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Grundstücksbewertung für Erbschaft- und Grunderwerbsteuerzwecke
Gleichlautender Erlass zur Bewertung von bebauten Grundstücken in Sonderfällen (§ 147 Bewertungsgesetz (BewG))

Grundstücksbewertung für Erbschaft- und Grunderwerbsteuerzwecke
Gleichlautender Erlass zur Bewertung von bebauten Grundstücken in Sonderfällen (§ 147 Bewertungsgesetz (BewG))

vom 2. Oktober 1997

Außer Kraft getreten

Zur Auslegung des Erlasses vom 16. Juni 1997 - 32 - S 3014 - 5/75 - weise ich darauf hin, dass die im sachlichen Anwendungsbereich, Tz. 2, Sätze 3 und 4, enthaltene Aufzählung von Grundstückstypen nicht dahingehend zu verstehen ist, dass diese Gebäudetypen zwingend nach § 147 BewG zu bewerten sind. Die Aufzählung stellt lediglich einen Anhalt dafür dar, welche Grundstückstypen nach § 147 BewG zu bewerten sein könnten.

Soweit nach den Umständen des Einzelfalles für die genannten Grundstückstypen ohne unvertretbaren Aufwand eine Miete ermittelt werden kann, z. B. bei gemischten Verträgen durch Ableitung aus einem Gesamtentgelt, ist der Bewertung nach § 146 BewG der Vorrang zu geben.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine übliche Miete sich nicht ermitteln lässt, kann bei einzelnen Gebäudetypen davon ausgegangen werden, dass der regionale Grundstücksmarkt sich über das ganze Land Brandenburg erstrecken kann.