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Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zum Vollzug von § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes - Gebietseigene Gehölze (Gehölzerlass Brandenburg)
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zum Vollzug von § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes - Gebietseigene Gehölze (Gehölzerlass Brandenburg)
vom 15. Juli 2024
(ABl./24, [Nr. 31], S.667)
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
Die Verpflichtung zum Erhalt der genetischen Vielfalt als Teil der biologischen Vielfalt, die sich aus dem supranationalen Rahmen der Biodiversitätskonvention sowie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ergibt, wird im nationalen Recht durch § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) umgesetzt. Danach dürfen Pflanzen in der freien Natur seit dem 2. März 2020 nur noch innerhalb ihrer Vorkommensgebiete genehmigungsfrei ausgebracht werden. Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als
100 Jahren nicht mehr vorkommt, bedarf hingegen der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG).
Die Umsetzung des § 40 BNatSchG obliegt den Bundesländern. Zuständige Behörde für den Vollzug des § 40 BNatSchG im Land Brandenburg ist gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZustV) die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.
Unter Beachtung der aktuellen bundesrechtlichen Regelung und der naturschutzfachlichen Rahmensetzung (wie beispielsweise dem „Leitfaden gebietseigene Gehölze“1, den „Mindestanforderungen zur Zertifizierung gebietseigener Gehölze“2 sowie dem Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“3) sind weiterhin landesspezifische Regelungen notwendig, um insbesondere den bereits bestehenden Qualitätsstandard für die Anzucht und Kontrolle gebietseigener Gehölze in Brandenburg fortführen zu können.
2 Anwendungsbereich
Dieser Erlass regelt den Vollzug des § 40 BNatSchG in Bezug auf das Ausbringen gebietseigener Gehölze im Land Brandenburg. Trifft dieser Erlass keine spezielle Regelung, kann bei Bedarf der Leitfaden gebietseigene Gehölze zur Bewertung von Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Ausbringen gebietseigener Gehölze herangezogen werden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Pflanzen, Gehölze, Gehölzvermehrungsgut
Sofern in diesem Erlass auf den Begriff der Pflanzen abgestellt wird, ist die Begriffsdefinition des § 7 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG zugrunde zu legen. Gehölze im Sinne dieses Erlasses sind Bäume und Sträucher der in Anlage 1 genannten Arten. Der Begriff des Gehölzvermehrungsgutes betrifft Gehölze der in Anlage 1 genannten Arten einschließlich ihrer der Vermehrung dienenden Pflanzenteile.
Der Begriff des Ausbringens umfasst das aktive, direkt veranlasste Freisetzen von lebensfähigen Pflanzen in den Freiraum außerhalb von geschlossenen Anlagen oder Gebäuden.4
Der Begriff der freien Natur ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu verstehen, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die bauplanungsrechtliche Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt.
Für die Abgrenzung zwischen dem besiedelten und dem unbesiedelten Bereich ist regelmäßig entscheidend, ob die betroffene Fläche in einem direkten funktionalen Zusammenhang zu einer Besiedlung steht.5 Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn eine Bepflanzung bestimmte funktionale oder auch ästhetische Anforderungen erfüllen soll. Für schwierige Grenzfälle kann auf den Sinn und Zweck des § 40 Absatz 1 BNatSchG zurückgegriffen werden, der dem Ziel dient, die gebietstypische, genetische Vielfalt zu erhalten, um Ökosysteme, Biotope und Arten zu schützen.
Zur freien Natur zählen in der Regel:
- Flächen außerhalb von Siedlungen einschließlich aller land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit diese nicht gemäß der Legalausnahme des § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 BNatSchG explizit von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind (siehe hierzu Nummer 5 dieses Erlasses)
- geschützte Teile von Natur und Landschaft, zum Beispiel Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks sowie Naturdenkmale
- geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes
- Flächen für Kompensations- und Continuous-Ecological-Functionality-Maßnahmen (CEF-Maßnahmen)
- Straßenbegleitgrün an öffentlichen Straßen nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) außerhalb innerörtlicher Bereiche, soweit es sich nicht um Pflanzmaßnahmen auf Sonderstandorten handelt (siehe unten)
- Gewässerrandbereiche (Ufer, Gewässerrandstreifen) sowie Quellbereiche
- extensiv genutzte Flächen im Bereich von Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel Regenrückhaltebecken, Hochwasserschutzanlagen, Deichen, Freiflächen-Fotovoltaikanlagen
- Halden, bergbauliche Zwischenlager, Bodenmieten
- nicht versiegelte Flächen in Bergbaufolgelandschaften
- Truppen- und Standortübungsplätze.
Nicht zur freien Natur zählen in der Regel:
- Haus- und Kleingartenanlagen sowie Freizeit- und Erholungsgärten
- Parkanlagen
- Friedhofsflächen
- Sport- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze
- Straßenbegleitgrün an öffentlichen Straßen nach § 3 BbgStrG im innerörtlichen Bereich
- Sonderstandorte (unmittelbarer Straßenseitenraum, Mittel- und Trennstreifen, Lärmschutzwände, Steilwälle, Stützbauwerke, Tank- und Rastanlagen) an öffentlichen Straßen nach § 3 BbgStrG, bei denen die Aspekte Lichtraumprofil, Gewährleistung der Verkehrssicherheit, Verträglichkeit gegenüber vorhandenen Emissionen und Salzfrachten vorrangig zu beachten sind und sofern den Erfordernissen der Funktionssicherung nach § 4 Nummer 3 BNatSchG durch die Verwendung gebietseigener Herkünfte nicht genügt werden kann. Der unmittelbare Straßenseitenraum umfasst Intensivbereiche und sollte einen Abstand von 4,5 Metern zum Fahrbahnrand nicht überschreiten.
Verbleiben Unsicherheiten im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine Fläche der freien Natur zuzuordnen ist, wird empfohlen Rücksprache mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu halten.
3.4 Gebietseigen
Als gebietseigen werden Gehölze bezeichnet, die aus Populationen einheimischer Sippen stammen, welche sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum in vielen Generationsfolgen vermehrt haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegenüber Populationen der gleichen Art in anderen Naturräumen anzunehmen ist. Die in Anlage 1 aufgelisteten Gehölze sind gebietseigen, wenn sie aus dem Vorkommensgebiet (siehe Anlage 2) des jeweiligen Pflanzortes stammen.
3.5 Vorkommensgebiet
Vorkommensgebiete im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 BNatSchG knüpfen an bestehende naturräumliche Gliederungen an. Aneinandergrenzende Naturräume mit ähnlichen ökologischen Bedingungen werden zusammengefasst. In diesen Vorkommensgebieten gelten Gehölze als gebietseigen, wenn ihr genetischer Ursprung in Vorkommen liegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit natürlich entstanden sind.
Für die Gehölzarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz6 (FoVG) unterliegen, gelten die in der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung7 (FoVHgV) definierten Gebiete. Sollen Gehölze zu forstlichen Zwecken angepflanzt werden, sind die einschlägigen forstrechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen zu beachten.
4 Regelungen
In Anwendung der Begriffsbestimmungen unter Nummer 3 dieses Erlasses bedarf das Ausbringen gebietseigener, in Anlage 1 aufgelisteter Gehölze aus dem Vorkommensgebiet des jeweiligen Pflanzortes in die freie Natur keiner Genehmigung nach § 40 Absatz 1 BNatSchG, sofern das Gehölzvermehrungsgut aus anerkannten Erntebeständen stammt (siehe Nummer 4.2 dieses Erlasses) und die Herkunft des Gehölzvermehrungsgutes aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet nachvollzogen werden kann (siehe Nummer 4.3 dieses Erlasses).
Steht von einer zur Pflanzung vorgesehenen Gehölzart kein Gehölzvermehrungsgut aus dem Vorkommensgebiet des Pflanzortes zur Verfügung und soll auf Gehölzvermehrungsgut aus sonstigen Vorkommensgebieten zurückgegriffen werden, ist grundsätzlich eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 BNatSchG bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beantragen. Die Behörde prüft in jedem Einzelfall, ob eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten auszuschließen ist (§ 40 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG). Ergänzend dazu werden, im Ergebnis einer rechtlichen sowie fachlichen Prüfung, in den Nummern 4.4 und 4.5 zeitlich befristete Regelungen sowie Sonderfälle aufgenommen, die zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen sollen.
Für das Ausbringen von Gehölzen, deren Arten dem FoVG unterliegen, gelten die „Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut für das Land Brandenburg“ in der jeweils geltenden Fassung.8 Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde zuständig.9 Es gilt die Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung.10 Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen sind das FoVG und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen zu beachten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Arten, die nicht dem FoVG unterliegen.
4.1 Einteilung der Vorkommensgebiete
Diesem Erlass liegt die grundlegende Einteilung in sechs Vorkommensgebiete nach Schmidt und Krause, „Zur Abgrenzung von Herkunftsgebieten bei Baumschulgehölzen für die freie Landschaft“, NuL 1997, Seite 92 ff., zugrunde. Eine weitere Untersetzung für Brandenburg erfolgt in Anlehnung an die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für Generhaltung und Forstsaatgutrecht (1998) sowie den Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze (BMU 2012). Brandenburg liegt im
- Vorkommensgebiet 1.2 (Nordostdeutsches Tiefland) und im
- Vorkommensgebiet 2.1 (Ostdeutsches Tiefland).
Die Darstellung der für Brandenburg relevanten Vorkommensgebiete erfolgt in Anlage 2.
Sofern gebietseigenen Gehölzen bereits eine Erntereferenznummer entsprechend dem Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ zugeordnet wurde, gelten die nachfolgenden Konkretisierungen:
Vermehrungsgut von Gehölzen mit den Länderkennzeichen 12 (BB), 13 (MV) und 01 (SH) sowie der Vorkommensgebietskennzeichnung 12 und 10 können im Vorkommensgebiet 1.2 als gebietseigene Gehölze ausgebracht werden.11
Vermehrungsgut von Gehölzen mit den Länderkennzeichen 12 (BB), 14 (SN) und 15 (ST) sowie der Vorkommensgebietskennzeichnung 21 oder 20 können im Vorkommensgebiet 2.1 als gebietseigene Gehölze ausgebracht werden.12
4.2 Anerkennung als Erntebestände von Vermehrungsgut gebietseigener Gehölze
Sofern künstlich vermehrte Pflanzen ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben, bedarf deren Ausbringen in die freie Natur keiner Genehmigung nach § 40 Absatz 1 BNatSchG. Um der Intention des § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gerecht zu werden, legt dieser Erlass Standards für die Anerkennung von Erntebeständen fest.
4.2.1 Anerkennungsvoraussetzungen
Gehölzbestände, die mit Inkrafttreten dieses Erlasses im Register „Gebietseigene Gehölze in Brandenburg“ erfasst sind, gelten für die im Register jeweils ausgewiesenen Gehölzarten als anerkannte Erntebestände von Vermehrungsgut gebietseigener Gehölze.
Gehölzbestände von Arten, die nicht dem FoVG unterliegen und nicht bereits mit Inkrafttreten dieses Erlasses im Register „Gebietseigene Gehölze in Brandenburg“ erfasst sind, werden unter Erfüllung der folgenden Voraussetzungen als Erntebestände von Vermehrungsgut gebietseigener Gehölze anerkannt:
- Entstehung vor dem Jahr 1960
Die anzuerkennenden Bestände sollen spätestens vor dem Jahr 1960 entstanden sein. Bestände, die nach dem Jahr 1960 entstanden sind, können als Erntebestand anerkannt werden, wenn sie spontan entstanden sind und sich mindestens in einem Abstand von 400 Metern zu blühfähigen Individuen der gleichen oder einkreuzbaren Kulturarten befinden. - Artenkombination frei von neophytischen Gehölzen, die in die zu beerntenden gebietseigenen Gehölze des Gehölzbestandes einkreuzen können
Die Ausweisung der Gehölz-Neophyten mit dem Risiko der Einkreuzung (Hybridisierung) erfolgt in der „Liste der Gehölz-Neophyten, bei denen die Möglichkeit der Hybridisierung mit gebietseigenen Gehölzen besteht“.13 Bestandsanteile von neophytischen Gehölzen ohne Hybridisierungspotenzial stellen die Eignung des Beerntungsbestandes nicht grundsätzlich in Frage, sollten aber so gering sein, dass sie den örtlichen Fortbestand der zu beerntenden Gehölzarten auch längerfristig nicht gefährden. - Vorhandensein von mindestens zehn Individuen der zur Beerntung vorgesehenen Art
Von der zur Beerntung vorgesehenen Art müssen mindestens zehn fruktifikationsfähige Individuen vorhanden sein. Anzuerkennende Bestände von klonal wachsenden Arten sollen mindestens eine Fläche von 50 Quadratmetern bedecken. Die Anerkennung kleinerer Populationen ist zulässig, wenn es sich um Arten handelt, die sich durch Selbstbestäubung beziehungsweise Apomixis vermehren (insbesondere Rosen).
Samenplantagen können unter Erfüllung der in Anlage 3 aufgeführten Voraussetzungen den anerkannten Erntebeständen von Vermehrungsgut gebietseigener Gehölze gleichgestellt werden.
Das Verfahren zur Anerkennung von Erntebeständen von Vermehrungsgut gebietseigener Gehölze erfolgt sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag (Antragsformular siehe Anlage 4). Die Anerkennung von Samenplantagen kann formlos beantragt werden. Der jeweilige Antrag ist bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu stellen.
Liegen die Voraussetzungen unter Nummer 4.2.1 vor, erfolgt die Anerkennung von Erntebeständen von Vermehrungsgut gebietseigener Gehölze und von Samenplantagen unter Vergabe einer Erntebestandsnummer durch Eintragung in das Register „Gebietseigene Gehölze in Brandenburg“. Erfüllt der Erntebestand die Voraussetzungen unter Nummer 4.2.1 nicht, erfolgt keine Aufnahme in das Register. Die Antragstellenden werden entsprechend informiert. Das Register wird von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführt und ist im Internet für jedermann zur Einsicht verfügbar.
Da Gehölze regelmäßig nur in den Vorkommensgebieten genehmigungsfrei ausgebracht werden dürfen, in denen das zu ihrer Erzeugung verwendete Gehölzvermehrungsgut gewonnen wurde, ist die Nachvollziehbarkeit der Herkunft für den Vollzug des § 40 Absatz 1 BNatSchG von entscheidender Bedeutung.
4.3.1 Beerntungs- oder Pflanzenbaubetriebe, die einem Zertifizierungssystem unterliegen
Erfolgt der Erwerb von Gehölzvermehrungsgut zum Zwecke der Ausbringung bei einem Beerntungs- oder Pflanzenbaubetrieb, der einem Zertifizierungssystem unterliegt, muss das Gehölzvermehrungsgut von einem Lieferschein begleitet sein, der
- die Erntereferenznummer ausweist
Für Gehölzvermehrungsgut, welches vor dem 1. Januar 2020 geerntet wurde und für welches noch keine Umstellung auf die bundeseinheitliche Erntereferenznummer entsprechend dem Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ erfolgt ist, kann der Lieferschein übergangsweise bis zum 31. Dezember 2026 auch die bisherige Identifikationsnummer des Zertifizierungssystems enthalten, wenn diese die lückenlose Rückverfolgbarkeit des gebietseigenen Gehölzvermehrungsgutes von der gelieferten Ware über alle Produktionsschritte bis zum Erntebestand ermöglicht.
und - einen Zertifizierungsnachweis enthält.
In Brandenburg werden alle Zertifizierungssysteme anerkannt, die entweder den „Mindestanforderungen zur Zertifizierung gebietseigener Gehölze“ oder den Anforderungen des Fachmoduls „Gebietseigene Gehölze“ entsprechen. Das jeweilige Zertifikat des Zertifizierungssystems ist der Lieferung beizufügen. Im Falle einer Handelskette ist der Zulieferschein des zertifizierten Ersterzeugers beizufügen.
4.3.2 Betriebe, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen
Betriebe, die gebietseigene Gehölze in Verkehr bringen wollen, aber keinem Zertifizierungssystem unterliegen, müssen die lückenlose Rückverfolgbarkeit des gebietseigenen Gehölzvermehrungsgutes über alle Produktionsschritte bis zum Erntebestand durch eine geeignete Dokumentation gewährleisten, einschließlich der Vorlage von Lieferscheinen beim Zukauf von zertifizierten Betrieben.
4.4 Zeitlich befristete Regelungen
Es wird darauf hingewiesen, dass das Angebot einiger Gehölzarten zeitweise eingeschränkt sein kann. Vor einer Ausschreibung ist daher in jedem Fall die Marktverfügbarkeit zu prüfen.
Die nachfolgenden Regelungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2028.
4.4.1 Genehmigungsfreies Ausbringen von gebietseigenen Gehölzen in den Vorkommensgebieten 1.2 und 2.1
Sollen gebietseigene Gehölze im Vorkommensgebiet 1.2 ausgebracht werden und sind diese nicht verfügbar, kann genehmigungsfrei auf gebietseigene Gehölze, die für das Vorkommensgebiet 1 (Norddeutsches Tiefland) produziert wurden, zurückgegriffen werden.
Sollen gebietseigene Gehölze im Vorkommensgebiet 2.1 ausgebracht werden und sind diese nicht verfügbar, kann genehmigungsfrei auf gebietseigene Gehölze, die für das Vorkommensgebiet 2 (Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland) oder das Vorkommensgebiet 2.2 (Mitteldeutsches Tief- und Hügelland) produziert wurden, zurückgegriffen werden.
4.4.2 Beschleunigtes Genehmigungsverfahren zum Ausbringen von gebietseigenen Gehölzen im Vorkommensgebiet 1.2
Sollen gebietseigene Gehölze, die für die Vorkommensgebiete 2.1, 2.2 oder 2 produziert wurden, im Vorkommensgebiet 1.2 ausgebracht werden, ist eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 BNatSchG regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu erteilen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Mangelnde Verfügbarkeit der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze aus dem Vorkommensgebiet 1.2
Die mangelnde Verfügbarkeit der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze aus dem Vorkommensgebiet 1.2 ist der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege durch Vorlage von drei abschlägig beantworteten Anfragen von Anbietern gebietseigener Gehölze darzulegen.
Wird der Erwerb von Gehölzen ausgeschrieben, gilt die mangelnde Verfügbarkeit auch dann als dargelegt, wenn das Ausschreibungsverfahren erfolglos verlaufen ist, weil entweder keine Angebote für die ausgeschriebenen Gehölze des Vorkommensgebietes 1.2 abgegeben wurden oder etwaige Angebote noch vor Zuschlagserteilung zurückgezogen wurden.
- Herkunftsnachweis für die zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze der Vorkommensgebiete 2.1, 2.2 oder 2
Es ist ein Herkunftsnachweis entsprechend Nummer 4.3.1 vorzulegen. Das Einreichen von Einzelnachweisen nach Nummer 4.3.2 ist aufgrund des damit verbundenen erhöhten Prüfaufwandes im beschleunigten Verfahren nicht möglich.
Sofern der Herkunftsnachweis im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, ist dieser unverzüglich nach Lieferung der auszubringenden Gehölze bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege nachzureichen. Die Genehmigung ergeht in diesem Fall unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Herkunftsnachweis spätestens fünf Werktage nach Lieferung der auszubringenden Gehölze bei der Fachbehörde eingereicht wird. - Die Pflanzfläche liegt nicht in oder angrenzend (Abstand von mindestens 400 Metern) an Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet oder gesetzlich geschütztem Biotop.
Die Genehmigung ist bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beantragen. Es ist das Formular in Anlage 5 zu nutzen.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht vollumfänglich vorliegen, zieht dies eine vertiefte Prüfung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege im regulären Genehmigungsverfahren nach sich. Ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren ist in diesen Fällen nicht möglich.
4.4.3 Ausbringen der Gehölzart Corylus avellana
Für die Gehölzart Corylus avellana (Strauchhasel) liegen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG regelmäßig vor, soweit auf niedersächsisches Ausgangsmaterial der Vorkommensgebiete 1 und 4 zurückgegriffen wird. Dem bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu stellenden Antrag ist ein entsprechender Herkunftsnachweis beizufügen. Sofern der Herkunftsnachweis bei Einreichen des Genehmigungsantrages noch nicht vorliegt, ist dieser unverzüglich nach Lieferung der auszubringenden Gehölze bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege nachzureichen. Die Genehmigung ergeht in diesen Fällen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Herkunftsnachweis spätestens fünf Werktage nach Lieferung der auszubringenden Gehölze bei der Fachbehörde eingereicht wird.
4.4.4 Evaluierung zeitlich befristeter Regelungen
Die zeitlich befristeten Regelungen der Nummern 4.4.1 bis 4.4.3 werden innerhalb der Geltungsdauer dieses Erlasses, insbesondere vor dem Hintergrund der Marktverfügbarkeit von Gehölzen aus den Vorkommensgebieten 1.2 und 2.2, evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluierung werden im Rahmen der Fortschreibung dieses Erlasses berücksichtigt.
In bestimmten, klar abgrenzbaren Fällen kann auch beim Ausbringen von nicht gebietseigenen Gehölzen eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG fachlich gesichert ausgeschlossen werden. Für diese Fälle bietet es sich zur Verfahrenserleichterung an, eine adressatenbezogene Allgemeinverfügung zu erlassen. Im Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung ist die Beantragung einer weiteren Genehmigung zur Ausbringung von nicht gebietseigenen Gehölzen entbehrlich.
Im Ergebnis einer fachlichen Prüfung wurden entsprechende Sonderfälle bislang im Bereich Kulturobstgehölze (siehe Nummer 4.5.1) und im Bereich denkmalgeschützte und historische Alleen (siehe Nummer 4.5.2) festgestellt. Es erfolgt eine kontinuierliche Prüfung, ob weitere Sonderfälle identifiziert werden können.
Kulturobstgehölze sind oftmals seit vielen Jahrhunderten in die freie Natur gepflanzt worden und sind Bestandteil der mitteleuropäischen Kulturlandschaften. Werden Kulturobstgehölze landwirtschaftlich angebaut, unterfallen sie der Legalausnahme des § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 BNatSchG; sie können entsprechend genehmigungsfrei ausgebracht werden. Sollen Kulturobstgehölze ausgebracht werden, ohne dass sie einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden können (beispielsweise als Streuobstwiesen, Obstalleen oder -hecken, Einzelbäume), ist eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 BNatSchG weiterhin nicht erforderlich, wenn es sich um alte Sorten von Kulturobst handelt. In allen anderen Fällen bedarf das Ausbringen von Kulturobstgehölzen einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 BNatSchG. Da eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten von Mitgliedstaaten nach § 40 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG regelmäßig ausgeschlossen werden kann, wenn Kulturobstgehölze beispielsweise in einem bestimmten Mindestabstand zu wildlebenden Beständen betreffender Arten oder Gattungen ausgebracht werden, wird die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Erlasses eine Allgemeinverfügung veröffentlichen, die das Ausbringen von Kulturobstgehölzen in vorgenanntem Sinne und unter Berücksichtigung fachlicher Anforderungen genehmigt.
4.5.2 Denkmalgeschützte und historische Alleen
Im Land Brandenburg existieren etliche historisch alte Alleen (älter als 100 Jahre). Ebenso ist für einige Alleenabschnitte die Denkmaleigenschaft gegeben. Historisch alte Alleen sowie denkmalgeschützte Alleen wurden zum Teil mit nicht gebietseigenen Gehölzarten wie beispielsweise Maulbeere oder Robinie gepflanzt. Nach- beziehungsweise Ergänzungspflanzungen sollten, insbesondere aus kulturhistorischer Sicht, mit gleichartigen Gehölzen erfolgen. Sofern sich die Alleen nicht auf Sonderstandorten (siehe Nummer 3.3) befinden, ziehen Nach- beziehungsweise Ergänzungspflanzungen zwar eine Genehmigungspflicht gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG nach sich. Im Falle von denkmalgeschützten sowie historisch alten Alleen kann eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nach § 40 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG durch Nach- beziehungsweise Ergänzungspflanzungen unter Verwendung gleichartiger Gehölze aus fachlicher Sicht jedoch ausgeschlossen werden. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege wird entsprechend der vorgenannten fachlichen Einschätzung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Erlasses eine Allgemeinverfügung veröffentlichen, die das Ausbringen von gleichartigen, nicht gebietseigenen Gehölzen zur Nach- beziehungsweise Ergänzungspflanzung von denkmalgeschützten sowie historischen Alleen genehmigt.
4.6 Beachtung phytosanitärer Anforderungen
Aus phytosanitären Gründen sind Gehölze der Gattung Crataegus (Weißdorn) sowie Prunus avium (Vogel-Kirsche) und Prunus spinosa (Schlehe) nur in einem Abstand von mindestens 500 Metern zu Obstanlagen (Kernobst - Crataegus betreffend, Steinobst - Prunus av. und Prunus sp. betreffend) auszubringen. Die Bestimmungen der Pflanzenbeständeschutzverordnung14 bleiben unberührt.
5 Genehmigungsfreier Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft
Der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft bedarf gemäß § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 BNatSchG keiner Genehmigung.
Sofern Unsicherheiten im Hinblick auf die Beurteilung bestehen, ob es sich um einen Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft handelt, wird empfohlen Rücksprache mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu halten.
6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Erlass „Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur“ vom 2. Dezember 2019 (ABl. 2020 S. 203) außer Kraft.
1 Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze, BMU, Januar 2012.
2 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV): Empfehlungen der AG gebietseigene Gehölze zu Mindeststandards der Zertifizierung gebietseigener Gehölze vom September 2013.
3 Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ als Grundlage für einen entsprechenden „Scope“ zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Gehölze beziehungsweise Gehölzsaatgut gebietseigener Herkunft bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS), BMU, Januar 2023.
4 Siehe hierzu auch Gläß, in BeckOK, Umweltrecht, 67. Edition, Stand 01.07.2023, Rn. 3.
5 Vgl. Lau, in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 40 Rn. 7; Köck, in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 40 Rn. 38.
6 Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
7 Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3578), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 238) geändert worden ist.
8 https://forst.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Empfehlungen%20forstliches%20Vermehrungsgut.pdf.
9 Siehe hierzu: Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV) vom 4. Juni 2004 (GVBl. II S. 478), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 2010 (GVBl. II Nr. 73) geändert worden ist.
10 Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4721; 2003 I S. 50).
11 Siehe hierzu auch Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“, Anhang 1.
12 Siehe hierzu auch Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“, Anhang 1.
13 Die Liste der hybridisierungsträchtigen Neophyten ist unter dem folgenden Link eingestellt: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Neophytische_Gehoelze_BB.pdf.
14 Pflanzenbeständeschutzverordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277).
Liste der in Brandenburg gebietseigenen Gehölzarten
Für Gehölzarten, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, gilt die Vorkommensgebietseinteilung gemäß Anlage 2. Jeder Gehölzart ist ein bundesweit einheitlicher Code zugeordnet. Für Gehölzarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegen (nachfolgend mit x gekennzeichnet), gelten die nach dem genannten Gesetz gültigen Herkunftsgebiete und Kennzeichnungen.
Botanischer Name |
Deutscher Name |
Code/FoVG |
Acer campestre |
Feld-Ahorn |
001 |
Acer platanoides |
Spitz-Ahorn |
x |
Acer pseudoplatanus |
Berg-Ahorn |
x |
Alnus glutinosa |
Schwarz-Erle |
x |
Berberis vulgaris L. |
Gemeine Berberitze |
006 |
Betula pendula |
Sand-Birke |
x |
Betula pubescens |
Moor-Birke |
x |
Carpinus betulus |
Hainbuche |
x |
Cornus sanguinea s.l. |
Blutroter Hartriegel |
013 |
Corylus avellana |
Strauchhasel |
014 |
Crataegus monogyna1 |
Eingriffliger Weißdorn |
021 |
Crataegus laevigata1 |
Zweigriffliger Weißdorn |
017 |
Weißdorn |
200 |
|
Cytisus scoparius |
Besen-Ginster |
025 |
Euonymus europaeus |
Pfaffenhütchen |
029 |
Fagus sylvatica |
Rot-Buche |
x |
Frangula alnus |
Gemeiner Faulbaum |
031 |
Fraxinus excelsior |
Gemeine Esche |
x |
Juniperus Communis L. |
Gemeiner Wacholder |
041 |
Malus sylvestris agg.3 |
Wild-Apfel |
052 |
Pinus sylvestris |
Gemeine Kiefer |
x |
Populus nigra |
Schwarz-Pappel |
x |
Populus tremula |
Zitter-Pappel |
x |
Prunus avium1 |
Vogel-Kirsche |
x |
Prunus padus |
Traubenkirsche |
058 |
Prunus spinosa1 |
Schlehe |
060 |
Pyrus pyraster agg.3 |
Wild-Birne |
061 |
Quercus petraea |
Trauben-Eiche |
x |
Quercus robur |
Stiel-Eiche |
x |
Rhamnus cathartica |
Kreuzdorn |
062 |
Ribes nigrum |
Schwarze Johannisbeere |
069 |
Ribes rubrum |
Rote Johannisbeere |
070 |
Ribes uva-crispa |
Stachelbeere |
072 |
Rosa canina agg.4 |
Hunds-Rose |
201 |
Rosa corymbifera agg.5 |
Hecken-Rose |
202 |
Rosa rubiginosa agg.6 |
Wein-Rose |
203 |
Rosa elliptica agg.7 |
Keilblättrige Rose |
204 |
Rosa tomentosa agg.8 |
Filz-Rose |
205 |
Salix alba |
Silber-Weide |
103 |
Salix aurita |
Ohr-Weide |
105 |
Salix caprea |
Sal-Weide |
106 |
Salix cinerea |
Grau-Weide |
107 |
Salix fragilis L. |
Bruch-Weide |
110 |
Salix pentandra |
Lorbeer-Weide |
116 |
Salix purpurea |
Purpur-Weide |
117 |
Salix triandra agg.9 |
Mandel-Weide |
206 |
Salix viminalis |
Korb-Weide |
124 |
Salix x rubens (S. alba x fragilis) |
Hohe Weide/Kopf-Weide |
121 |
Sambucus nigra |
Schwarzer Holunder |
125 |
Sorbus aucuparia |
Gemeine Eberesche |
128 |
Sorbus torminalis |
Elsbeere |
133 |
Tilia cordata |
Winter-Linde |
x |
Tilia platyphyllos |
Sommer-Linde |
x |
Ulmus glabra |
Berg-Ulme |
136 |
Ulmus laevis |
Flatter-Ulme |
138 |
Ulmus minor |
Feld-Ulme |
139 |
Viburnum opulus |
Gemeiner Schneeball |
144 |
1 Verwendung außerhalb der in Nummer 4.6 des Gehölzerlasses Brandenburg bezeichneten Gebiete.
2 x macrocarpa, C x media (019), C x subsphaericea (023), C monogyna x laevigata x rhipidophylla.
3 Nur Vermehrungsgut aus virusfreien Erntebeständen.
4 Rosa canina (077), R subcanina (094), R dumalis (079).
5 R corymbifera (078), R subcollina (095), R caesia (076).
6 R micrantha (087), R columnifera (083), R rubiginosa (091).
7 R agrestis (073), R inodora (084), R elliptica (080).
8 R tomentosa (096), R pseudoscabriuscula (090), R sherardii (092).
9 Salix triandra subsp amygdalina (122), S triandra subsp triandra (123).
Einteilung der Vorkommensgebiete in Brandenburg
Bezeichnung der Vorkommensgebiete nach Nummer 3.5 dieses Erlasses:
1 Norddeutsches Tiefland
1.2 Nordostdeutsches Tiefland
2 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland
2.1 Ostdeutsches Tiefland
2.2 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland
Für Brandenburg sind die Vorkommensgebiete 1.2 (Nordostdeutsches Tiefland) und 2.1 (Ostdeutsches Tiefland) relevant.
Quellen und Kartengrundlagen:
Schmidt/Krause: Abgrenzung von Herkunftsgebieten bei Baumschulgehölzen für die freie Landschaft (NuL, 1997) und weitere Untersetzung für Brandenburg in Anlehnung an Bund-Länder-Arbeitsgruppe für Generhaltung und Forstsaatgutrecht (1998) sowie Leitfaden des BMU (2012)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung von Vorkommensgebieten, Downloaddienste des BMEL. URL: https://gdi-services.bmel.de/cgi-bin/FGRDEU_OekolGrundeh?VERSION=2.0.0&service=WFS&
request=GetFeature&TYPENAMES=ms:FGRDEU_oek_grundeh&outputformat=text/csv (Abruf am 06.03.2023)
Voraussetzungen zur Anerkennung
von Samenplantagen
Bei Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen können Samenplantagen für in Anlage 1 zum Gehölzerlass Brandenburg aufgelistete Arten den anerkannten Erntebeständen von Vermehrungsgut gebietseigener Gehölze gleichgestellt werden. Bei der Anlage von Samenplantagen für Baumarten, die zugleich dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
1 Anzeige
Die Begründung der Samenplantage ist bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege rechtzeitig unter Angabe der beabsichtigten Art oder Arten formlos anzuzeigen.
2 Ausgangsmaterial
Bei der Begründung aus generativem Vermehrungsgut muss dieses nachweislich aus anerkannten Erntebeständen gemäß dem Register „Gebietseigene Gehölze in Brandenburg“ stammen. Vorzugsweise sollten bereits zertifizierte Pflanzen aus anerkannten Erntebeständen für die Anlage der Samenplantagen verwendet werden. Bei der Verwendung von vegetativem Vermehrungsgut muss dieses ebenfalls von anerkannten Erntebeständen oder von ausgewählten Generhaltungsobjekten des Landes abstammen. Generhaltungsobjekte sind Individuen und Populationen, die aufgrund der Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungsnotwendigkeit ihrer genetischen Information durch das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde als solche erfasst und in einer Datenbank geführt werden. Die Einbeziehung insbesondere von Einzelvorkommen in Samenplantagen ermöglicht die Nutzbarmachung des genetischen Potenzials dieser Vorkommen.
3 Flächenauswahl für die Plantage
Die Fläche der Samenplantage muss sich mindestens in einem Abstand von 400 Metern zu blühfähigen Individuen der gleichen oder einkreuzbaren Kulturarten befinden. Bei Plantagen zur Gewinnung von vegetativem Vermehrungsgut ist eine deutliche Abgrenzung (Wurzelausläufer beachten) ausreichend.
Die in Nummer 4.6 des Gehölzerlasses Brandenburg beschriebenen Festlegungen zu den phytosanitären Bestimmungen sind zu beachten.
4 Aufbau der Plantagen
Sämlingsplantagen sollen mindestens aus 20 Individuen bestehen. Diese müssen, soweit verfügbar, aus mindestens drei verschiedenen anerkannten Erntebeständen des Vorkommensgebietes stammen. Die Beteiligung der einzelnen Nachkommenschaften aus den jeweiligen Erntebeständen sollte zu annähernd gleichen Anteilen erfolgen. Bei der Anlage sind die Einzelpflanzen aus den Erntebeständen optimal zu mischen. Hierzu ist ein Pflanzplan zu erstellen.
Klonsamenplantagen oder Mutterquartiere sollen aus mindestens 20 Klonen bestehen. Die Beteiligung der einzelnen Klone sollte zu annähernd gleichen Anteilen erfolgen. Bei der Anlage sind die Klone optimal zu mischen. Hierzu ist ein Klonverteilungsplan zu erstellen.
5 Dokumentation und Kontrolle
Die Ursprungsnachweise in Form der Ernteprotokolle und Kontrollbuchblätter sowie die Verteilungspläne sind Grundlage für die Anerkennung und dauerhaft aufzubewahren.
Anerkennung als Erntebestand von Vermehrungsgut gebietseigener Gehölze
Antragstellende/Antragstellender
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Firma/Institution
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Name, Vorname
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Straße, Nr.
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PLZ, Ort
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Erreichbarkeit (Tel., E-Mail)
Angaben zum Standort der Gehölze (bitte Kartenausschnitt beifügen)
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
□ Vorkommensgebiet 1.2
□ Vorkommensgebiet 2.1
Angaben zur Eigentümerin oder zum Eigentümer der Flächen (falls abweichend von der oder dem Antragstellenden)
__________________________________________________________
Name, Vorname
__________________________________________________________
Straße, Nr.
__________________________________________________________
PLZ, Ort
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Erreichbarkeit (Tel., E-Mail)
Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Aufnahme des Erntebestandes in das Erntebestandsregister Brandenburg vorhanden
□ Ja (bitte beifügen)
□ Nein
Gehölzarten des Gehölzbestandes (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Gehölzart |
Entstehung |
Anzahl Individuen |
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vor 1960 |
nach 1960 |
Weniger |
Mehr |
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spontan |
Pflanzung aus gebietseigenem |
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Bitte teilen Sie mit, ob der Gehölzbestand neophytische Gehölze aufweist, die in gebietseigene Gehölze des Gehölzbestandes einkreuzen können.2
Gehölzart |
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Ort, Datum Unterschrift
1 Herkunftsnachweis des gepflanzten gebietseigenen Gehölzvermehrungsgutes entsprechend Nummer 4.3 des Gehölzerlasses Brandenburg beifügen.
2 Siehe hierzu auch die Liste der hybridisierungsträchtigen Neophyten: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Neophytische_Gehoelze_BB.pdf.
Landesamt für Umwelt - Referat N 4 - Postfach 60 10 61 14410 Potsdam |
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Eingangsvermerk/Stempel
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oder via E-Mail an: N4@LfU.Brandenburg.de
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Name, Vorname
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Anschrift
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Telefon
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E-Mail
Antrag nach Nummer 4.4.2 des Gehölzerlasses Brandenburg
1 Pflanzort
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
2 Ursprünglich zum Ausbringen vorgesehene Gehölze (Menge/Qualität) des Vorkommensgebietes 1.2
Gehölzart |
Menge |
Qualität |
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3 Mangelnde Verfügbarkeit unter Nummer 2 genannter Gehölze
□ abschlägige Antwort von mindestens drei Anbietenden gebietseigener Gehölze beigefügt (davon mindestens zwei regionale Anbietende) oder
□ Durchführung eines im Ergebnis erfolglosen Ausschreibungsverfahrens (Nachweis beigefügt)
4 Aktuell zum Ausbringen vorgesehene Gehölze (Menge, Qualität) der Vorkommensgebiete 2.1, 2.2 oder 2
Gehölzart |
Menge |
Qualität |
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5 Herkunftsnachweis für die unter Nummer 4 genannten Gehölze
□ beigefügt
□ wird nachgereicht
Beachte! Ist der Herkunftsnachweis nicht bereits diesem Antrag beigefügt, muss dieser innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung der Gehölze bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege nachgereicht werden.
6 Lage der Pflanzfläche
□ weder in noch angrenzend (Abstand mindestens 400 Meter) an Naturschutzgebiet
□ weder in noch angrenzend (Abstand mindestens 400 Meter) an FFH-Gebiet
□ weder in noch angrenzend (Abstand mindestens 400 Meter) an gesetzlich geschützte Biotope
(nicht relevant sind Steinriegel, Trockenmauern nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BNatSchG sowie Lesesteinhaufen nach § 18 Absatz 1 BbgNatSchAG)
Beachte! Befindet sich die Pflanzfläche in oder angrenzend an ein Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet oder gesetzlich geschütztes Biotop, zieht dies eine vertiefte Prüfung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege nach sich. Eine beschleunigtes Genehmigungsverfahren ist in diesen Fällen nicht möglich.
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Ort, Datum Unterschrift