Suche
Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung der Qualifizierung von Geobasisdaten der Liegenschaften in der Förderperiode 2021 - 2027
Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung der Qualifizierung von Geobasisdaten der Liegenschaften in der Förderperiode 2021 - 2027
vom 28. August 2024
(ABl./24, [Nr. 43], S.1023)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) in der Förderperiode 2021 - 2027 (EFRE-/JTF-Programm BB 21|27), einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), die durch die Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, - der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Vorhaben zur Qualifizierung der Geobasisdaten der Liegenschaften des Landes Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziel der Förderung ist die Qualifizierung der Geobasisdaten der Liegenschaften des Landes Brandenburg und deren Bereitstellung als elektronisches Daten- und Diensteangebot.
1.4 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Folgende Aspekte sollen während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden beziehungsweise ist diesen Rechnung zu tragen:
- die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
- die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
- der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzel- und Kooperationsvorhaben.
2.1 Die Richtlinie umfasst die folgenden Fördertatbestände:
2.1.1 Qualifizierung der Geobasisdaten der Liegenschaften des Landes Brandenburg. Dies beinhaltet die Qualifizierung hinsichtlich der geometrischen (Flurstücksgrenzen, Grenz- und sonstige Punkte) und inhaltlichen Qualität (insbesondere der baulichen Anlagen und Sachdaten), die dafür erforderliche Musterverfahrensentwicklung unter dem Einsatz neuer Technologien, die Dokumentation des angewendeten Bearbeitungsverfahrens für den landesweiten Einsatz, die Beschaffung von Hard- und Software, soweit sie von den Antragstellenden für die Qualifizierung der Geobasisdaten verwendet wird.
2.1.2 Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben (insbesondere zum Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer) zu gewonnenen Erkenntnissen und Methoden, die im Rahmen der Nummer 2.1.1 erlangt wurden, mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind, wobei die Kooperation zur Erreichung des Zuwendungsziels der Richtlinie beitragen muss. Möglich sind insbesondere gemeinsame Workshops, die Verbreitung von Best-Practice-Projekten sowie die damit verbundene Erstellung von Publikationen, Dokumentationen, Online-Dokumentationen und die mehrsprachige Veröffentlichung oder Übersetzungen.
2.2 Vorhaben nach Nummer 2.1.1 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens mehr als 200 000 Euro betragen.
2.3 Vorhaben nach Nummer 2.1.2 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens mindestens 10 000 Euro und höchstens 200 000 Euro betragen.
2.4 Eine Förderung nach Nummer 2.1.2 kann nur erfolgen, wenn die Zuwendungsempfangenden auch eine Bewilligung nach Nummer 2.1.1 erlangen.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg.
3.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 kommen nur die Organisatoren einer Veranstaltung als Zuwendungsempfangende in Frage.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Weiterleitung der Zuwendung nach Nummer 12 VV zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
4.2 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
4.3 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
4.4 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein. Die Folgekosten sind durch den Zuwendungsempfangenden zu tragen.
4.5 Voraussetzungen für die Zuwendung nach Nummer 2.1.1 sind, dass
- die Ergebnisse des Vorhabens dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen genügen und ins Liegenschaftskataster übernommen werden,
- das beantragte Vorhaben der inhaltlichen Qualifizierung der Geobasisdaten der Liegenschaften dient und das beantragte Verfahren für die Anwendung bei allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg geeignet ist sowie die Grundlage zur Ableitung von Kennzahlen liefert,
- die Hard- und Software nicht zu den Systemen nach dem Erlass zur Beschaffung, Ersatzbeschaffung und Unterhaltung von Mess-, Auswerte- und Informationssystemen (Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 22. November 2022) in der jeweils geltenden Fassung gehört. Die Hard- und Software soll zu der technischen Ausstattung der Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte kompatibel sein und muss die Datenmodelle und Schnittstellen des amtlichen Vermessungswesens bedienen können.
4.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 bringt jeder beteiligte Partner mit Sitz außerhalb des EFRE-/JTF-Programms BB 21|27 selbst die Mittel in die Kooperation mit ein. Die Durchführung von Spiegelprojekten (in denen der Kooperationspartner sein Vorhaben zum Beispiel im Rahmen eines EFRE- und/oder JTF-Programms einer anderen Region durchführt) ist ausdrücklich zulässig.
4.7 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 ist ab zwei Kooperationspartnern ein Leadpartner zu benennen, der für die Kooperation den Antrag stellt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diese Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.4.2 Vereinfachte Kostenoptionen
Die förderfähigen Gesamtausgaben für den Fördertatbestand nach Nummer 2.1.2 werden auf der Grundlage des Haushaltsplanentwurfs der Antragstellenden bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt.
5.5 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 85 Prozent (60 Prozent aus EFRE-Mitteln und 25 Prozent aus Landesmitteln) der Bemessungsgrundlagen gemäß Nummern 5.4.1 und 5.4.2.
5.6 Nicht gefördert werden:
- die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
- Grundstücke,
- Tiere,
- Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
- Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
- Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen/verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
6.2 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden durch den Zuwendungsempfangenden zu beantragen und müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.
6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben und für den beantragten Zweck eingesetzt werden, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.4 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Vorhaben wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden sowie A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (förderfähige Gesamtkosten über 500 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.5 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
Es werden die folgenden Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
- Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe der Name des Auftragnehmenden
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
- förderfähige Gesamtkosten des Vorhabens
- betroffener Fonds
- betroffenes spezifisches Ziel gemäß dem EFRE-/JTF-Programm BB 21|27
- Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
- Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten und wenn der Begünstigte eine juristische Person ist
- Art der Intervention für das Vorhaben im EFRE-/JTF-Programm BB 21|27 gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.
6.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021 - 2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Internetportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).
Die erforderlichen einzureichenden Unterlagen werden von der ILB bekannt gegeben.
Den Anträgen auf Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- eine Vorhabenbeschreibung, aus welcher auch die Inhalte, Zeitplan und Beteiligte beziehungsweise die Zielgruppe des Wissenstransfers hervorgehen,
- ein Haushaltsplanentwurf, welcher die geplanten Gesamtausgaben des Vorhabens ausweist.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme des für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen zuständigen Ministeriums. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Die Antragstellenden dürfen mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen, wenn die ILB als Bewilligungsbehörde den Eingang des vollständigen Antrages bestätigt hat. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) - ausgenommen Finanzinstrumente in Form von Fonds - im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben beziehungsweise bei Anwendung vereinfachter Kostenoptionen gemäß Nummer 5.4.2 auf dieser Grundlage.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Kundenportal der ILB.
Mit dem Verwendungsnachweis ist durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle ein Nachweis über die Umsetzung des Vorhabens einzureichen. Die ILB gibt mit dem Zuwendungsbescheid bekannt, welche Unterlagen die Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle mit dem Verwendungsnachweis einzureichen haben.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021 - 2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die Bewilligungsbehörde weist den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens auf die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB hin.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.