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Freiwilliges Verbleiben eines Gefangenen nach seiner Entlassung in einer Justizvollzugsanstalt
Freiwilliges Verbleiben eines Gefangenen nach seiner Entlassung in einer Justizvollzugsanstalt
vom 24. Juli 1992
(JMBl/92, [Nr. 8], S.119)
- Gefangenen kann auf Antrag widerruflich gestattet werden, bis zu längstens 5 Tagen über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Justizvollzugsanstalt zu verbleiben, wenn ihre Unterkunft unmittelbar nach der Entlassung sonst nicht zu sichern ist.
- Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muß die Erklärung enthalten, dass der Antragsteller sich freiwillig der Anstaltsordnung unterstellt und mit der Regelung dieser Allgemeinen Verfügung einverstanden ist.
- Über den Antrag entscheidet der Anstaltsleiter. Die Entscheidung muß die Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt in baulicher, personeller und organisatorischer Hinsicht berücksichtigen und den Belangen von Sicherheit und Ordnung der Anstalt Rechnung tragen.
- Der Gefangene, dessen Antrag stattgegeben wird, ist mit Beendigung der Freiheitsentziehung nach den einschlägigen Vorschriften der jeweils in Betracht kommenden Vollzugsordnung und der Vollzugsgeschäftsordnung förmlich zu entlassen.
- Der Entlassene wird in der Zeit seines freiwilligen Aufenthalts in der Anstalt getrennt von Gefangenen untergebracht und soll auch sonst von Gefangenen getrennt gehalten werden. Ihm wird unentgeltlich die für diese Zeit erforderliche gesundheitliche Betreuung zuteil, soweit sie von der Anstalt geleistet werden kann. Er erhält ebenfalls unentgeltlich Gefangenenverpflegung. Aufwendungen für Bedürfnisse anderer Art hat er selbst zu bestreiten.
- Der Entlassene ist gegen Arbeitsunfall nicht wie ein Gefangener versichert und darf nicht wie ein Gefangener beschäftigt werden. In der Zeit seines freiwilligen Verbleibens in der Anstalt sollen seine Bemühungen zur Erlangung von Unterkunft und Arbeit unterstützt werden. Soweit es sich mit der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vereinbaren läßt, ist ihm Gelegenheit zu geben, als freier Arbeitnehmer einer Beschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen.
- Gegen den Entlassenen darf unmittelbarer Zwang zur Ausführung von Vollzugsmaßnahmen nicht angewendet werden.
- Bei Unfällen, die der Entlassene ohne Verschulden eines Landesbediensteten erleidet, kann eine Entschädigung (auch eine Billigkeitsentschädigung) nicht gewährt werden.
- Auf seinen Antrag ist dem Entlassenen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden Gelegenheit zu geben, die Anstalt endgültig zu verlassen. Einen Anspruch darauf, zur Nachtzeit die Anstalt zu verlassen, hat der Entlassene nicht. Soweit dem Entlassenen die für ihn verwahrte Habe bei der förmlichen Entlassung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht ausgehändigt worden ist und bei einer tatsächlichen Entlassung nicht ausgehändigt werden kann, ist ihm die nächste Gelegenheit zu ihrer Entgegennahme zu benennen und zu gewähren.
- Ein Abdruck dieser Allgemeinen Verfügung ist dem Gefangenen bei Antragstellung nach Nr. 2 gegen schriftliches Empfangsbekenntnis auszuhändigen.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel