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Gemeinnützigkeit des "Reichsbundes der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e. V." und seiner Untergliederungen

Gemeinnützigkeit des "Reichsbundes der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e. V." und seiner Untergliederungen
vom 12. November 1992

Außer Kraft getreten

Die Bundestagung des Reichsbundes hat am 11.10.1991 die anliegenden Satzungen für den Reichsbund (Hauptverein) und seine Untergliederungen (Landesverbände, Kreise/Bezirke, Ortsgruppen) beschlossen und die Satzungen der Untergliederungen als verbindlich für alle Untergliederungen der jeweiligen Verbandsstufe erklärt.

Die Satzungen sind vor der Beschlussfassung durch die Bundestagung des Reichsbundes bezüglich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernisse auf Bundesebene abgestimmt worden. Seinerzeit bestand mit den Vertretern des Reichsbundes Einvernehmen, dass die Hilfe und Fürsorge ganz allgemein für Rentner kein gemeinnütziger Zweck ist. Dementsprechend wurde im § 3 Abs. 2 Satz 2 der damaligen Satzungsentwürfe die Formulierung „Hilfe und Fürsorge für ... Rentner im Rahmen einer Altersfürsorge“ aufgenommen. Die Bundestagung des Reichsbundes ist von dieser Formulierung abgewichen und hat stattdessen in den nunmehr beschlossenen Satzungen den Begriff des „Sozialrentners“ verwendet. Ich bitte, hieraus keine nachteiligen Folgen für die Gemeinnützigkeit des Reichsbundes und seiner Untergliederungen zu ziehen, da der Reichsbund seine Satzung und die Satzungen der Untergliederungen bei nächster Gelegenheit entsprechend dem einvernehmlich abgestimmten Text ändern wird und zudem in einem Anhang zu den Satzungen unverzüglich klarstellen wird, dass die Verwendung des Begriffs „Sozialrentner“ keine Erweiterung des Zwecks bedeutet.

Zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzungen wurde für die erstmalige Behandlung der Untergliederungen des Reichsbundes als selbständige Körperschaftsteuersubjekte im Einvernehmen mit dem Reichsbund die folgende Übergangsregelung auf Bundesebene abgestimmt:

„Die Untergliederungen des Reichsbundes sind erstmals für den VZ 1992 als selbständige Steuersubjekte zu behandeln. Für die VZ bis einschließlich 1991 werden die Besteuerungsgrundlagen wie bisher bei den Veranlagungen des Bundesverbandes berücksichtigt.“

Bezüglich der Ausstellung von Spendenbestätigungen weise ich auf folgendes hin:

Die in § 3 der Satzungen bestimmten Zwecke und Ziele des Reichsbundes und seiner Untergliederungen sind insgesamt auf die Förderung der allgemein als besonders förderungswürdig i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG anerkannten gemeinnützigen Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege gerichtet (Nr. 8 der Anlage 7 der EStR). Der Reichsbund (Hauptverein) ist Mitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege (vgl. § 2 Satz 2 der Satzung des Hauptvereins). Dem Reichsbund und seinen Untergliederungen ist daher für die Ausstellung von Spendenbestätigungen ausschließlich die besondere Förderungswürdigkeit nach Nr. 8 der Anlage 7 EStR zu bescheinigen.

Nach den Vorstellungen des Reichsbundes sollen Spendenbestätigungen für Zuwendungen an die Untergliederungen des Reichsbundes jedoch ausschließlich von den jeweiligen Landesverbänden erteilt werden. Dagegen bestehen aus spendenrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Im Hinblick auf die zivilrechtliche Unselbständigkeit der Untergliederungen des Reichsbundes ist die Frage, auf welcher Verbandsebene letztlich die Spendenbestätigungen ausgestellt werden, in erster Linie eine interne organisatorische Angelegenheit des Reichsbundes selbst. Da jedoch künftig jede steuerlich selbständige Untergliederung grundsätzlich selbst berechtigt sein wird, Spendenbestätigungen auszustellen, muß der Reichsbund sicherstellen, daß Spendenbestätigungen nicht doppelt erteilt werden. Dies wird nach Auskunft des Reichsbundes dadurch gewährleistet, daß sämtliche Spenden zunächst vom jeweiligen Landesverband, der die Spendenbestätigungen ausstellen soll, vereinnahmt und anschließend an die Untergliederu ngen weitergeleitet werden.

Ich bitte, im Spendenteil des Freistellungsbescheides bzw. der vorläufigen Bescheinigung für die jeweilige Untergliederung folgenden handschriftlichen Hinweis aufzunehmen:

„Die Spendenbestätigungen werden aus organisatorischen Gründen jedoch ausschließlich durch den zuständigen Landesverband erteilt.“

Satzungsmuster des Landesverbandes sowie der Kreisverbände und Ortsgruppen sind beigefügt. Weitere Informationen - insbesondere eine Liste der in Brandenburg ansässigen Untergliederungen - liegen mir vor und können auf Anfrage übersandt werden.

Anlagen