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Anordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Führungsaufsichtsstellen im Land Brandenburg
Anordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Führungsaufsichtsstellen im Land Brandenburg
vom 1. Oktober 1992
(JMBl/92, [Nr. 11], S.178)
Außer Kraft getreten am 1. Februar 2016 durch Allgemeine Verfügung vom 18. November 2015
(JMBl/15, [Nr. 12], S.114)
I.
Organisation
1. Zuständigkeit
Bei jedem Bezirksgericht wird eine Aufsichtsstelle nach § 68 a StGB eingerichtet. Die Aufsichtsstelle ist dem Bezirksgericht angegliedert. Sie führt die Bezeichnung “Die Führungsaufsichtsstelle bei dem Bezirksgericht ... (Ortsbezeichnung)".
2. Leitung
Die Aufsichtsstelle wird von einem Richter geleitet, der vom Präsidenten des Bezirksgerichts bestellt wird. Im Schriftverkehr wird der Unterschrift die Amtsbezeichnung und der Zusatz “Leiterin der Führungsaufsichtsstelle" bzw. "Leiter der Führungsaufsichtsstelle" beigefügt.
3. Besetzung
Die Aufsichtsstelle ist entsprechend dem Geschäftsanfall mit der erforderlichen Anzahl von Bediensteten des gehobenen Dienstes sowie mit Bediensteten des Büro- und Kanzleidienstes zu besetzen.
4. Dienstaufsicht
Die Angehörigen der Aufsichtsstelle unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Bezirksgerichts.
II.
Geschäftsgang
1. Register, Namensverzeichnis
- Die Geschäftsstelle führt ein Register für Führungsaufsichten (Vordruck FA 1).
- Zu dem Register ist ein alphabetisches Namensverzeichnis in Karteiform zu führen. Auf der Karteikarte sind auch Geburtsdatum, Geburtsort, die Anschrift der verurteilten Person, die Arbeitsstelle sowie Name und Dienstsitz des Bewährungshelfers zu vermerken.
2. Aktenführung
- Die Aufsichtsstelle legt für jede verurteilte Person, die ihr untersteht, ein Akte an. Der Aktenumschlag hat die Farbe violett.
- Das Aktenzeichen wird durch das Registerzeichen "FA", die laufende Nummer des Registers und das Jahr der Registereintragung gebildet (z. B. FA 1/92). Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist dem Registerzeichen in Klammern der Buchstabe "J" hinzuzufügen.
- Auf dem Aktenumschlag sind die Bezeichnung der Aufsichtsstelle, der Name der verurteilten Person sowie der Name des Bewährungshelfers nebst Dienstsitz anzugeben.
3. Personalbogen
- Für jede Akte ist ein Personalbogen anzulegen.
Der Personalbogen für nach Jugendstrafrecht Verurteilte ist in rosa Farbe (Vordruck FA 3 a), für nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte in weißer Farbe (Vordruck FA 3 b) gehalten. Der Personalbogen ist den übrigen Schriftstücken und Aufzeichnungen vorzuheften. - Die Aufsichtsstelle füllt den Personalbogen zu Beginn der Unterstellung soweit wie möglich aus und übersendet dem Bewährungshelfer (§ 68 a Abs. 1 StGB) einen Abdruck zu den dortigen Akten.
4. Einsicht in Akten und Register
Die Akten und Register sind vertraulich zu behandeln. Einsicht in diese Unterlagen erhalten die in der Sache zuständigen Richter, Staatsanwälte und Gnadenbehörden sowie der bestellte Bewährungshelfer und die Aufsichtsbehörden.
III.
Übergangsregelung
Nach der Neuordnung des Gerichtswesens im Land Brandenburg treten an die Stelle der Bezirksgerichte die Landgerichte und an die Stelle der Präsidenten der Bezirksgerichte die Präsidenten der Landgerichte.
IV.
Inkrafttreten
Die Allgemeine Verfügung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam