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Freiwilligkeit von Spendenzahlungen
Gehaltsrückzahlung gegen Spendenquittung

Freiwilligkeit von Spendenzahlungen
Gehaltsrückzahlung gegen Spendenquittung

vom 15. August 2003

Zur Frage der Spendenfähigkeit von Gehaltsrückzahlungen an Arbeitgeber, die als Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG spendenempfangsberechtigt sind, bitte ich folgende Auf­fassung zu vertreten:

Ausgaben zur Förderung steuerbegünstiger Zwecke i. S. d. §§ 52 - 54 AO können (u. a.) nur dann als Spenden berücksichtigt werden, wenn sie freiwillig und unent­geltlich geleistet werden. Freiwilligkeit setzt voraus, dass ohne rechtliche oder tat­sächliche Verpflichtungen gezahlt wird.

Bei der Rückzahlung von Arbeitslohn durch Arbeitnehmer an den Arbeitgeber kann es sich - je nach den Verhältnis­sen des konkreten Einzelfalls - um freiwillige Leistungen i. S. d. Spendenrechts handeln. In Fällen, in denen der Arbeitgeber zur Rückzahlung von Lohn/Lohnbestandteilen starken Druck auf die Arbeitnehmer ausübt (z. B. Androhung von Kündigungen), bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob es sich um eine freiwillige Zahlungen (Spenden) der Arbeitnehmer handelt.