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Gemeinnützigkeit der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland"
Gemeinnützigkeit der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland"
vom 6. März 2001
OFD Cottbus, Verfügung vom 06. August 1998, S 0171 - 27 - St 124
Die „Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland“ hatte gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.06.1997, mit dem die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mangels entsprechender Staatsloyalität abgelehnt wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt (vgl. OFD Cottbus, Verfügung vom 06.08.1998, S 0171 - 27 - St 124).
Für die Behandlung einer Körperschaft als gemeinnützig ist es erforderlich, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 11); dies setzt auch Rechtstreue voraus.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (Erlass vom 29.01.2001 35 - S 0173 - 1/01) halte ich es deshalb für geboten, vor einer endgültigen Entscheidung über die Gemeinnützigkeit der Körperschaften der Zeugen Jehovas das Ergebnis der erneuten Prüfung durch das BVerwG abzuwarten und weiterhin (vgl. OFD Cottbus, Verfügung vom 06.08.1998, S 0171 - 27 - St 124) alle Bescheide an die „Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland“ und ihre Untergliederungen - unter Hinweis auf dieses Verfahren - vorläufig (§ 165 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen.