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Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten

Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten
vom 27. August 2020
(ABl./20, [Nr. 40], S.932)

zuletzt geändert durch Gemeinsamen Erlass des MIK und MIL vom 12. Dezember 2023
(ABl./24, [Nr. 1], S.9)

1 Anwendungsbereich

1.1 Dieser Runderlass regelt die Zuständigkeit des Verursachers, des Trägers der Straßenbaulast (Landesbetrieb Straßenwesen - LS), der Polizei und der für die örtliche Hilfeleistung zuständigen Aufgabenträger (öffentliche Feuerwehren der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und kreisfreien Städte) sowie deren Zusammenarbeit bei der Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen ausschließlich auf und neben Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten.

1.2 Verunreinigungen im Sinne dieses Runderlasses sind solche, die über das übliche Maß der Verunreinigung einer Straße hinausgehen und eine Gefährdung oder eine Erschwernis für den fließenden Verkehr oder die Umwelt darstellen.

1.3 Verkehrs- oder umweltgefährdende Verunreinigungen können insbesondere durch Austreten von Kraftstoffen, Brems- und Kühlerflüssigkeiten, Motoren- und Hydraulikölen und anderen Flüssigkeiten vorwiegend infolge von Schäden an Kraftfahrzeugen durch Verkehrs­unfälle (Betriebsstoffe) oder durch den Verlust fester Stoffe oder Güter (zum Beispiel Erde oder verlorenes Ladegut) auf öffentlichen Straßen entstehen.

2 Zuständigkeiten

2.1 Verursacher

Nach § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Straßen­gesetzes (BbgStrG) und § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) hat der Verursacher einer Verun­reinigung, soweit sie über das übliche Maß hinausgeht, diese ohne Aufforderung unverzüglich1 zu beseitigen. Darüber hinaus hat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche (Verursacher) unverzüglich Verkehrshindernisse zu beseitigen und diese bis dahin als solche ausreichend kenntlich zu machen.

2.2 Landesbetrieb Straßenwesen

2.2.1 Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast obliegen bei Bundes- und Landesstraßen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) als Straßenbaubehörde.2

Zur Straßenbaulast gehört nicht die Reinigung (§ 9 Absatz 1 Satz 5 BbgStrG).

Die Straßenreinigung ist nach § 49a BbgStrG explizit und ausschließlich nur als Pflicht zur Reinigung innerorts geregelt und den Gemeinden zugewiesen.

Außerorts kann der Straßenbaulastträger im Rahmen der Wahrnehmung der Verkehrssicherung zur Reinigung der Straße verpflichtet sein; hier in der Art und Ausübung der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht.

2.2.2 Kommt der Verursacher seiner Pflicht, die Verunreinigung auf öffentlichen Straßen ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, nicht nach, so hat

  1. in Ortsdurchfahrten die Gemeinde im Rahmen ihrer ordnungsmäßigen Reinigungspflicht,
  2. außerhalb der Ortsdurchfahrten auf Bundes- und Landesstraßen der LS im Rahmen der wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflichten

tätig zu werden.

2.2.3 Nach Wegfall der Gefahr ist die Straße wieder für den Verkehr freizugeben.

2.3 Polizei

2.3.1 Werden durch Verunreinigungen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verursacht, veranlasst die Polizei bei Gefahr im Verzug gemäß § 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) unter Berücksichtigung der Regelungen des § 44 ­Absatz 2 StVO die unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

2.3.2 Die Zuständigkeit der Polizei endet mit der Übergabe der Gefahrenstelle an die Straßenbaubehörde oder mit Wegfall der Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Nach Wegfall der Gefahr ist die Straße außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS durch die Polizei nach den Maßgaben der Nummer 4.3, im Übrigen durch den LS freizugeben. Soweit keine Gefahr im Verzug besteht, insbesondere das nach Nummer 4.2 beauftragte Unternehmen die Gefahrenstelle hinreichend absichert, übergibt die Polizei die Gefahrenstelle bis zur Freigabe der Straße an das beauftragte Unternehmen.

2.4 Öffentliche Feuerwehren

2.4.1 Verkehrs- oder umweltgefährdende Verunreinigungen (zum Beispiel Ölspuren) sind Gefahren in Not- und Unglücksfällen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutz­gesetzes (BbgBKG).

2.4.2 Die Zuständigkeit der öffentlichen Feuerwehren beschränkt sich dabei bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Tieren oder Sachen gemäß § 1 Absatz 3 BbgBKG bis zum Eingreifen der zuständigen Stellen auf die Durchführung von Erstmaßnahmen. Erstmaßnahmen sind nur solche vorbeugenden und abwehrenden erforderlichen Maßnahmen, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung von vorgenannten Gefährdungen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 BbgBKG stehen. Dies sind Absperrmaßnahmen zur Sicherung der Einsatzstelle, Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden. Folgemaßnahmen wie zum Beispiel Reinigungs- oder Verkehrslenkungsmaßnahmen unterfallen nicht den Erstmaßnahmen.

2.4.3 Das Tätigwerden der öffentlichen Feuerwehr ist im ­Falle ihrer originären Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 BbgBKG nur erforderlich, wenn über die Beseitigung der in Nummer 1.1 genannten Verunreinigungen durch den LS oder ein beauftragtes Reinigungsunternehmen hinausgehende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Umweltschäden erforderlich sind (zum Beispiel Bekämpfung der Gefahr des Eindringens in das neben der Fahrbahn befindliche Erdreich, erforderliche Maßnahmen an verunfallten Fahrzeugen zur Verhinderung des Austretens von Flüssigkeiten usw.).

2.4.4 Die öffentlichen Feuerwehren sind befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig werden zu können (§ 9 Absatz 4 Satz 1 BbgBKG). Dies schließt die Absicherung der Gefahrenstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten bis zum Eintreffen der Polizei beziehungsweise des LS ein.

3 Maßnahmen zur Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen während der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS

3.1 Gehen Informationen über Verunreinigungen beim LS ein, hat dieser unverzüglich:

  1. alle erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht einzuleiten,
  2. das Einsatz- und Lagezentrum (ELZ) der Polizei über eingeleitete Maßnahmen zu unterrichten und bei Gefahr im Verzug alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs einzuleiten,
  3. die zuständigen integrierten Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz über eingeleitete Maßnahmen zu unterrichten.

3.2 Gehen Informationen über Verunreinigungen bei der Polizei ein, hat diese unverzüglich:

  1. den LS zu unterrichten, damit dieser die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verkehrs­sicherungspflicht einleiten kann,
  2. bei Gefahr im Verzug alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs einzuleiten und
  3. im Einzelfall die zuständigen integrierten Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz zu unterrichten und, soweit erforderlich, über diese die öffentliche Feuer­wehr zum Zweck der Hilfeleistung anzufordern.

3.3 Gehen Informationen über Verunreinigungen bei einer integrierten Regionalleitstelle für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz ein, hat diese unverzüglich:

  1. den LS zu unterrichten, damit dieser die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verkehrs­sicherungspflicht einleiten kann,
  2. im Einzelfall das ELZ der Polizei zu unterrichten, um bei Gefahr im Verzug alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs einzuleiten, und
  3. im Einzelfall, soweit erforderlich, die öffentliche Feuerwehr zum Zwecke der Hilfeleistung zu alarmieren.

4 Maßnahmen zur Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS

4.1 Die erforderlichen Maßnahmen des LS zur Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen außerhalb von Ortsdurchfahrten werden regelmäßig dann nicht rechtzeitig möglich sein, wenn diese außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten, das heißt zwischen 22 Uhr und 6.30 Uhr des Folgetages, bekannt werden. In diesen Fällen entscheidet je nach Informationseingang der jeweilige Informationsempfänger über die notwendigen Maßnahmen.

4.2 Durch den Informationsempfänger sind im Rahmen seiner Zuständigkeit zunächst Maßnahmen zur Absicherung des Gefahrenbereichs und zur Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen. Hierzu zählt auch die Beauftragung eines vom LS autorisierten Vertragsunternehmens gemäß Anlage 1 durch den Informationsempfänger. Die Entscheidung über die Beauftragung ist durch das ELZ oder die Regionalleitstelle zu dokumentieren. Für Erstmaßnahmen der Feuerwehr gilt Nummer 2.4.2.

Die Beauftragung hat ausschließlich an das für die betroffene Region vertraglich gebundene Unternehmen im Namen und auf Rechnung des LS zu erfolgen (siehe Anlage 4).

4.3 Die Polizei übergibt die Gefahrenstelle an das beauftragte Unternehmen, das die Arbeiten durchführt. Das beauftragte Unternehmen informiert die Polizei und/oder innerhalb seiner Dienst- und Rufbereitschaftszeiten den LS über den Abschluss der Arbeiten. Die Polizei rückt zur Freigabe der Straße an, es sei denn, die Freigabe soll während der Dienst- oder Rufbereitschaftszeiten des LS erfolgen. Die Freigabeentscheidung der Polizei beruht auf der Tätigkeit des beauftragten Unternehmens und dessen Dokumentation und stellt keine Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Tätigkeit dar. Der LS prüft zeitnah das Reinigungsergebnis.

4.4 Außerhalb der Dienst- und Rufbereitschaftszeiten des LS informiert der Beauftragende unverzüglich den aus den Anlagen 2 und 3 ersichtlichen, zuständigen Regionalbereich Betriebsdienst des LS über die Beauftragung eines Vertragsunternehmens (per E-Mail).

5 Kostentragungspflicht

5.1 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung der verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen hat der Verursacher zu tragen.

5.2 Die Kosten der Beauftragung eines vom LS vertraglich gebundenen Unternehmens trägt der LS, welcher die Kosten gegenüber dem Verursacher geltend macht.

5.3 Ist ein Verursacher nicht feststellbar, hat der LS die unter Nummer 5.1 genannten Kosten nach dem Gemeinlastprinzip zu tragen.

Bei unbekanntem Verursacher tragen die Polizei und die Feuerwehr (Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung) die Kosten, die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer nach den jeweiligen Spezialgesetzen zugewiesenen Aufgaben entstanden sind.

6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.


1 Unverzüglich ist ein Handeln, das ohne schuldhaftes Zögern ausgeführt wird.

2 Straßenbaubehörde im Sinne dieses Erlasses ist die Behörde, die die Aufgaben des Straßenbaulastträgers laut Gesetz wahrnimmt.

Anlagen