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Herstellung eines anderen Gebäudes

Herstellung eines anderen Gebäudes
vom 15. Juli 2002

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 wird die Anschaffung oder Herstellung von neuen Gebäuden mit Investitionszulage gefördert. Dabei genügt es gem. Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 24. August 1998 (BStBl I 1998, 1114) für die Neubauförderung nicht, wenn ein anderes Gebäude entsteht. Erforderlich ist hier die Herstellung eines bautechnisch neuen Gebäudes.

Die Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut stellen auch keine nachträglichen Herstellungskosten dar (vgl. H 43 "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten" EStH 2000; R 43 Abs. 5 EStR 1999, BMF-Schreiben vom 10. Juli 1996, Rz. 11, BStBl I 1996, 689). Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 ist daher ausgeschlossen.

Gegen die Ablehnung der Investitionszulage für Baumaßnahmen die zur Herstellung eines anderen Wirtschaftsgutes geführt haben, sind beim Finanzgericht des Landes Brandenburg unter den Aktenzeichen 5 K 440/02 sowie 5 K 894/02 Klageverfahren anhängig. Im ersten Fall wurde ein als Ferienanlage errichtetes Gebäude (einzelne Zimmer, zentrale sanitäre Einrichtungen), ein Gebäude mit Speisesaal und Großküche sowie ein Gebäude mit Verwaltungseinrichtungen zu Wohnhäusern mit großem Bauaufwand umgestaltete.

Im zweiten Fall wurde ein Gebäude, welches ursprünglich als Gaststätte mit anhängenden Räumen (u. a. Vereinsräume) errichtet worden ist, so umgebaut, dass mehrere Wohnungen entstanden. Das Gebäude wurde nicht nur im Inneren umfangreich umgebaut, auch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes hat sich durch die Umbaumaßnahmen wesentlich verändert.

Ich bitte, auch weiterhin nach der bisherigen Verwaltungsauffassung zu verfahren. Es bestehen jedoch keine Bedenken, in gleichgelagerten Fällen Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.