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Brandschutz - Feuerwehr-Dienstvorschrift 500

Brandschutz - Feuerwehr-Dienstvorschrift 500
vom 11. Dezember 2003

Bezug: Runderlass des MI über die Einführung der Feuerwehr-Dienstvorschriften im Land Brandenburg vom 23.11.1992

Mit o. g. Runderlass habe ich auf der Grundlage des § 26 BSchG u. a. auch die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 9/1 -Strahlenschutz Rahmenvorschrift - und die Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 14 - Gefährliche Stoffe und Güter - eingeführt.

Diese FwDV'en wurden zwischenzeitlich überarbeitet und liegen in einer Neufassung als Feuerwehr-Dienstvorschrift „FwDV 500 - Einheiten im ABC-Einsatz“ vor. Die Anwendung der FwDV 500 wird für den gesamten Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg angewiesen. Die Anwendung der FwDV 9/1 und der FwDV 14 wird außer Kraft gesetzt.

In geringfügiger Änderung des bundesweit zur Auslieferung kommenden Textes der FwDV 500 sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Punkt 1.3.2.1 - KörperschutzUnterpunkt: - Köperschutz Form 2 Letzter Satz wird durch folgenden ersetzt: Der Infektionsschutzanzug muss an den Übergängen (Handschuhe und Stiefel) abgedichtet werden, z. B. mit Klebeband.
  2. Punkt 2.3.2.3 - Strahlenschutzüberwachung Unterpunkt: - Dekontamination Letzter Satz wird durch folgenden ersetzt: Grundsätzlich gilt eine Fläche als kontaminiert, wenn die Zählrate des Kontaminationsnachweisgerätes die dreifache Nullrate erreicht bzw. überschreitet.
  3. Punkt 2.2.3; 3.2.3 und 4.2.3 - Umfang der Sonderausrüstung Die Bezeichnung „Sicherheitstrupp“ ist durch die Bezeichnung „Schlauchtrupp“ zu ersetzen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Sammelbestellung für die Beschaffung dieser FwDV durch das Ministerium des Innern nicht erfolgt. Diese FwDV kann an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz, Dienstort Eisenhüttenstadt käuflich erworben werden. Die Vorschrift kann im Internet www.mi.brandenburg.de unter Fachinformationen im Brand- und Katastrophenschutz eingesehen werden.

Ich bitte Sie, die Träger des Brandschutzes entsprechend zu informieren.

gez. i. V. Merz