Liegenschaftsvermessung die Landesgrenze berührt und fordert ergänzende Vermessungsunterlagen bei der Katasterbehörde des Nachbarlandes an.

Zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg besteht eine gegenseitige Vereinbarung, nach der bei Vermessungen an der Landesgrenze Vermessungsunterlagen einzelfallbezogen und kostenfrei zwischen den Katasterbehörden ausgetauscht werden. Die Nutzung des SAPOS®-Dienstes bei Liegenschaftsvermessungen an der Landesgrenze ist ebenfalls kostenfrei.

Jedes Bundesland ist allein zuständig für Liegenschaftsvermessungen in seinem Gebiet und führt diese auch grundsätzlich selbst aus. Soweit Vermessungsschriften für den Nachweis der Landesgrenze von Bedeutung sind, sind von der zuständigen Katasterbehörde Kopien dieser Daten kostenfrei an die Katasterbehörde des Nachbarlandes zu übersenden.

Vorstehende Ausführungen gelten für das Verfahren an den Kreisgrenzen entsprechend.

Dieser Erlass ist mit der Vermessungsverwaltung des Landes Berlin abgestimmt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Abt. III - wird ein gleichlautendes Schreiben als Rundschreiben an die Bezirksämter des Landes Berlin bekannt geben.

Im Auftrag

gez. Tilly