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Geschäftsanweisung für die Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GAV)

Geschäftsanweisung für die Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GAV)
vom 22. Mai 1992
(JMBl/92, [Nr. 6], S.78)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 27. November 2001
(JMBl/02, [Nr. 1], S.4)

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2014 durch Allgemeine Verfügung vom 30. Juni 2014
(JMBl/14, [Nr. 7], S.88)

1. Allgemeines

1.1 Diese Geschäftsanweisung gilt für das Arbeitsbetriebswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg, soweit nicht für ein automatisiertes Verfahren besondere Regelungen getroffen sind. Soweit diese Geschäftsanweisung die Verwendung von Vordrucken vorsieht, können diese beim Einsatz von Informationstechnik durch inhaltsgleiche Ausdrucke ersetzt werden.

1.2 Bei jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Verwaltungsdienststelle für die Arbeit der Gefangenen - Arbeitsverwaltung - einzurichten. Der Arbeitsverwaltung obliegen insbesondere die nachstehend aufgeführten Aufgaben.

2. Arbeitsplätze

2.1 Die Arbeitsverwaltung stellt den Bedarf an Arbeitsplätzen für die Gefangenen fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Gefangenen für eine Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung und für ein freies Beschäftigungsverhältnis oder eine Selbstbeschäftigung in Betracht kommen kann. Der Bedarfplan ist mit der Entwicklung der Vollstreckungszuständigkeit und der Belegung der Justizvollzugsanstalt in Einklang zu zahlten.

2.2 Die nötigen Plätze für die Verrichtung zugewiesener Arbeit oder Beschäftigung sind durch Einrichtung und Unterhalten von Eigenbetrieben und arbeitstherapeutischen Maßnahmen, durch Zulassung von Betrieben privater Unternehmen in der Vollzugsanstalt, durch Außenbeschäftigung und durch Verpflichten von Gefangenen zu Arbeiten für die Vollzugsanstalt oder zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt zu schaffen.

2.3 Die Einrichtung und Auflösung von Eigenbetrieben bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Justiz.

3. Arbeitsbeschaffung

3.1 Die Arbeitsverwaltung beschafft die Aufträge, die für die Arbeit oder angemessene Beschäftigung der Gefangenen erforderlich sind.

3.2 Der Leiter der Justizvollzugsanstalt gibt dem Ministerium der Justiz Kenntnis von geeigneten Arbeitsangeboten, die die Arbeitsverwaltung nicht oder nur teilweise übernehmen kann.

4. Einrichtungen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung

4.1 Der Arbeitsverwaltung obliegt die Planung von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung in der Justizvollzugsanstalt.

4.2 Nach Möglichkeit sollen auch in den Eigenbetrieben der Anstalt und in Betrieben privater Unternehmen Maßnahmen der beruflichen Bildung für Gefangene durchgeführt werden.

5. Arbeitszuweisung

5.1 Die Arbeitsverwaltung weist den Gefangenen geeignete Arbeit oder Beschäftigung zu. Die im Vollzugsplan über den Arbeitseinsatz sowie über Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung des Gefangenen gegebenen Empfehlungen sind möglichst zu berücksichtigen.

5.2 Die Arbeitsverwaltung sichert den laufenden Bedarf der Betriebe an Arbeitskräften.

5.3 Die Arbeitsverwaltung wirkt beratend mit, wenn einem Gefangenen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder eine Selbstbeschäftigung gestattet werden soll. Dies gilt auch, wenn ein Gefangener arbeitstherapeutisch beschäftigt werden soll.

6. Vergütungsstufen, Beschäftigungsnachweise, Bezüge der Gefangenen

6.1 Die Arbeitsverwaltung setzt die Arbeitsanforderungen fest, die an die Gefangenen zu stellen sind. Sie bestimmt, in welche Vergütungsstufen die Arbeiten einzuordnen sind und welche Zulagen gewährt werden.

6.2 Die Arbeitsverwaltung führt die Nachweise über die Beschäftigung und über die Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung.

6.3 Die Arbeitsverwaltung gibt den Gefangenen das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe schriftlich bekannt.

6.4 Die Arbeitsverwaltung ist zuständig für die Berechnung der Bezüge, die ein Gefangener erhält, der von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist.

6.5 Die Arbeitsverwaltung ist für das Ausstelle von Arbeits- und Verdienstbescheinigungen zuständig, die ein Gefangener benötigt, um Ansprüche geltend zu machen oder Anträge zu begründen (z. B. Entschädigung für die Heranziehung als Zeuge, Antrag auf Wohngeld, Antrag auf berufliche Umschulung).

6.6 Die Arbeitsverwaltung wird beteiligt, wenn einem Gefangenen, der kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, ein Taschengeld gewährt werden soll.

7. Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Billigkeitsentschädigung

Die Arbeitsverwaltung ist für die Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Versicherung der Gefangenen gegen Arbeitsunfälle zuständig. Sie ist auch zuständig, wenn einem Gefangenen aus Anlass eines Unfalls, der nicht Arbeitsunfall ist, eine Billigkeitsentschädigung gewährt werden soll.

8. Einziehen der Erlöse ,Vermeidung von Forderungsverlusten

8.1 Die Arbeitsverwaltung sorgt für die vollständige und rechtzeitige Einziehung der Erlöse, die aus der Gefangenenarbeit erzielt werden. Haushaltsrechtliche Bestimmungen über einen Verzicht auf die Einziehung von Kleinbeträgen sind nicht anzuwenden.

8.2 Zur Vermeidung von Forderungsverlusten sollen die Dienste einer geeigneten Handelsauskunftei in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsverwaltung holt die Auskünfte ein. Können die Mitteilungen auch für andere Justizvollzugsanstalten des Landes von Bedeutung sein, sind diese zu verständigen.

9. Anstaltsleiter

9.1 Der Anstaltsleiter regelt die Geschäftsverteilung der Arbeitsverwaltung. Er stellt sicher, dass alle Gefangenen, die in die Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, der Arbeitsverwaltung benannt werden, und dass Entscheidungen, die für die Arbeit oder die Ausbildung und Weiterbildung eines Gefangenen von Bedeutung sind (z. B. Änderung des Vollzugsplans, beabsichtigte Verlegung eines Gefangenen, Entzug der Arbeit als Disziplinierungsmaßnahme), unverzüglich der Arbeitsverwaltung mitgeteilt werden.

9.2 Der Anstaltsleiter überwacht im Rahmen seiner Verantwortung für den gesamten Vollzug die Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung.

9.3 Der Anstaltsleiter beantwortet Mitteilungen, die aus Anlass der Überprüfung der Arbeitsverwaltung ergehen.

10. Leiter der Arbeitsverwaltung

10.1 Zum Leiter der Arbeitsverwaltung ist ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zu bestellen. Die Geschäfte können auf mehrere Beamte übertragen werden.

10.2 Dem Leiter der Arbeitsverwaltung obliegt neben den in Nummern 2, 3, 4, 5, 6.1 und 8 bezeichneten Aufgaben insbesondere

  • für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der Arbeitsverwaltung und des Arbeitsablaufs in den Betrieben zu sorgen, die Betriebsergebnisse auszuwerten und auf die Wirtschaftlichkeit der Betriebe hinzuwirken.
  • die Verträge der Arbeitsverwaltung vorzubereiten, die Maschinen, Geräte und Rohstoffe für die Eigenbetriebe zu beschaffen,
  • die ordnungsgemäße Führung der Betriebsbücher und die sachgemäße Verwaltung der Bestände an Rohstoffen und Fertigwaren sicherzustellen und
  • bei der Beantwortung von Prüfungsmitteilungen mitzuwirken.

11. Mitarbeiter

Der Arbeitsverwaltung sind die zur sachgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlichen Kräfte des Verwaltungsdienstes zuzuteilen. Die Mitarbeiter erledigen insbesondere die Betriebs- und Lohnbuchhaltung.

12. Werkdienst, Allgemeiner Vollzugsdienst

12.1 Die technische und fachliche Leitung eines Eigenbetriebes ist einem Bediensteten des Werkdienstes oder einer fachlich vorgebildeten Kraft des allgemeinen Vollzugsdienstes zu übertragen; dem Betriebsleiter sind die erforderlichen Mitarbeiter beizugeben. Einer der Bediensteten soll zum Werkdienstleiter der Justizvollzugsanstalt bestellt werden. Satz 1 gilt auch für einen von einem privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieb innerhalb der Anstalt, soweit nicht die technische und fachliche Leitung Angehörigen des Unternehmens übertragen werden.

12.2 Die Bediensteten sorgen für eine zweckmäßige 0rganisation und Ausgestaltung der Betriebe, für einen wirtschaftlichen Arbeitsablauf sowie für eine fach- und termingerechte Produktion. Sie sind für die Instandhaltung und Pflege der Betriebseinrichtungen verantwortlich und wirken mit bei Maßnahmen der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitshygiene und des Umweltschutzes. Sie beraten den Leiter der Arbeitverwaltung bei der technischen Ausstattung der Betriebe und bei der Beschaffung der Maschinen, Geräte, Rohstoffe usw.. Sie verwalten nach näherer schriftlicher Weisung des Leiters der Arbeitsverwaltung die Bestände an Rohstoffen und Fertigwaren und die Arbeitsgeräte. Die Bediensteten sind auch dafür verantwortlich, dass Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die Sicherheit gefährden können, sicher verwahrt und Gefangenen nicht länger als nötig überlassen werden und Gefangene Einrichtungen und Erzeugnisse der Betriebe nicht missbräuchlich verwenden können. Bei der Gefangenenarbeit in Betrieben, die von privaten Unternehmen unterhalten werden, erledigen die Bediensteten auch den mit der Anlieferung des Materials und der Auslieferung der Erzeugnisse verbundenen Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern.

12.3 Die Bediensteten werden bei der Zuweisung geeigneter Arbeit und angemessener Beschäftigung an die Gefangenen beteiligt. Sie wirken durch Anleiten und Unterweisen sowie durch Beobachten und Beurteilen des Arbeitsverhaltens des Gefangenen mit, das Vollzugsziel zu erreichen. Sie regen die Teilnahme geeigneter Gefangener an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung an und werden bei der Planung und Durchführung beteiligt. Die Bediensteten schlagen dem Leiter der Arbeitsverwaltung die Ablösung ungeeigneter Gefangener vor.

12.4 Die Bediensteten wirken mit bei der Einordnung der Arbeiten in die Vergütungsstufen, der Festsetzung der Arbeitsanforderungen, der Arbeitsentgelte und der Zulagen. Sie haben insoweit die Beschäftigungsbelege zu führen.

12.5 Die Bestimmungen der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) über die Aufgaben des Werkdienstes und des allgemeinen Vollzugsdienstes bleiben unberührt.

13. Überwachungsbeamter

13.1 Die Buchführung der Arbeitsverwaltung ist fortlaufend zu überwachen. Überwachungsbeamter ist der Aufsichtsbeamte der Anstaltszahlstelle.

13.2 Eine unmittelbare Weisungsbefugnis steht dem Überwachungsbeamten nicht zu. Zu Eintragungen in die Betriebsbücher mit Ausnahme der Prüfungsvermerke oder zu Änderungen in den Büchern ist er nicht befugt.

14. Grundsatz der Selbstversicherung

Das Land trägt im Schadensfall die entstehenden Kosten selbst. Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und andere Versicherungen sind deshalb nicht abzuschließen. Dies gilt nicht, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Versicherungspflicht besteht; Versicherungsverpflichtungen sollen möglichst nicht übernommen werden.

15. Steuerpflicht

15.1 Die Arbeitsbetriebe gelten als Hoheitsbetriebe.

15.2 Die Leistungen der Arbeitsbetriebe unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Vorsteuerbeträge, die den Betrieben in Rechnung gestellt werden, sind nicht abzugsfähig. Sie sind als Rohstoffkosten zu behandeln. Auf den ausgehenden Rechnungen ist zu vermerken, dass die Lieferung bzw. sonstige Leistung der Umsatzsteuer nicht unterliegt; ein Steuerbetrag darf nicht besonders ausgewiesen werden.

15.3 Die Kraftfahrzeuge der Arbeitsverwaltung unterliegen als Fahrzeuge eines Hoheitsbetriebes nicht einer Steuerpflicht nach dem Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs. Ob diese Kraftfahrzeuge auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes zur Zahlung von Meldebeiträgen an die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr verpflichtet sind, richtet sich nach der Art der durchgeführten Transporte. Eine Beitragspflicht ist mit den örtlich zuständigen Außenstellen der Bundesanstalt zu klären.

16. Eintragen von Eigenbetrieben in die Handwerksrolle

16.1 Für Eigenbetriebe, die ausschließlich für den Bedarf der Justizverwaltung arbeiten, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung keine Anwendung. Eine Verpflichtung, diese Betriebe in die Handwerksrolle nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) einzutragen, besteht nicht.

16.2 Eigenbetriebe, die teilweise oder ausschließlich handwerklich für Abnehmer außerhalb der Justizverwaltung arbeiten, sind als Nebenbetriebe im Sinne der Handwerksordnung anzusehen; sie unterliegen der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. Eine Ausnahme kommt für solche Eigenbetriebe in Betracht, die eine handwerkliche Tätigkeit für Dritte nur in einem unerheblichen Umfang ausüben. Unerheblich ist eine Tätigkeit, wenn sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt.

16.3 Zweifelsfragen hinsichtlich der Eintragung eines Eigenbetriebes in die Handwerksrolle sind mit der zuständigen Handwerkskammer zu klären.

16.4 Die Kosten, die mit der Aufnahme eines Eigenbetriebes in die Handwerksrolle verbunden sind, sind bei den Betriebskosten zu berücksichtigen.

16.5 Die Eintragung und die Löschung eines Eigenbetriebes sind dem Ministerium der Justiz mitzuteilen.

17. Auskünfte

17.1 In Angelegenheiten der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitshygiene sowie der Sozial- und Arbeitslosenversicherung der Gefangenen sind den zuständigen Stellen alle verlangten Auskünfte zu erteilen.

17.2 Im übrigen kann Auskunft über die Eigenbetriebe und ihr Produktionsprogramm gegeben werden. Auskünfte über Betriebe privater Unternehmen und über sonstige Auftraggeber bedürfen deren Zustimmung.

17.3 Sonstige Auskünfte, insbesondere zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken, dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Justiz erteilt werden.

18. Gefangenenarbeit bei Arbeitskämpfen

18.1 Bei Arbeitskämpfen sind die Arbeiten in Eigenbetrieben fortzuführen. Gefangene, die für private Unternehmen oder sonstige Auftraggeber innerhalb der Anstalt arbeiten, können im bisherigen Umfang weiterbeschäftigt werden.

18.2 Gefangene, die in Betrieben außerhalb der Anstalt beschäftigt werden, sind zurückzuziehen, wenn die freien Arbeitnehmer dieser Betriebe streiken oder ausgesperrt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die zuständigen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen mit einer Weiterbeschäftigung von Gefangenen (z. B. Notstandsarbeiten) einverstanden und Unzuträglichkeiten nicht zu besorgen sind. Für Betriebe, die in einem von einem Arbeitskampf erfassten Tarifbereich liegen, in denen aber Streikmaßnahmen oder Aussperrungen nicht durchgeführt werden, können Gefangene weiterhin arbeiten.

19. Beschäftigungsverbote, Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz

19.1 Gefangene dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Gefangene sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Dies gilt nicht für Arbeiten, die zur Erreichung eines Ausbildungsziels erforderlich sind, und der Schutz des Gefangenen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Gesetzliche Beschäftigungsverbote und Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter bleiben unberührt.

19.2 In allen Fragen der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitshygiene und des Umweltschutzes ist enge Verbindung mit allen hierfür zu-ständigen Stellen (z. B. Anstaltsarzt, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Gesundheitsamt) zu halten. In Zweifelsfällen ist vor der Übernahme eines Arbeitsauftrages zu klären, ob gegen die Ausführung Bedenken bestehen.

20. Führen von Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen

20.1 Zum Führen von Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen (Gabelstapler, Elektrokarren, Fahrkräne, Baumaschinen usw.) dürfen mit Einwilligung des Anstaltsleiters zuverlässige Gefangene zugelassen werden; bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gefangenen müssen die behördlichen Erlaubnisse besitzen, die zum Führen der jeweils in Betracht kommenden Maschinen innerhalb ihres tatsächlichen Einsatzbereichs erforderlich sind. Eine Erlaubnis darf nur dann als erteilt angesehen werden, wenn sie durch eine amtliche Bescheinigung (z. B. Führerschein) nachgewiesen ist. Die Berechtigung ist aktenkundig zu vermerken; dem Gefangenen ist ein Nachweis auszustellen, den er beim Führen eines Fahrzeugs mit sich zu führen hat.

20.2 Gefangene dürfen Traktoren und bewegliche Arbeitsmaschinen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen führen. Ausgenommen hiervon sind anstaltseigene Traktoren und bewegliche Arbeitsmaschinen, die im nahen Anstaltsbereich (z. B. zur Reinigung von an die Anstalt angrenzenden Verkehrsflächen, zur Gartenbestellung) eingesetzt werden.

20.3 Private Unternehmen und sonstige Auftraggeber, die Gefangene als Fahrer von Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen beschäftigen wollen, müssen sich vorher schriftlich verpflichten, die Voraussetzungen von Nummer 20.1 Sätze 1 und 3 und Nummer 20.2 Satz 1 zu beachten, einem Gefangenen keine Arbeiten zu übertragen, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben des Gefangenen selbst oder anderer Personen verbunden sind, und die Justizverwaltung von der Haftung für einen Schaden freizustellen, den ein Gefangener beim Führen von Traktoren und beweglichen Arbeitsmaschinen verursacht oder selbst erleidet.

21. Preise für Erzeugnisse und Leistungen der Eigenbetriebe

21.1 Für Erzeugnisse und Leistungen der Eigenbetriebe sind Preise zu berechnen. Zu den Preisen zählen auch die Werklöhne (z. B. Entgelte für Transportleistungen, Waschlöhne).

21.2 Die Preise richten sich nach denen der freien Wirtschaft für Erzeugnisse und Leistungen gleicher Art und Güte; für einzelne Gegenstände allgemein bestimmte Einheitspreise treten an deren Stelle. Für Transportleistungen ist Nummer 50 und für Erzeugnisse der Garten- und Landwirtschaft Nummer 51 zu beachten.

21.3 Zur sachgemäßen Berechnung der Preise ist der Markt ständig zu beobachten und, soweit erforderlich, mit den zuständigen Vereinigungen und Stellen des Wirtschaftslebens Verbindung zu halten.

21.4 Für gleichartige Gegenstände, die mit unterschiedlichen Kosten hergestellt sind, können Durchschnittspreise gebildet werden. Die Preise für Lagerbestände sind herauf- oder herabzusetzen, wenn die für die Preisbildung mitwirkenden Umstände (z. B. erhebliches Steigen oder Fallen der Rohstoffpreise) dies bedingen. Eine anderweitige Bewertung der Lagerbestände ist in den Büchern zu erläutern.

21.5 Über die regelmäßig vorrätigen Erzeugnisse (Fertigwaren) ist ein Preisverzeichnis zu führen.

22. Berechnung der Preise

22.1 Der Preis setzt sich zusammen aus

  1. dem Wert der Rohstoffe (einschl. der Zutaten),
  2. den allgemeinen Betriebskosten,
  3. dem Arbeitslohn und
  4. dem Gewinnaufschlag.

22.2 Der Wert der Rohstoffe ist nach ihren Anschaffungskosten zuzüglich der Nebenkosten zu berechnen. Die Kosten können angemessen aufgerundet, auch können für gleichartige Stoffe, die zu verschiedenen Preisen eingekauft sind, Durchschnittspreise gebildet werden. Rohstoffe, die in kleinen Mengen verwendet werden und insofern nur geringen Wert haben (Zutaten), können mit einem kostendeckenden Aufschlag (Zutatenaufschlag) bewertet werden.

22.3 Die allgemeinen Betriebskosten sind mit einem besonderen Aufschlag (Betriebskostenaufschlag) anzusetzen. Durch ihn sind auch abzugelten

  1. die Abnutzung der besonderen baulichen Anlagen (z. B. Kompressoranlagen, Absaugvorrichtungen), Maschinen, Geräte und Werkzeuge und die Aufwendungen für ihre Unterhaltung und Instandsetzung,
  2. die Verzinsung des Anlagekapitals für die besonderen baulichen Anlagen, Maschinen und Geräte und des Wertes der regelmäßig vorrätig gehaltenen Rohstoffe,
  3. die Bezüge der im Werkdienst tätigen Bediensteten,
  4. sonstige Arbeitsbetriebskosten und
  5. anteilige Kraftfahrzeugkosten.

2.4 Zu Beginn des Haushaltsjahres ist nach den Erfahrungen des Vorjahres und den üblichen kaufmännischen Grundsätzen unter Verwendung des Vordrucks AV 1 für jeden Betrieb der Gesamtbetrag der allgemeinen Betriebskosten zu ermitteln und zu bestimmen, welcher Prozentsatz des Rohstoffwertes oder welcher Betrag je kalkulierte Arbeitsstunde (vgl. Nummer 22.7) als Betriebskostenaufschlag anzusetzen ist. Diese Kalkulation ist bei erheblichen Veränderungen der Verhältnisse im Laufe des Haushaltsjahres zu berichtigen; von kleinlichen Berechnungen ist abzusehen.

22.5 Bei der Berechnung der Betriebskosten gilt folgendes:

  1. Die Abnutzung der besonderen baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Fahrzeuge ist nach der voraussichtlichen technischen Lebensdauer mit dem sich aus der Teilung der Anschaffungskosten durch die Anzahl der voraussichtlichen Nutzungsjahre ergebenden Betrag für die gesamte tatsächliche Nutzungsdauer des einzelnen Gegenstandes anzusetzen. Die geschätzte Nutzungsdauer ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Der restliche Buchwert ist ggf. auf die weitere Nutzungsdauer zu verteilen. Im Falle vorzeitiger Abnutzung ist der Restwert spätestens im Folgejahr in einer Summe anzusetzen. Maschinen, Geräte und Werkzeuge im Einzelwert bis zu 410,00 EUR sind bereits in dem der Beschaffung folgenden Haushaltsjahr in voller Höhe abzuschreiben.
  2. Das Anlagekapital für die besonderen baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Fahrzeuge ist unter Zugrundelegung der Hälfte des Anschaffungswertes, der Wert der regelmäßigen Rohstoffvorräte ist unter Zugrundelegung der Hälfte der Summe aus Anfangs- und Endbestand der Vorräte des Vorjahres mit 4 % zu verzinsen.
  3. Die Aufwendungen für umfangreiche, den Wert erhöhende Instandsetzungen können auf mehrere Haushaltsjahre verteilt werden.
  4. Den in den Eigenbetrieben tätigen Bediensteten (Nummer 12) obliegt auch die allgemeine Aufsicht über die Gefangenen. Bei der Berechnung des Betriebskostenaufschlages ist deshalb nur ein der betrieblichen Aufgabe entsprechender Teil der Dienstbezüge zu berücksichtigen. Für jeden Bediensteten ist ein pauschaler Durchschnittsbetrag anzusetzen, der jährlich vom Ministerium der Justiz festgesetzt wird. Der Pauschbetrag ist anteilmäßig zu kürzen, wenn der Bedienstete nur mit einem Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in dem Betrieb eingesetzt wird.
  5. Die Berücksichtigung der Kosten der Kraftfahrzeuge richtet sich nach Nummer 50.

22.6 Soweit in dem Betrieb auch Gefangene ausgebildet werden, können die ermittelten Betriebskosten zum Ausgleich des auf die berufliche Bildung entfallenden Kostenanteils in entsprechender Höhe unberücksichtigt bleiben. Den Prozentsatz des Kostenanteils setzt das Ministerium der Justiz auf Vorschlag der Anstalt fest.

22.7 Der kalkulierte Arbeitslohn ist nach der Arbeitszeit zu ermitteln, die in einem freien Betrieb für eine vergleichbare Arbeitsleistung aufgewendet wird. Die Lohnsätze bestimmen sich nach Nummer 23.2.

22.8 Ergibt die Berechnung einen Preis, der unter dem Preis der freien Wirtschaft oder unter dem festgesetzten Einheitspreis liegt, ist unter Beachtung der Wettbewerbsfähigkeit ein Gewinnaufschlag zu kalkulieren. Ergibt sich ein höherer Preis, kann er entsprechend ermäßigt werden. Die Summe der Ansätze für Rohstoffe (einschl. Zutaten) und allgemeinen Betriebskosten darf jedoch nicht unterschritten werden; der Lohnanteil bleibt ggf. ganz oder teilweise unberücksichtigt.

22.9 Verpackungs-, Versand- und Transportkosten und sonstige Auslagen, die nicht bereits bei der Preisberechnung oder der Berechnung des Betriebskostenaufschlages berücksichtigt worden sind, sind besonders in Rechnung zu stellen.

22.10 Bei Instandsetzungsarbeiten, die keine oder nur geringe Betriebskosten verursachen, kann der Betriebskostenaufschlag ganz oder teilweise außer Ansatz bleiben.

22.11 Für unbedeutende Eigenbetriebe kann das Ministerium der Justiz genehmigen, dass von der Berechnung der allgemeinen Betriebskosten überhaupt abgesehen wird.

23. Arbeitslöhne

23.1 Für die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit außerhalb der Eigenbetriebe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Arbeitslöhne zu erheben.

23.2 Die Arbeitslöhne sind den Tariflichen und in Ermangelung tarifmäßiger den ortsüblichen Löhnen freier Arbeitnehmer anzupassen, soweit nicht bestimmte Lohnsätze vorgeschrieben sind; dabei sind die besonderen Verhältnisse der Gefangenenarbeit mit ihren Vor- und Nachteilen zu berücksichtigen. Für eine über die tarifliche Arbeitszeit freier Arbeitnehmer hinausgehende Mehrarbeit der Gefangenen sind die tariflich vorgesehenen Mehrarbeitszuschläge zu berechnen. Zur sachgemäßen Festsetzung der Löhne ist, soweit erforderlich, mit den zuständigen Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens Verbindung zu halten.

23.3 Bei der Beschäftigung von Gefangenen für private Unternehmen und sonstige Auftraggeber soll möglichst ein Zuschlag zum Arbeitslohn zur Abgeltung der hiermit verbundenen Allgemeinkosten für die Gefangenenarbeit vereinbart werden.

23.4 Stellt die Arbeitsverwaltung den Auftraggebern auch Geräte, Werkzeuge usw. zur Verfügung, ist für die Abnutzung ein Zuschlag zum Arbeitslohn zu erheben.

23.5 Für Arbeiten, die Gefangene außerhalb eines Eigenbetriebes einschließlich der kleinen Bauunterhaltungsarbeiten im Rahmen der Mittelbewirtschaftung der Titel der Gruppe 519 für die Vollzugsanstalt verrichten, sind Arbeitslöhne nicht zu erheben. Bei allgemeinen Arbeiten für die Eigenbetriebe (z. B. Schreib- und Rechenarbeiten) ist das Arbeitsentgelt der Gefangenen bei dem Betriebskostenaufschlag zu berück­sichtigen.

23.6 Die Verrichtung von Hilfstätigkeiten in der Anstalt ist lohnfrei. Hilfstätigkeiten sind einfache Verrichtungen, die Gefangene außerhalb der Eigenbetriebe für die eigene oder eine andere Vollzugsanstalt ausführen. Mit Hilfstätigkeiten sollen nur so viele Gefangene beschäftigt werden, wie unbedingt erforderlich sind. Die Heranziehung eines Gefangenen zu einer Hilfstätigkeit bedarf der Schriftform, die Verpflichtungserklärung ist zu den Personalakten zu nehmen.

23.7 Die für die Verrichtung der Hilfstätigkeiten erforderlichen Materialien beschafft die Vollzugsanstalt aus den dafür bestimmten Haushaltsmitteln.

24. Mieten und Nebenkosten

24.1 Für Arbeiten außerhalb der Eigenbetriebe dürfen Arbeits- und Lagerräume nur gegen Berechnung der Miete, der anteiligen Kosten der Beleuchtung und Beheizung und etwaiger sonstiger Nebenkosten überlassen werden. Die Mieten und Nebenkosten sind nach Anhören der zuständigen Behörde festzusetzen; Wertminderungen, wie eingeschränkte Nutzungsdauer und Lage der Räume in einer Justizvollzugsanstalt, sind angemessen zu berücksichtigen. Die Abreden sind schriftlich zu vereinbaren. Mieten und Nebenkosten sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

24.2 Das Ministerium der Justiz kann genehmigen, dass von der Erhebung einer Miete ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn sonst Arbeitsaufträge für die Gefangenen nicht erlangt oder beibehalten werden können.

24.3 Für jeden vermietbaren Arbeits- und Lagerraum ist eine dem Wohnungsblatt für Dienst- und Mietwohnungen entsprechende Raumnachweisung fortlaufend zu führen. Aus der Nachweisung müssen sich Lage und Größe des Raumes, der Mieter und die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses ergeben. Die Mieten sind möglichst durch laufende Annahmeanordnung zu erheben.

25. Vereinbarungen mit privaten Unternehmen und sonstigen Auftraggebern

25.1 Über die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit sind regelmäßig schriftliche Verträge abzuschließen. Ist dies im Einzelfall nicht angängig, wie bei gelegentlichen Arbeitsaufträgen, sind die mündlichen Abmachungen schriftlich zu bestätigen. Die Lohnvereinbarungen und die sonstigen Bedingungen müssen ausreichend klargestellt sein. Sollen Gefangene außerhalb der Anstalt arbeiten, sind die Beaufsichtigung, die Verpflegung usw. näher zu regeln. Als Gerichtsstand ist gewöhnlich der Sitz der Justizvollzugsanstalt zu vereinbaren. Eine Durchschrift des jeweiligen Vertrages ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

25.2 Für die Arbeitslöhne und weiteren Ansprüche haben die Unternehmen und sonstigen Auftraggeber, die regelmäßig oder längere Zeit Gefangene beschäftigen, ausreichende Sicherheit zu leisten. Eingebrachte bewegliche Sachen, die - wie die Betriebseinrichtungen der Unternehmen - durch Gebrauch und technischen Fortschritt an Wert verlieren oder - wie Waren - Wertschwankungen des Marktes unterliegen, sind als Sicherheit im allgemeinen nicht geeignet; wird gleichwohl im Einzelfall eine derartige Sicherheit angenommen, ist laufend zu überwachen, ob sie auch ausreichend bleibt. Sicherheit braucht nicht gefordert zu werden, wenn nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters ein Schaden für die Landeskasse nicht zu besorgen ist.

25.3 Die Unternehmen und sonstigen Auftraggeber haben vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich anzuerkennen, dass die Justizverwaltung für die von Gefangenen verursachten Schäden keinen Ersatz leistet. In die schriftlichen Verträge ist eine entsprechende Abrede aufzunehmen.

25.4 Den Unternehmen und sonstigen Auftraggebern ist nahezulegen, die Betriebseinrichtungen und Warenvorräte, die sie in die Vollzugsanstalt einbringen, zu versichern.

26. Verpflegung durch den Auftraggeber

26.1 Stellt der Auftraggeber bei der Arbeit von Gefangenen außerhalb der Anstalt die Verpflegung, sind ihm hierfür die Sätze auf den Lohn anzurechnen, mit dem die Sozialversicherung diese Sachbezüge jeweils bewertet.

26.2 Die Vollzugsanstalt hat in den Fällen, in denen der Auftraggeber die Verpflegung übernimmt, eine Entschädigung in Höhe der dem Auftraggeber angerechneten Verpflegungskosten an die Arbeitsverwaltung zu zahlen. Sonstige Sachleistungen werden nicht bewertet.

26.3 Die Entschädigung ist monatlich abzurechnen und als Arbeitslohn zu buchen.

27. Einziehen der Rechnungsbeträge

27.1 Soweit nicht eine andere Abrechnungs- und Zahlungsweise vereinbart oder besonders bestimmt ist, sind die Rechnungsbeträge alsbald nach Ausführung der Aufträge einzufordern. Leistungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, sind monatlich, und zwar bis zum 15. des folgenden Monats, abzurechnen. Kann ausnahmsweise nicht monatlich abgerechnet werden, sind in angemessenen Zwischenräumen Abschlagszahlungen zu fordern. Die eingeforderten Beträge sollen innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt sein; der Kalendertag, bis zu dem der Rechnungsbetrag spätestens bezahlt werden muß, ist auf der Rechnung anzugeben. Von Justizbehörden zu zahlende Beträge können viertel- oder halbjährlich erhoben werden.

27.2 Der Zahlungseingang ist ständig zu überwachen; säumige Schuldner sind alsbald zu mahnen. Erscheint die Forderung gefährdet, sind unverzüglich die notwendigen Anordnungen zu treffen (z. B. Einstellen der Arbeiten, Zurückbehalten von Rohstoffen, Erzeugnissen) und Einziehungsmaßnahmen zu veranlassen.

27.3 Die Aufhebung und Änderung von Verträgen, der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen richten sich nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen besonderen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Landeshaushaltsordnung (VV-LHO).

27.4 Verzugs- und Stundungszinsen sind in Höhe des bei dem Beginn des Verzuges bzw. bei der Bewilligung der Stundung geltenden Diskonts der Bundesbank mit einem Aufschlag von 3 % bei Verzug und von 2 % bei Stundung zu vereinbaren; daneben ist Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu fordern. Der Zinssatz bleibt für die Dauer des Verzuges bzw. der bewilligten Stundung unverändert. Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzliche Verzugszinsen von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser bemisst sich nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzuges. Er ist nur geltend zu machen, soweit er über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinausgeht. Die Höhe des Zinssatzes für Kredite des Landes teilt das Ministerium der Finanzen auf Anfrage mit. Landesbehörden sind keine Zinsen zu berechnen. Für Mahnschreiben sind besondere Gebühren nicht zu erheben.

28. Arbeitskarte

28.1 Für jeden Gefangenen ist bei der Aufnahme eine Arbeitskarte nach Vordruck AV 2 anzulegen.

28.2 Die Arbeitskarte ist mit der Entwicklung des Arbeitseinsatzes des Gefangenen einschließlich der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung in Einklang zu halten.

28.3 Bei einer Verlegung des Gefangenen ist die Arbeitskarte möglichst gleichzeitig mit den Personalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben und von dieser unverzüglich zur Weiterführung an die Arbeitsverwaltung weiterzuleiten. Bei der Entlassung ist die Karte zu den Personalakten des Gefangenen zu nehmen.

29. Festsetzung der Arbeitszeit

29.1 Für jede Vollzugsanstalt ist die Zeit nach Stunden oder Minuten festzusetzen, die den Gefangenen für die Arbeit regelmäßig an jedem Arbeitstag zur Verfügung steht (Sollarbeitszeit).

29.2 Aus vollzuglichen und organisatorischen Gründen ist es zulässig, dass die Arbeitszeit der Gefangenen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst unterschreitet. Soweit die Abweichung gegenüber der täglichen Arbeitszeit der Bediensteten mehr als 30 Minuten betragen soll, bedarf dies der Einwilligung durch das Ministerium der Justiz.

30. Vergütbare Arbeitszeit

30.1 Bei Arbeiten im Zeitlohn ist dem Gefangenen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu vergüten. Fehlzeiten, die der Gefangene nicht zu vertreten hat, können pauschal mit bis zu 5 % der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit als vergütbare Arbeitszeit angerechnet werden. Die Summe der zu vergütenden Arbeitszeiten kann gekürzt werden, wenn der Gefangene, obwohl der am Arbeitsplatz anwesend ist, nicht arbeitet.

30.2 Bei Arbeiten im Leistungslohn ist vergütbare Arbeitszeit die Vorgabezeit. Bei der Festsetzung der Vorgabezeiten sind die besonderen Verhältnisse der Gefangenenarbeit (vgl. Nummer 30.1 Satz 2) angemessen zu berücksichtigen.

30.3 Vergütbare Arbeitszeit ist weiter die Arbeitszeit, die auf angeordnete Mehrarbeit entfällt, soweit diese anrechnungsfähig ist und nicht innerhalb des Abrechnungszeitraumes durch Befreiung von der Arbeit ausgeglichen wird.

31. Beurteilen und Bewerten der Arbeitsleistung

31.1 Die individuelle Arbeitsleistung des Gefangenen ist anhand der Anleitung AV 3 zu bewerten. Aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung ist insbesondere festzustellen, ob dem Gefangenen eine Leistungszulage gewährt werden kann. Die Leistungsbewertung ist so zu gestalten, dass bei Normalleistung eine Leistungszulage noch nicht und die höchste Zulage nur bei besonders anzuerkennenden Leistungen gewährt wird. Eine erneute Bewertung der Arbeitsleistung ist vorzunehmen, wenn sich das Arbeitsverhalten des Gefangenen im positiven oder negativen Sinne wesentlich ändert oder der Gefangene den Arbeitsplatz wechselt.

31.2 Die Ergebnisse der Beurteilung sind in der Beurteilungskarte nach Vordruck AV 4 festzuhalten. Der Gefangene ist in geeigneter Weise über das Ergebnis seiner Beurteilung zu unterrichten. Die Karten verbleiben bei den Unterlagen der Arbeitsverwaltung. Bei Arbeiten im Leistungslohn kann die Beurteilung des Gefangenen auch in den Beschäftigungsbelegen erfolgen.

31.3 Mit Einwilligung des Ministeriums der Justiz können auch andere Verfahren zur Bewertung der Arbeitsleistungen eingeführt werden.

32. Besondere Arbeitsbedingungen

32.1 Als arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse, die zu einer Zulage zu dem Arbeitsentgelt berechtigen, sind insbesondere die folgenden von der Arbeit ausgehenden Einwirkungen anzusehen:

Staub, Dämpfe, Laugen u. ä., wenn durch die Eigenart des Stoffes und die Dauer seiner Einwirkung Reizwirkungen hervorgerufen werden, die über das übliche Maß hinausgehen.

Die Zulage ist angemessen zu kürzen, wenn die Voraussetzungen nur während eines Teils der Arbeitszeit vorliegen. In Zweifelsfällen sind das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt oder sonstige sachkundige Stellen zu hören.

32.2 Als Arbeiten zu ungünstigen Zeiten sind Verrichtungen anzusehen, die regelmäßig mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit beginnen oder mindestens zwei Stunden danach enden oder nicht nur gelegentlich an allgemein arbeitsfreien Tagen ausgeführt werden müssen.

33. Maßnahmen der beruflichen Bildung

33.1 Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung im Sinne dieser Bestimmungen sind die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung, soweit diese Maßnahmen innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden und zu einem von den hierfür zuständigen Stellen zu bescheinigenden Abschluß hinführen. Berufsbildungsmaßnahme ist auch die berufliche Bildung im Wege des Fernunterrichts und des Selbststudiums, wenn die Berufsberatung des Arbeitsamts diesen Bildungsweg für den Gefangenen befürwortet und die Durchführung von einer geeigneten Kraft der Justizvollzugsanstalt überwacht wird.

33.2 Die Bestimmungen der Nummern 28 und 29 gelten sinngemäß; Nummer 30 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Zeiten vergütbare Arbeitszeit sind, die auf den theoretischen Teil der Maßnahme einschließlich der Vorbereitung hierauf und auf eine im Rahmen der Ausbildung abzulegende Prüfung entfallen. Nimmt der Gefangene an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in Unterbrechung der regelmäßigen Arbeitszeit teil, ist diese Zeit wie vergütbare Arbeitszeit zu behandeln.

33.3 Die Bestimmungen der Nummer 31 gelten mit der Maßgabe, dass die individuelle Leistung des Gefangenen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bildungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die Beurteilung kann in dem Beschäftigungsbeleg erfolgen.

34. Maßnahmen der schulischen Bildung

34.1 Maßnahmen der schulischen Ausbildung und Weiterbildung im Sinne dieser Bestimmungen sind an einem Stoffplan ausgerichtete Lehrveranstaltungen, die während der Arbeitszeit stattfinden und zur Vermittlung von Allgemeinwissen an Gefangene bestimmt sind und über deren Ergebnis ein Zeugnis erteilt wird. Fernunterricht und Selbststudium sind schulische Bildungsmaßnahmen, wenn sie insbesondere der Erlangung der mittleren Reife, der Fachschulreife, der Fachhochschulreife, der Hochschulreife oder eines Hochschulabschlusses dienen und von einer geeigneten Kraft der Justizvollzugsanstalt überwacht wird, dass der Gefangene die jeweils geforderte Leistung regelmäßig erbringt.

34.2 Die Bestimmungen der Nummer 33.2 und 33.3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Unterricht mit mindestens 20 lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden in der Woche Vollzeitunterricht ist.

35. Vergütungsstufen Höhe des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe

35.1 Die Vergütungsstufen für die Arbeit und die sonstige Beschäftigung der Gefangenen und für die Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung ergeben sich aus der Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO).

35.2 Die Höhe der auf die Vergütungsstufen entfallenden Arbeitsentgelte und Ausbildungsbeihilfen wird für jedes Jahr festgesetzt.

36. Vorschuss

36.1 Der Anstaltsleiter oder der von ihm beauftragte Bedienstete kann einem Gefangenen auf Antrag einen Vorschuss auf das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe gewähren, wenn dies aus wichtigem Grunde erforderlich ist.

36.2 Ein Vorschuss darf nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, der bis zum voraussichtlichen Entlassungstermin des Gefangenen getilgt werden kann. Bei der Gewährung des Vorschusses sind die für die künftige Verrechnung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

37. Betriebliche Verbesserungsvorschläge

37.1 Die Gewährung einer Zuwendung aus Anlass eines betrieblichen Verbesserungsvorschlages eines Gefangenen für einen Eigenbetrieb einer Vollzugsanstalt bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Justiz, soweit im Einzelfall ein Betrag von mehr als 80 EUR zuerkannt werden soll. Die Aufwendungen sind bei den allgemeinen Betriebskosten des Eigenbetriebes zu berücksichtigen.

37.2 Die Vorschläge sind nicht darauf zu überprüfen, ob sie Erfindungen oder technische Verbesserungen i. S. des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sind. Hat der Gefangene auch eine Vergütung nach diesem Gesetz beantragt, ist die Entscheidung über eine Zuwendung nach Nummer 37.1 auszusetzen, bis über den Antrag entschieden ist. Leistungen nach diesem Gesetz gehen einer Zuwendung nach Nummer 37.1 vor.

37.3 Zuwendungen, die für einen Verbesserungsvorschlag in einem von einem privaten Unternehmen in der Vollzugsanstalt unterhaltenen Betrieb oder für die Gefangenenarbeit für einen sonstigen Auftraggeber gewährt werden sollen, sind zwischen dem Gefangenen und dem Unternehmen (Auftraggeber) zu vereinbaren. Die Vollzugsanstalt soll hierbei im Interesse des Gefangenen mitwirken.

38. Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Für Gefangene, die einem freien Beschäftigungsverhältnis nachgehen oder denen eine Selbstbeschäftigung gestattet ist, finden nur die Bestimmungen der Nummern 28 und 57 Anwendung. Beginn und Ende eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung sind der zuständigen Dienststelle der Vollzugsanstalt zur etwaigen Einbehaltung eines Haftkostenbeitrages mitzuteilen.

39. Betriebsbücher

39.1 Betriebsbücher der Arbeitsverwaltung sind:

  1. Nachweis der Arbeiten und der Ausbildung und Weiterbildung (Nummer 41)
  2. Auftragsbuch (Nummer 44)
  3. Rohstoffkartei (Nummer 45)
  4. Nachweis über sonstige Arbeitsbetriebskosten (Nummer 45)
  5. Kartei über Fertigwaren (Nummer 46)
  6. Bäckereibuch (Nummer 47)
  7. Leistungsnachweise der Wäscherei (Nummer 48)
  8. Fahrtenbuch, Stammkarte, Beiblatt über Kraftfahrzeuge (Nummer 50)
  9. Betriebsbuch der Garten-/Landwirtschaft (Nummer 51)
  10. Gerätekartei (Nummer 52)
  11. Nachweis der Ausgaben für Geräte (Nummer 52)
  12. Resteverzeichnis (Nummer 56)
  13. Beschäftigungsnachweis (Nummer 57)
  14. Liste der Vorschüsse auf Arbeitsentgelt/Ausbildungsbeihilfen (Nummer 62)

39.2 Mit Einwilligung des Anstaltsleiters können nach Bedarf weitere Nachweise geführt werden. Der Jahresrechnung sind diese Nachweise in der Regel nicht beizufügen.

39.3 Die Betriebsbücher sind sonstige Rechnungsunterlagen im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO). Für die Aufbewahrung und Vernichtung dieser Unterlagen gelten die Aufbewahrungsbestimmungen.

40. Buchführung

40.1 Die Betriebsbücher sind für das Haushaltsjahr zu führen, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Nummer 52.3).

40.2 Der Überwachungsbeamte hat auf der Titelseite die Anzahl der in dem Buch enthaltenen Blätter zu bescheinigen; das Blatt mit der Titelseite zählt als Blatt 1. Soweit die Betriebsbücher als Kartei geführt werden, hat der Überwachungsbeamte auf der Titelkarte der Kartei die Anzahl der in Benutzung genommenen Karten zu bescheinigen.

40.3 Die Betriebsbücher sind pünktlich und sorgfältig zu führen. In ihnen darf nicht radiert und nichts sonst unleserlich gemacht werden. Bei Änderungen muß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben; sie sind durch Beifügen des Namenszeichens des ändernden Beamten und des Tages der Änderung zu bescheinigen. Dies gilt auch für die sonstigen Vordrucke.

40.4 Für die Führung der Bücher sind die folgenden Einzelbestimmungen und die Anleitungen auf den Vordrucken maßgebend. Die Abschlüsse sind mit den vorgeschriebenen Bescheinigungen zu versehen. Mit den Unterschriften wird bescheinigt, dass die Bücher richtig und vollständig geführt und abgeschlossen und die Buchungen ordnungsgemäß belegt sind.

41. Nachweis der Arbeiten und der Ausbildung und Weiterbildung

41.1 Die in der Justizvollzugsanstalt eingeführten Arbeiten sind zu Beginn des Haushaltsjahres in einem Nachweis nach Vordruck AV 5a zu erfassen und in eine der Vergütungsstufen einzuordnen. Bei Arbeiten im Leistungslohn sind die Vorgabezeiten (Nummer 30.2) zu vermerken. In dem Nachweis ist auch auf besondere Arbeitsbedingungen in einem Betrieb (Nummer 32) hinzuweisen. Im Laufe des Haushaltsjahres eingeführte Arbeiten sind fortlaufend nachzutragen.

41.2 Die in der Justizvollzugsanstalt bestehenden Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung im Sinne von Nummer 33 und 34 sind in einem Nachweis der Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung nach Vordruck AV 5b zusammenzufassen; die Bemessung der Ausbildungsbeihilfen ist dabei zu vermerken. Nummer 41.1 Satz 4 gilt entsprechend.

42. Lohntarif

Für die in der Justizvollzugsanstalt ausgeführten entgeltlichen Arbeiten und die dafür zu erhebenden Arbeitslöhne sind schriftliche Arbeitsverträge, schriftliche Bestätigungen mündlicher Abmachungen, Verträgen und Arbeitslöhnen zugrunde gelegte Lohntarife für freie Arbeitnehmer, Rahmenvereinbarungen mit Verbänden der privaten Unternehmen und sonstige für die Festsetzung und Berechnung der Löhne bedeutsame Unterlagen nachzuweisen. Dem Nachweis sind die Preisverzeichnisse über Fertigwaren und die Tarife für Transportleistungen beizufügen.

43. Auftragschein, Fahrauftrag, Lieferschein

43.1 Über jeden entgeltlichen Arbeitsauftrag, der der Arbeitsverwaltung erteilt wird, ist ein Auftragschein auszustellen. Sind an der Erledigung eines Auftrages mehrere Eigenbetriebe beteiligt, ist für jeden Betrieb ein Auftragschein auszustellen; auf die Auftragscheine ist gegenseitig hinzuweisen. Den Aufträgen an Eigenbetriebe stehen die Herstellungsvorhaben dieser Betriebe gleich.

43.2 Für Aufträge an Eigenbetriebe sind Auftragscheine nach Vordruck AV 7, für Aufträge von privaten Unternehmen und sonstigen Auftraggebern Auftragscheine nach Vordruck AV 8 zu verwenden. Es können auch hiervon abweichende Auftragsscheine eingeführt werden, wenn dies der Vereinfachung der Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung dient und insbesondere die Erteilung des Lieferscheins und der Rechnung bereits mit der Bearbeitung des Auftragscheines vorbereitet werden kann.

43.3 Für Aufträge von Bediensteten sind besondere Auftragscheinblöcke mit Kontrollabschnitten (Vordruck AV 9) zu verwenden. Die Abrechnung der Aufträge ist anhand der Kontrollabschnitte zu überwachen. Justizvollzugsanstalten, die Aufträge ihrer Bediensteten nicht ausführen können und daher an andere Vollzugsanstalten abgeben, vermerken die Abgabe auf den Kontrollabschnitten. Bei der Anstalt, die den Auftrag ausführt, ist ein neuer Auftragschein auszustellen; die beiden Auftragsscheine sind miteinander zu verbinden.

43.4 Die Auftragscheine sind den Werkbeamten in den Betrieben oder den sonst mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Bediensteten zuzuleiten, die sie nach Erledigung der Arbeiten ausfüllen, zu unterschreiben und an die Betriebsbuchhaltung zurückzugeben haben. Bei Aufträgen, deren Umfang bei der Auftragserteilung noch nicht feststeht (z. B. bei laufenden Instandsetzungsarbeiten für die Anstalt), sind die erbrachten Leistungen auf der Rückseite des Auftragscheins einzeln darzustellen.

43.5 Die Auftragscheine sind von dem Betriebsbuchhalter abzuschließen und zu buchen.

43.6 Die Auftragscheine der Bediensteten sind monatlich betriebsweise in alphabetischer Reihenfolge auf Sammelauftragscheine nach Vordruck AV 10 zu übertragen und in einer Summe zu buchen. Die aus amtlichen Beständen verbrauchten Rohstoffe sind auf der Rückseite der Sammelauftragscheine zusammenzustellen. Die einzelnen Auftragscheine sind geordnet den Sammelauftragscheinen beizufügen. Nummer 43.5 gilt entsprechend.

43.7 Nach den Bestimmungen über Dienstkraftfahrzeuge (Nummer 50.2) ist dem Kraftfahrzeugführer für jede Benutzung des Kraftfahrzeuges ein Fahrauftrag nach Vordruck AV 11 auszuhändigen. Fahraufträge über entgeltliche Transportleistungen sind von dem Fahrer nach Beendigung der Fahrt auszufüllen, vom Betriebsbuchhalter abzurechnen und zu buchen.

43.8 Über jeden Verkauf von Erzeugnissen der Eigenbetriebe, Altstoffen, Gegenständen der Betriebseinrichtung und dergleichen ist ein Lieferschein nach Vordruck AV 12 mit einer Durchschrift auszufüllen. Nr. 43.2 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Erstschrift des Lieferscheins ist für den Käufer bestimmt; die Durchschrift ist nach Auslieferung der Ware an die Betriebsbuchhaltung zurückzugeben. Beim Verkauf von Backwaren und von Erzeugnissen der Garten- und Landwirtschaft an Bedienstete und sonstige Einzelabnehmer sind Lieferscheine nicht auszufüllen; es ist nach Nummer 47.5 und 51.5 zu verfahren.

43.9 Die Auftragscheine, Fahraufträge und Lieferscheine sind Belege zu den Betriebsbüchern; die Fahraufträge über entgeltliche Transportleistungen sind zum Auftragsbuch zu nehmen. Die Belege sind zu jedem Betriebsbuch nach der Nummernfolge geordnet zu sammeln.

44. Auftragsbuch

44.1 Sämtliche Aufträge, für die nach Nummer 43 ein Auftragsschein oder ein Fahrauftrag für Kraftfahrzeuge auszustellen ist, sind durch das Auftragsbuch (Vordruck AV 13) nachzuweisen. In dem Auftragsbuch sind ferner die Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen der Betriebseinrichtung, von Altstoffen und dergleichen und die Verzugs- und Stundungszinsen zu erfas­sen; sie sind als sonstige Einnahmen zu buchen.

Auftragsscheine - ausgenommen die Auftragsscheine der Bediensteten - , Fahraufträge und Lieferscheine sind bei der Ausstellung, Zinsen bei der Berechnung in das Auftragsbuch einzutragen.

44.2 Es ist je ein besonderes Auftragsbuch zu führen

  1. für jeden Eigenbetrieb; kleine Eigenbetriebe mit einer geringen Anzahl von Buchungen können in einem Auftragsbuch zusammengefasst werden,
  2. über die Arbeitsaufträge von Betrieben, die private Unternehmen in der Vollzugsanstalt unterhalten,
  3. über die sonstigen entgeltlichen Arbeitsaufträge (z. B. Außenbeschäfti­gung).

44.3 Die Auftragsbücher sind jährlich zu führen. Zu Beginn des Jahres sind die noch nicht erledigten Arbeiten unter Angabe der bisherigen Nummer in das Auftragsbuch des neuen Jahres zu übertragen. Der jährliche Abschluß des Auftragsbuches soll bis zum 15. Januar des folgenden Jahres beendet sein. Die Jahresergebnisse aller Auftragsbücher sind zusammenzustellen.

45. Verwaltung der Rohstoffe

45.1 Unter Rohstoffen im Sinne dieser Vorschrift sind solche Stoffe zu verstehen, die von den Eigenbetrieben zur Herstellung einer Ware ver- oder bearbeitet werden.

45.2 Wasser, Gas, Strom, Brenn- und Heizstoffe, Öl und derglei­chen sind nicht als Rohstoffe anzusehen. Die Ausgaben hier­für sind allgemeine Betriebskosten. Die Anstalt ermittelt den auf die Arbeitsbetriebe entfallenden Kostenanteil der Medienversor­gung fiktiv und teilt diesen der Arbeitsverwaltung mit, die ihn bei der Berechnung des Betriebskosten­aufschlages gemäß Nummer 22.3 berücksichtigt. Die Höhe des Verbrauchs und die Anschaf­fungs­kosten können gegebenenfalls geschätzt werden.

45.3 Nummer 45.2 Satz 1 gilt nicht für die Brenn- und Heizstoffe zum Betrieb der Backöfen in den Bäckereien und für größere Aufwendungen in Einzelfällen; sie sind wie Rohstoffe nachzuweisen.

45.4 Beim Einkauf der Rohstoffe sind die Preis- und Marktverhältnisse sorgfältig zu beobachten und allgemeine Bestimmungen wirtschaftlicher Art und Ver­waltungsanordnungen zu beachten. Nach Möglichkeit sind die Vorteile einer zentralen Ausschreibung zu nutzen. Wirtschaftlich zweckmäßige Vorräte sind zulässig; sie sollen im allgemeinen den Bedarf für ein halbes Jahr nicht übersteigen.

45.5 Die Rohstoffe und die zugehörigen Nebenkosten sind für jeden Eigenbetrieb besonders durch einen Bestandsnachweis (Vordruck AV 16) nachzuweisen. Die Rohstoffe, die für einen bestimmten Auftrag angeschafft und alsbald verbraucht werden und die Rohstoffe, die als Zutaten dienen und zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind, sind unter kurzer Bezeichnung mit dem Geldbetrag im Finanznachweis nachzuweisen. Die Kosten für Bearbeitung durch fremde Betriebe sind wie die Kosten für Rohstoffe, die für einen bestimmten Auftrag angeschafft werden, nachzuweisen. Die Bestandsnachweise können für mehrere Haushaltsjahr geführt werden.

45.6 Die sonstigen allgemeinen Betriebskosten sind für jeden Betrieb nachzuweisen.

46. Verwaltung der Fertigwaren

46.1 Fertigwaren im Sinne dieser Vorschrift sind die in den Eigenbetrieben auf Vorrat hergestellten Erzeugnisse.

46.2 Bei der Herstellung von Fertigwaren sind die Absatzmöglichkeiten sorgfältig zu prüfen. Der Bestand hat sich nach dem erfahrungsgemäßen Absatz zu richten; er soll, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, den Bedarf für ein halbes Jahr nicht übersteigen.

46.3 Die Fertigwaren sind für jeden Eigenbetrieb besonders durch eine Kartei über Fertigwaren (Vordruck AV 16) nachzuweisen. Nummer 45.5 gilt entsprechend. Fertigwaren, die als Zwischenerzeugnisse verwendet werden (z. B. Erzeugnisse der Schlosserei zur Weiterverwendung bei der Herstellung von Möbeln), sind wie entgeltliche Lieferungen und Leistungen nachzuweisen.

46.4 Fertigwaren dürfen nur gegen Lieferschein (Nummer 43.8) ausgeliefert werden.

47. Bäckerei

47.1 Backwaren für die Verpflegung der Gefangenen sind möglichst in Anstaltsbäckereien herzustellen. Das Ministerium der Justiz bestimmt, bei welchen Justizvollzugsanstalten Bäckereien einzurichten und welche Anstalten sie zu versorgen haben. Die Bäckereien sind Eigenbetriebe der Arbeitsverwaltung.

47.2 Anordnungen der zuständigen Wirtschaftsstellen über die Herstellung von Backwaren sind zu beachten.

47.3 Anstelle der Kartei über Fertigwaren ist, über jede Sorte von Backwaren gesondert, das Bäckereibuch in Monatsheften (Vordruck AV 18) zu führen. Die Monatsergebnisse sind in die Jahreszusammenstellung (Vordruck AV 19) zu übernehmen. Die Monatshefte und die Jahreszusammenstellung sind zu einem Heft zu vereinigen. Nummern 45.7 und 46.4 gelten entsprechend.

47.4 Die Rohstoffe sind bei jeder Ausgabe in das Bäckereibuch einzutragen, in der Rohstoffkartei jedoch nur monatlich nach dem Abschluß des Bäckereibuchs als Ausgabe zu buchen.

47.5 Die im Einzelverkauf (z. B. an Bedienstete) veräußerten Backwaren sind nur monatlich in das Bäckereibuch zu übernehmen. Über die einzelnen Verkäufe ist ein Nachweis zu führen und dem Bäckereibuch beizufügen.

48. Wäscherei

48.1 Das Waschgut der Gefangenen ist möglichst in Anstaltswäschereien zu waschen. Das Ministerium der Justiz bestimmt, bei welchen Justizvollzugsanstalten Wäschereien einzurichten und welche Anstalt sie zu versorgen haben. Die Wäschereien sind Eigenbetriebe der Arbeitsverwaltung.

48.2 Die Preise (Waschlöhne) können nach Stückzahl oder Trockengewicht der Wäsche festgesetzt werden.

48.3 Als besonderes Buchwerk sind Leistungsnachweise (Vordrucke AV 60 und AV 62) zu führen. Die Monatsergebnisse sind in die Jahreszusammenstellung (Vordruck AV 64) zu übernehmen. Die einzelnen Nachweise sind zu einem Heft zu vereinigen. Die Menge der verbrauchten Rohstoffe ist monatlich aus der Rohstoffkartei (AV 14) in den Verbrauchsnachweis zu übernehmen.

49. Bauarbeiten

Bauunterhaltungsarbeiten, die nicht von Nr. 23.5 erfasst werden, sind als Lohnarbeiten auszuführen; Baugeräte und -materialien sind nicht aus Mitteln der Arbeitsverwaltung zu beschaffen. Dies schließt nicht aus, dass Leistungen für einzelne bauliche Zwecke (z. B. Schlosser-, Tischlerarbeiten) Eigenbetrieben übertragen werden.

50. Transportleistungen

50.1 Die Arbeitsverwaltung darf nur die für betriebliche Zwecke notwendigen Lastkraftfahrzeuge (einschließlich Traktoren und bewegliche Arbeitsmaschinen) unterhalten.

50.2 Für die Kraftfahrzeuge gelten die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen und die zusätzlichen Bestimmungen hierzu; der Vordruck für das Fahrtenbuch erhält die Bezeichnung AV 20, die Vordrucke für die Stammkarte und das Beiblatt erhalten die Bezeichnung AV 20a und AV 20b.

50.3 Für jedes Kraftfahrzeug sind jährlich die Selbstkosten nach Vordruck AV 21 zu ermitteln und bei den allgemeinen Betriebskosten (Nummer 22.5) zu berücksichtigen. Die Bezüge des Kraftfahrzeugführers und des Beifahrers sind pauschal anzusetzen. Die Durchschnittsbeträge werden vom Ministerium der Justiz jährlich festgesetzt. Wird ein Gefangener als Beifahrer eingesetzt, sind pauschal Arbeitsentgelte nach der Vergütungsstufe III mit einem Zuschlag von 20 % zu kalkulieren.

50.4 Für die üblichen betrieblichen Transporte im Rahmen der Eigenbetriebe (Werkverkehr) werden keine besonderen Entgelte berechnet. Transporte im Werkfernverkehr sollen außerhalb der planmäßigen Fahrten nur ausgeführt werden, wenn sie betrieblich geboten und wirtschaftlich vertretbar sind. Für Transportleistungen, die als selbständige Aufträge durchgeführt werden, sind Entgelte zu erheben. Solche Fahrten sollen nur im Güternahverkehr und nur dann übernommen werden, wenn sie mit der Arbeit der Gefangenen im Zusammenhang stehen (z. B. An- und Abfuhr von Rohstoffen und Fertigwaren für Unternehmen). Der Güterfernverkehr ist nicht zulässig. Transportkosten für die Justizvollzugsanstalt sind nicht zu berechnen; auf die Wirtschaftlichkeit solcher Transporte ist zu achten.

50.5 Für die kostenpflichtigen Transportleistungen sind die in der freien Wirtschaft für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelte zu fordern.

50.6 Für jedes Kraftfahrzeug, mit dem kostenpflichtige Transporte durchgeführt werden, ist ein Tarif aufzustellen. Die Entgelte sind in Auftragsbuch als Betriebskostenaufschlag zu buchen.

50.7 Kostenpflichtige Transporte, die mit Fahrzeugen der Justizvollzugsanstalt, die nicht aus Mitteln der Arbeitsverwaltung unterhalten werden, in Verbindung mit der Arbeit der Gefangenen durchgeführt werden, sind wie entsprechende Leistungen der Arbeitsverwaltung abzurechnen (Nummern 43 und 44).

51. Garten- und Landwirtschaft

51.1 Die gärtnerisch oder landwirtschaftlich nutzbaren anstaltseigenen Grundstücke sind durch die Arbeitsverwaltung als Eigenbetrieb zu bewirtschaften. Die Erzeugnisse sollen möglichst für die Verpflegung der Gefangenen verwendet werden. Die Pachtung von Ländereien zu solcher Nutzung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Justiz.

51.2 Viehwirtschaft ist nicht zu betreiben.

51.3 Die Verkaufspreise der Erzeugnisse richten sich nach den Marktpreisen der Erzeuger; Nummer 22.9 gilt entsprechend. Durch Marktberichte der Tageszeitungen oder in sonst geeigneter Weise ist zu belegen, dass angemessene Preise berechnet worden sind.

51.4 Über die Garten- und Landwirtschaft ist für jeden selbständigen Betrieb ein Betriebsbuch nach Vordruck AV 22 zu führen.

51.5 Die im Einzelverkauf (z. B. an Bedienstete) veräußerten Erzeugnisse sind nur monatlich in das Betriebsbuch zu übernehmen. Über die einzelnen Verkäufe ist ein Nachweis zu führen und dem Betriebsbuch beizufügen.

52. Nachweis der Geräte

52.1 Geräte der Arbeitsverwaltung sind die aus den Haushaltsmitteln der Arbeitsverwaltung beschafften Geräte, Ausstattungsgegenstände, Maschinen und Fahrzeuge.

52.2 (gestrichen)

52.3 Die Geräte sind für jeden Betrieb gesondert in die Gerätekartei (Vordruck AV 23, AV 23a) einzutragen. Der Vordruck AV 23a ist nur über solche Betriebseinrichtungen zu führen, die nach der technischen Lebensdauer abgeschrieben werden (Nummer 22.5). Die Gerätekartei kann für mehrere Haushaltsjahre geführt werden; zu Beginn eines Jahres ist der Bestand vorzutragen.

52.4 Technische Beschreibungen der Geräte, Bedienungsanweisungen und dergleichen sind geordnet aufzubewahren.

52.5 Nicht mehr brauchbare Geräte sind nach schriftlicher Entscheidung des Anstaltsleiters oder des Beauftragten für den Haushalt auszusondern. Über die Aussonderung ist eine Verhandlung nach Vordruck AV 24 aufzunehmen.

52.6 Ausgesonderte Geräte sind auf Grund der Aussonderungsverhandlung, durch Verlust ausgeschiedene Geräte nach einer schriftlichen Verfügung des Anstaltsleiters oder des Beauftragten für den Haushalt in der Gerätekartei abzusetzen; bei Verlusten muß die Prüfung nach Nummer 68.5 vorausgegangen sein. Ausgesonderte Geräte sind aus den Betrieben zu entfernen und alsbald zu verwerten; der Verbleib ist auf den Aussonderungsverhandlungen nachzutragen. Die Aussonderungs- und Absetzungsverfügungen sind Belege zur Gerätekartei. Erledigte Karteikarten sind mit dem Tag der Absetzung zu versehen, rot zu durchkreuzen, besonders abzustellen und wie Betriebsbücher aufzubewahren (Nummer 39.3).

52.7 Die Ausgaben für Geräte sind, getrennt für jeden Betrieb und nach Ausgaben für Beschaffungen und Unterhaltung, in dem Nachweis der Ausgaben für Geräte (Vordruck AV 25) darzustellen. Hiervon sind ausgenommen die Ausgaben für Kraftfahrzeuge (einschließlich der Kosten der Erstbeschaffung), die durch das Beiblatt (Nummer 50.2), und die Ausgaben für Geräte der Garten- und Landwirtschaft, die durch das Betriebsbuch (Nummer 51.4) nachgewiesen werden.

52.8 Für Geräte, die an Arbeitsbetriebe anderer Justizvollzugsanstalten abgegeben werden, findet eine Werterstattung nicht statt. Dies gilt nicht für Geräte, die zunächst aus Mitteln einer anderen Zweckbestimmung des Haushalts beschafft worden sind und von der Arbeitsverwaltung weiterverwendet werden (z. B. aus Baumitteln beschaffte Arbeitsgeräte) oder die aus Arbeitsbetrieben z. B. in Ausbildungsbetriebe zugesetzt werden.

53. Altstoffe

Verwertbare Altstoffe und Abfälle sind zu sammeln, zu sortieren und von Zeit zu Zeit zu veräußern. Die Erlöse sind im Auftragsbuch zu buchen. Für den Nachweis von Altstoffen und Materialien, die bei Lieferungen und Leistungen der Arbeitsverwaltung nebenher anfallen, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO); ggf. ist über diese Gegenstände ein einfacher Nachweis zu führen.

54. Eingehende Rechnungen

Jede eingehende betriebliche Rechnung ist zunächst dem Betrieb zuzuleiten. Der Werkbeamte oder Verwalter der Bestände hat - un-beschadet der notwendigen Feststellung und Bescheinigung von Rechnungsbelegen durch zuständige Bedienstete - auf der Rechnung zu bescheinigen, ob richtig und vollständig geliefert oder geleistet worden ist und ob er die gelieferte Ware ordnungsgemäß übernommen hat. Er hat ferner zu vermerken, ob die Waren auf Lager genommen und in den Bestandsnachweis eingetragen worden sind oder ob die Lieferungen oder Leistungen bestimmte und ggf. welche Aufträge betreffen. Die Rückgabe der Rechnung an die Betriebsbuchhaltung ist zu überwachen.

55. Erfassen der Forderungen Ausgehende Rechnungen

55.1 Lieferungen und Leistungen, die nicht ohne weiteres durch den Auftragschein (Nummer 43) abgerechnet werden können (z. B. fortlaufende Arbeiten für Unternehmen), sind besonders zu erfassen. Bei Stücklöhnen ist jede Ablieferung gefertigter Erzeugnisse durch eine Empfangsbescheinigung (Vordruck AV 26) des Auftraggebers oder seines Beauftragten zu belegen. Die Empfangsbescheinigungen sind durchzuschreiben; die Erstschrift ist für den Auftraggeber bestimmt, die Durchschrift den Auftragscheinen beizufügen. Über Arbeiten, die im Zeitlohn abgerechnet werden, ist für jeden Auftraggeber ein Nachweis der Arbeiten im Zeitlohn nach Vordruck AV 27 zu führen. Aus dem Nachweis muß sich ergeben, wie viele zahlungspflichtige Arbeitstage (Arbeitsstunden) für den Auftraggeber erbracht worden sind.

55.2 Über die einzuziehenden Beträge sind Rechnungen nach Vordruck AV 28 auszustellen; Nummer 43.2 Satz 2 bleibt unberührt. Jede Rechnung erhält als Kassenzeichen die Nummer des Betriebsbuchs. Ferner muß in jeder Rechnung die Kasse oder ggf. Zahlstelle bezeichnet sein, an die der Rechnungsbetrag zu entrichten ist. Außerdem ist die Kontoverbindung der Kasse oder Zahlstelle (einschließlich Bankleitzahl) anzugeben. In allen geeigneten Fällen sind den Rechnungen vorbereitete Zahlungsverkehrsvordrucke beizufügen. In den Rechnungen müssen die gelieferten Waren oder die ausgeführten Arbeiten genau bezeichnet, bei Lohnarbeiten auch die Arbeitsmenge oder die Anzahl der Arbeitstage (Arbeitsstunden) und ggf. die Zuschläge (Nummer 23.2, 23.3 u. 23.4) und etwa anzurechnende Kosten für Verpflegung (Nummer 26) aufgeführt sein. Auf Wunsch ist die Rechnung zweifach auszustellen, das Zweitstück ist im Durchschreibeverfahre n herzustellen und als solches zu bezeichnen. Die Rechnungen sind vor Absendung von dem Leiter der Arbeitsverwaltung stichprobenweise zu prüfen und abzuzeichnen. Eine Durchschrift der Rechnung ist bei den Unterlagen der Arbeitsverwaltung zurückzubehalten; sie ist der Jahresrechnung nicht beizufügen.

55.3 Über die von den Bediensteten einzuziehenden Beträge ist in alphabetischer Folge eine Rechnungsliste mit einer Durchschrift (Vordruck AV 29) aufzustellen. Die einzelnen Streifen der Erstschrift (Schuppenabrisse) sind den Zahlungspflichtigen als Rechnung zuzuleiten; anhand der Durchschrift sind die Zahlungen zu überwachen. Über Forderungen aus der Lieferung von Fertigwaren, die nicht über besondere Nachweise verkauft werden, sind jedoch Einzelrechnungen nach Nummer 55.2 auszustellen. Die Rechnungslisten müssen mit den Sammelauftragscheinen und den besonderen Nachweisen übereinstimmen. Die Seitensummen sind nicht zu übertragen, sondern besonders zusammenzustellen. Die Durchschriften der Rechnungslisten sind Belege zu den Betriebsbüchern. Am Schluß des Haushaltsjahres sind aus jeder Liste die noch nicht bezahlten Forderungen auf einem Vordruck besonders zusammenzustellen. Die Aufstellungen müssen mit den entsprechenden Eintragungen im Resteverzeichnis (Nummer 56) übereinstimmen und sind diesem beizufügen.

56. Resteverzeichnis

Zur Überwachung der Zahlungseingänge sind die am Jahresschluss noch nicht bezahlten Forderungen aus den Betriebsbüchern in ein Resteverzeichnis nach Vordruck AV 30 einzeln zu übernehmen; in das Verzeichnis sind vorweg auch die noch nicht bezahlten Forderungen aus dem Resteverzeichnis des Vorjahres zu übertragen. In den Betriebsbüchern ist zu jeder Forderung auf die Übernahme in das Resteverzeichnis hinzuweisen. Wegen des Einzelnachweises der in Monatssummen in die Betriebsbücher übernommenen Forderungen gegen Bedienstete wird auf Nummer 55.3 verwiesen. Verzugs- und Stundungszinsen zu Forderungen nach dem Resteverzeichnis sind in diesem Verzeichnis nachzuweisen.

57. Beschäftigungsliste Beschäftigungsnachweis

57.1 Über die Arbeit der Gefangenen ist monatlich eine Beschäftigungsliste nach Vordruck AV 31 zu führen. Daraus muß sich ergeben, an welchen Tagen die Gefangenen gearbeitet haben, in welche Vergütungsstufen die Arbeiten eingeordnet sind und welche Arbeitsleistungen, Arbeitsentgelte und Zulagen erzielt werden. Bei Arbeiten im Leistungslohn sind zur Ermittlung der Arbeitsleistungen besondere den jeweiligen Anforderungen des Betriebes angepasste Abnahmelisten zu führen; Nummer 39.2 ist zu beachten.

57.2 Über Gefangene, die an Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung i. S. von Nummern 33 und 34 teilnehmen, ist von einem Bediensteten der Anstalt, der an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt ist, eine Beschäftigungsliste nach Vordruck AV 32 zu führen. Aus der Liste muß sich ergeben, an welchen Tagen die Gefangenen an der Maßnahme teilgenommen haben und welche Ausbildungsbeihilfen und Zulagen gewährt werden. Gefangene, die in Unterbrechung der regelmäßigen Arbeitszeit an Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung teilnehmen (Nummer 33.2 und 34.2), sind in der Beschäftigungsliste nach Nummer 57.1 weiterzuführen.

57.3 Über Gefangene, die einem freien Beschäftigungsverhältnis nachgehen oder denen gestattet worden ist, sich selbst zu beschäftigen, ist eine Beschäftigungsliste nach Vordruck AV 33 zu führen.

57.4 Über Gefangene, die von der Arbeitspflicht freigestellt sind (Nummer 6.4), ist ein Nachweis nach Vordruck AV 34 zu führen.

57.5 Am Monatsschluss sind die Beschäftigungslisten und der Nachweis nach Nummer 57.4 abzuschließen, die Ergebnisse zusammenzustellen und aufzurechnen und ein Titelblatt nach Vordruck AV 34a auszufüllen. Das Titelblatt, die Zusammenstellung, die Beschäftigungslisten und der Nachweis nach Nummer 57.4 sind miteinander zu verbinden; sie bilden zusammen den Beschäftigungsnachweis für den Monat. Die Monatsergebnisse sind in eine Jahreszusammenstellung zu übernehmen, die mit dem Beschäftigungsnachweis für den Monat Dezember zu verbinden ist.

57.6 Die Ergebnisse der einzelnen Beschäftigungslisten und des Nachweises nach Nummer 57.4 sind daneben monatlich in eine Jahreszusammenstellung für die Arbeitsbetriebe, Arbeitsstellen und Ausbildungsstätten nach Vordruck AV 35 zu übernehmen.

58. Nachweis über Verletztengeld bei Arbeitsunfällen

58.1 Das Verletztengeld (§ 45 SGB V), das einem Gefangenen wegen eines Arbeitsunfalls zu gewähren ist, ist mit Vordruck AV 36 zu beantragen und festzusetzen. Es sind getrennte Nachweise über die Zahlung von Verletztengeld aus Anlass eines Unfalls bei der Arbeit und aus Anlass eines Unfalls bei der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung zu führen.

58.2 Die Gefangenen, die ein Verletztengeld erhalten, sind in Nachweisen nach Vordruck AV 36a zu erfassen. Die Festsetzungsbelege nach Nummer 58.1 sind zu den Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind monatlich zusammenzufassen und am Jahresende mit einer Jahreszusammenstellung der bewilligten Beträge und den zugehörigen Belegen der Rechnung der Arbeitsverwaltung beizufügen. Erstreckt sich die Zahlung des Verletztengeldes über das Jahresende hinaus, ist der Rechnung der Arbeitsverwaltung für das abgelaufene Jahr insoweit eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung beizufügen.

58.3 Wird ein Gefangener, der Anspruch auf Verletztengeld hat, in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, ist die aufnehmende Anstalt hierauf hinzuweisen. Die weitere Zahlung des Verletztengeldes obliegt dieser Anstalt.

59. Nachweis über Taschengeld

59.1 Das Taschengeld ist mit Vordruck AV 38 zu beantragen und festzusetzen.

59.2 Die Gefangenen, die ein Taschengeld erhalten, sind in einem Nachweis nach Vordruck AV 39 zu erfassen; die Festsetzungsbelege sind zu dem Nachweis zu nehmen.

60. Nachweis über Billigkeitsentschädigung

60.1 Eine Billigkeitsentschädigung, die einem Gefangenen aus Anlass eines Unfalls gewährt wird, der nicht Arbeitsunfall i. S. von Nummer 58.1 ist, ist mit Vordruck AV 40 zu beantragen und festzusetzen.

60.2 Die Gefangenen, die eine Billigkeitsentschädigung erhalten, sind in einem Nachweis nach Vordruck AV 41 zu erfassen. Die Festsetzungsbelege sind zu dem Nachweis zu nehmen.

61. Auszahlung der Bezüge

61.1 Die in den Beschäftigungslisten und Nachweisen ermittelten Entgelte und sonstigen Bezüge sind nach dem Monatsabschluss der Listen als Ausgabe und gleichzeitig bei den Verwahrungen für jeden Gefangenen auf einem besonderen Personenkonto als Einzahlung nachzuweisen. Die auf dem Personenkonto nachgewiesenen Entgelte und sonstigen Bezüge sind dem Gefangenen beim Verlassen der Anstalt (Entlassung, Verlegung usw.) auszuzahlen.

61.2 Für die Auszahlung des Arbeitsentgelts, der Ausbildungsbeihilfe und des Verletztengeldes ist der Vordruck AV 42 zu verwenden. auf dem Vordruck dürfen nur Entgelte aus demselben Beschäftigungsnachweis angewiesen werden. Die Auszahlungsnachweise sind mit einer Durchschrift herzustellen. Die Zahlstelle hat die mit dem Maschinendruck versehenen Durchschriften an die Arbeitsverwaltung zurückzugeben; sie sind Belege zum Beschäftigungsnachweis. In den Auszahlungsnachweise am Monatsschluss sind die Gefangenen und die auf sie entfallenden Beträge nicht einzeln auszuführen; es genügt die Angabe des Gesamtbetrages und im übrigen die Bezugnahme auf die Beschäftigungslisten, die der Zahlstelle zusammen mit den Auszahlungsnachweisen vorzulegen sind.

61.3 Soweit die Ausbildungsbeihilfe nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z. B. Arbeitsförderungsgesetz) vorrangig von einer anderen Stelle zu tragen ist, ist sie zunächst vorschussweise zu gewähren. Die durch den Kostenträger erstatteten Beträge sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen.

61.4 Die Ausbildungsbeihilfe, die ein Gefangener erhält, der in Unterbrechung der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Maßnahme der Ausbildung und Weiterbildung teilnimmt, ist zunächst aus den Mitteln für Arbeitsentgelte der Gefangenen zu zahlen und am Ende des Haushaltsjahres auf den Haushaltstitel für Ausbildungsbeihilfen umzubuchen (vgl. Nummern 33.2, 57.2 Satz 3). Nummer 61.3 gilt sinngemäß.

61.5 Das Verletztengeld (§ 45 SGB V) ist zunächst aus Mitteln für Arbeitsentgelte bzw. für Ausbildungsbeihilfen zu zahlen. Zum 1. Februar eines jeden Jahres zeigen die Justizvollzugsanstalten die im abgelaufenen Haushaltsjahr gezahlten Beträge in einer Summe der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel an. Die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel fordert den Gesamtbetrag der gezahlten Verletztengelder zur Erstattung bei der Unfallkasse Brandenburg an. Die erstatteten Beträge sind durch Absetzen von der Ausgabe bei den zunächst belasteten Zweckbestimmungen des Haushalts zu vereinnahmen. Wird ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, ist ein vorschussweise gezahltes Verletztengeld als Billigkeitsentschädigung zu gewähren, wenn den Gefangenen an dem Unfall kein grobes Verschulden trifft. Der ausgezahlte Betrag ist entsprechend umzubuchen.

61.6 Die Bezüge, die dem Gefangenen während der Freistellung von der Arbeitspflicht (Nummer 6.4) zustehen, sind mit Vordruck AV 43, getrennt nach Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe, anzuweisen.

61.7 Für die Auszahlung des Taschengeldes und der Billigkeitsentschädigung ist der Vordruck AV 44 zu verwenden.

61.8  Das Arbeitsentgelt und die sonstigen Bezüge sind dem Ge­fangenen - ausgenommen bei einem freien Beschäftigungsver­hältnis und bei Selbstbeschäftigung - nach Abschluß eines jeden Abrechnungszeitraums und nach Einzahlung auf seinem Konto bekanntzugeben, beim Ausscheiden im Verlaufe dieses Zeitraums bereits zu diesem Zeitpunkt.

61.9 Für den Antrag eines Gefangenen auf Entschädigung für die Heranziehung als Zeuge ist der Vordruck AV 45 zu verwenden.

62. Auszahlung und Tilgung eines Vorschusses

Die Gewährung und Tilgung eines Vorschusses ist durch die Vorschussliste (Vordruck AV 46) nachzuweisen. Für die Auszahlung ist der Vordruck AV 47 zu verwenden.

63. Prüfungen

63.1 Es ist zwischen ordentlichen und außerordentlichen Prüfungen zu unterscheiden.

63.2 Durch die ordentlichen Prüfungen soll insbesondere ermittelt werden, ob die Bücher und Belege bestimmungsgemäß geführt und richtig aufgerechnet, die Belege vorhanden, die Aufträge ordnungsgemäß und vollständig in die Bücher übernommen und richtig abgerechnet und die Forderungen rechtzeitig eingezogen sind und ob die Bestände an Rohstoffen und Fertigwaren mit den Nachweisen übereinstimmen. Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden, die jedoch so weit auszudehnen sind, wie notwendig ist, um dem Prüfungsbeamten die volle Überzeugung zu verschaffen, dass die Geschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.

63.3 Für die außerordentlichen Prüfungen gilt Nummer 63.2 sinngemäß; sie sollen erschöpfender als die ordentlichen Prüfungen sein. Insbesondere ist auch festzustellen, ob die Betriebseinrichtungen und die Bestände an Rohstoffen und Fertigwaren sachgemäß verwaltet und verwahrt werden, ob sie im angemessenen Verhältnis zum Bedarf stehen, ob die Bestandsnachweise richtig geführt sind und ob die Istbestände mit den Eintragungen in den Bestandsnachweisen und den Betriebsbüchern übereinstimmen.

63.4 Die ordentlichen Prüfungen haben sich auf die Betriebsbücher einschließlich der besonderen Nachweise und auf die Belege des abgelaufenen Monats und, soweit es der Zweck der Prüfung erfordert, auf die laufende Buchführung zu erstrecken. Die außerordentlichen Prüfungen haben den Zeitraum bis zu der vorangegangenen außerordentlichen Prüfung des Prüfungsbeamten derselben Dienststelle zu umfassen.

63.5 Die ordentlichen Prüfungen sind mindestens vierteljährlich, die außerordentlichen Prüfungen mindestens einmal im Haushaltsjahr vorzunehmen. Eine ordentliche Prüfung kann unterbleiben, wenn für den Prüfungszeitraum bereits eine außerordentliche Prüfung vorgenommen ist.

63.6 Der Zeitpunkt der außerordentlichen Prüfungen ist vertraulich zu behandeln. Bei der Wahl des Zeitpunktes ist auf die Geschäftslage der Arbeitsverwaltung Rücksicht zu nehmen, wenn nicht aus besonderen Gründen hiervon abgesehen werden muß.

63.7 Die Überprüfung der Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung der Gefangenen im Rahmen der durch das Justizministerium durchgeführten Besichtigungen bleibt unberührt.

64. Prüfungsbeamte

64.1 Die ordentlichen Prüfungen obliegen dem Überwachungsbeamten. Die außerordentlichen Prüfungen im Rahmen der Anstaltsverwaltung nimmt der Anstaltsleiter vor; er kann hiermit seinen Vertreter oder einen Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beauftragen.

64.2 Den Prüfungsbeamten können zur Unterstützung Beamte des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes beigegeben werden. Bedienstete, die mit Prüfungsgeschäften befaßt sind, dürfen nicht mit Geschäften der Arbeitsverwaltung und der Anstaltszahlstelle betraut sein.

65. Prüfungsvermerke, Prüfungsniederschrift

65.1 Die Prüfungsbeamten und die ihnen beigegebenen Bediensteten haben die Prüfung in den Büchern und Listen unter Angabe des Namenszeichens zu bescheinigen. Für die Prüfungszeichen ist grüner Farbstift zu verwenden.

65.2 Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind mit den Vorgängen über die Erledigung der Beanstandungen zu besonderen Akten zu nehmen. Von den Niederschriften über außerordentliche Prüfungen sowie über das zu ggf. erhobenen Beanstandungen Veranlasste ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift vorzulegen. Erhebliche Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich dem Anstaltsleiter und dem Ministerium der Justiz anzuzeigen. Sind Fehlbestände festgestellt, ist entsprechend Nummer 68.5 zu verfahren.

66. Kassenaufgaben

66.1 Die Kassenaufgaben der Arbeitsverwaltung werden von der Anstaltszahlstelle wahrgenommen.

66.2 Der Betriebsbuchhalter hat die Zahlungseingänge und die Ausgaben täglich anhand der Zahlungsanzeigen (Tagesnachweisungen der Zahlstelle) in den Betriebsbüchern anzuschreiben; die Anzeigen sind Belege zu den Betriebsbüchern und nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

67. Rechnungsbelege

67.1 Für die Einrichtung, die Feststellung und das Ordnen der Rechnungsbelege über Einnahmen und Ausgaben der Arbeitsverwaltung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO). Auf den Belegen über die Beschaffung von Gegenständen (Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Rohstoffe usw.) ist zu bescheinigen, wo sie in den Betriebsbüchern nachgewiesen sind.

67.2 Für die Einnahmen der Arbeitsverwaltung, soweit sie durch die Betriebsbücher nachgewiesen werden, wird allgemeine Annahmeanordnung erteilt.

67.3 Für die Auszahlung der Arbeitsentgelte, Ausbildungsbeihilfen, Verletztengelder, Taschengelder und Billigkeitsentschädigungen an die Gefangenen durch Einzahlungen auf ihr Personenkonto wird allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt.

68. Rechnungslegung, Abschluß der Bücher, Bestandsaufnahme

68.1 Die Geldeinnahmen und -ausgaben der Arbeitsverwaltung stehen mit der Buchführung in untrennbarem Zusammenhang. Zu den Ausgaben der Arbeitsverwaltung zählen auch die Bezüge der Gefangenen, die die Arbeitsverwaltung neben dem Arbeitsentgelt festzusetzen hat (Ausbildungsbeihilfe, Verletztengeld, Taschengeld, Billigkeitsentschädigung).

68.2 Die Rechnung wird zum Schluß des Haushaltsjahres durch die Betriebsbücher der Arbeitsverwaltung und die Sachbücher und Belege der Anstaltszahlstelle über die Einnahmen und Ausgaben der Arbeitsverwaltung gelegt. Die Betriebsbücher sind am letzten Arbeitstag des Haushaltsjahres abzuschließen. Monatsergebnisse sind zu Jahresergebnissen zusammenzustellen.

68.3 Die Abschlussergebnisse der Betriebsbücher und der Sachbücher sind nach Vordruck AV 48 darzustellen; Unterschiede zwischen der Betriebsbuchführung und der Kassenbuchführung und innerhalb der Betriebsbuchführung sind zu erläutern.

68.4 Am letzten Arbeitstag des Haushaltsjahres, nach Bedarf auch schon an einem früheren Tage, hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, der nicht mit Geschäften der Arbeitsverwaltung betraut ist, unter Hinzuziehung des Leiters der Arbeitsverwaltung und des Verwalters der Bestände für jeden Betrieb getrennt die tatsächlichen Bestände an Rohstoffen und Fertigwaren und der Garten- und Landwirtschaft aufzunehmen. Die in Bearbeitung befindlichen Rohstoffe und die bereits verkauften, aber noch nicht ausgelieferten Fertigwaren sind besonders aufzuführen. Über Bestandsaufnahmen sind Niederschriften nach Vordruck AV 49 anzufertigen. Für die Bestände eines Betriebes der Garten- und Landwirtschaft bedarf es der Feststellung der Werte nicht.

68.5 Die vorgefundenen Bestände sind den Beständen gegenüberzustellen, die sich nach dem Abschluß der Bücher ergeben haben. Unterschiede sind aufzuklären oder, wenn sie nicht aufgeklärt werden können, nach Umfang und Wert festzustellen. In die Nachweise des neuen Haushaltsjahres sind die festgestellten tatsächlichen Bestände zu übernehmen. Bei Fehlbeständen ist die Ersatzpflicht zu prüfen. In der Niederschrift über die Bestandsaufnahme ist zu vermerken, dass diese Prüfung veranlasst wird. Werden Fehlbestände in Natur ersetzt, sind sie zu vereinnahmen; wird der Wert erstattet, ist der Betrag im Auftragsbuch als sonstige Einnahme zu buchen.

68.6 Zusammen mit der Bestandsaufnahme ist stichprobenweise zu prüfen, ob die in der Gerätekartei ausgewiesenen Geräte, Ausstattungsgegenstände, Maschinen usw. (Nummer 52) vorhanden sind; Nummer 68.5 gilt sinngemäß.

69. Jahresnachweis
(gestrichen)

70. Zusammenstellen der Rechnung, Jahresbericht
(gestrichen)

71. Statistik

Die Justizvollzugsanstalten berichten dem Ministerium der Justiz bis zum 25. jeden Monats über den Stand der Beschäftigung der Gefangenen nach Vordruck AV 53.

72. Jugendstrafanstalten, Jugendarrestanstalten

72.1 Die Geschäftsanweisung gilt für Jugendstrafanstalten mit der Maßgabe, dass für die Gefangenen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind, die besonderen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes über eine Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung Anwendung finden.

72.2 Die Geschäfte der Arbeitsverwaltung einer Jugendarrestanstalt sind von einer Justizvollzugsanstalt wahrzunehmen, die vom Ministerium der Justiz bestimmt wird. Nummer 72.1 gilt entsprechend. Jugendarrestalten erhalten keine Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz.

73. Inkrafttreten

Die Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.