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Überschreitung der Frist für Buchung von Verwahrungen
Überschreitung der Frist für Buchung von Verwahrungen
vom 20. Dezember 2007
Zu bezeichneter Anfrage, wie im Lichte der erstmalig erlassenen VV Nr. 1 zu § 60 mit Einzahlungen auf Verwahrkonten zu verfahren ist, die durch Rückerstattungen von Zuwendungen (z. B. durch Kommunen an das Land) im Rahmen von Widerspruchsverfahren entstehen und die in der VV genannte zulässige Frist zur Vereinnahmung überschreiten, nehme ich wie folgt Stellung:
Die anfallenden anteiligen Rückerstattungen von Zuwendungen, werden im Rahmen von Widerspruchsverfahren von den Zuwendungsempfängern vorsorglich - unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren - geleistet. Diese Beträge können mangels rechtskräftiger Entscheidung innerhalb der in Nr. 1 VV zu § 60 LHO genannten Frist nicht gebucht werden.
Eine Unanbringlichkeit liegt bei tatsächlicher Betrachtung nicht vor, da die Verwendung des jeweiligen Betrages dem Grunde nach feststeht. Sie ist lediglich abhängig vom bestandskräftigen Widerspruchsbescheid bzw. der g folgenden rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheidung, in dessen Konsequenz es entweder zu (ggf. anteiligen) Vereinnahmung des Betrages durch den Zuwendungsgeber oder (ggf. anteiligen) Rückzahlung an den Zuwendungsempfänger kommt. Somit scheidet nach dem Fristablauf (spätestens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushaltsjahres) eine Vereinnahmung durch den BdH bei Sonstige Einnahmen aus.
Diese Einzahlungen sind wie Sicherheiten bzw. Hinterlegungen gemäß Satz 3 der VV Nr. 1 zu § 60 LHO von der Regelung der Sätze 1 und 2 ausgenommen. Vielmehr ist für derartige Fälle ein gesondertes Verwahrungskonto nach vorheriger Absprache mit der Landeshauptkasse einzurichten, auf welches diese Einzahlungen zu buchen sind. Dieses Konto ist dann von der Kontrolle zur Fristeinhaltung im Sinne des Satzes 1 ausgenommen. Nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens ist die Einnahme auf den entsprechenden Titel umzubuchen bzw. ggf. eine (anteilige) Rückerstattung an den Zuwendungsempfänger zu bewirken.