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Gemeinnützigkeit/Besteuerung der Tierparks und zoologischen Gärten

Gemeinnützigkeit/Besteuerung der Tierparks und zoologischen Gärten
vom 17. August 1994

Außer Kraft getreten

Ein zoologischer Garten oder ein Tierpark, der von einem Verein oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Be­trieb gewerblicher Art betrieben wird, kann als gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung der Körperschaft anerkannt werden, wenn damit die Körperschaft aus­schließlich die Förderung des Natur- und Tierschutzes verfolgt, sie eine entsprechende Satzung hat und die tatsächliche Geschäftsführung sich an die Erforder­nisse der §§ 51 ff. AO hält.

Zur Besteuerung von Kleinverkäufen bei steuerbefreiten Tierparks und zoologischen Gärten vertrete ich folgende Auffassung:

Der Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien, Dias und Postern mit Zoo- und Tiermotiven, von Kalendern, Tierbüchern, Medail­len, Aufklebern, Stofftieren und dergleichen sowie von Tierfutter bildet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO. Dazu gehört auch die Anzeigenwerbung in den Zoo- und Tierparkführern.

Dagegen sind die Einnahmen aus dem Eintrittsgeld, dem Verkauf von Zoo- und Tierparkführern, die Erteilung einer Fotografier­erlaubnis dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen. Das gleiche gilt für den Verkauf von Tieren, falls der Verkauf den Aufgaben anderer Tierparks oder zoologischer Gärten dient, z. B. der Zurschaustellung, Zucht oder Verjüngung des Tierbestandes.

Die mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbun­denen Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG), soweit nicht bereits nach § 4 Nr. 20 UStG eine Umsatz­steuer­be­freiung in Betracht kommt (vgl. Abschn. 109 UStR).

(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 02.09.1994, S 2729 - 9 - St 121)