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Begünstigung von Fotovoltaikanlagen nach § 9 Abs. 3 EigZulG
Begünstigung von Fotovoltaikanlagen nach § 9 Abs. 3 EigZulG
vom 23. Mai 2001
Nach dem Erneuerbare‑Energien‑Gesetz (EEG) erhalten Betreiber einer Fotovoltaikanlage, die Strom in das Netz einspeisen, seit dem 01.04.2000 eine auf längstens 20 Jahre befristete Einspeisevergütung in Höhe von 0,99 DM/kWh vom jeweils verpflichteten Netzbetreiber.
Angesichts der relativ hohen Vergütung für den erzeugten Strom wird der Betreiber in der Praxis üblicherweise nicht nur den überflüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an das Energieversorgungsunternehmen veräußern und den für den privaten Bedarf benötigten Strom von diesem erwerben (Kosten für den verbrauchten Strom 0,25 DM/kWh). Die Fotovoltaikanlage steht in diesem Fall nicht mehr in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, sondern dient der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Gewährung der ökologischen Zusatzförderung für Fotovoltaikanlagen nach § 9 Abs. 3 EigZulG stellt zwar nicht auf die Verwendung des erzeugten Stroms ab (vgl. Rz. 75, BMF, Schreiben v. 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Anhang 34 V EStH 2000; EStG-Kartei Brandenburg EigZulG Nr. 4). Ist aber im Einzelfall das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit eine gewerbliche Betätigung i. S. d. § 15 EStG zu bejahen, ist die Anlage nicht mehr Gebäudebestandteil des selbstgenutzten Objektes, so dass eine ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG nicht in Betracht kommt.
Liegt hingegen keine Gewinnerzielungsabsicht vor, kann der Anspruchsberechtigte auch bei Volleinspeisung des erzeugten Stroms die ökologische Zusatzförderung erhalten.