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Verwaltungsvorschriften zur Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung (FOSFHRV)

Verwaltungsvorschriften zur Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung (FOSFHRV)
vom 24. August 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 33], S.318)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 35], S.35)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 35], S.15) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

1 Zu § 1 FOSFHRV Ziel der Bildungsgänge
2 Zu § 4 FOSFHRV Aufnahmevoraussetzungen
3 Zu § 5 FOSFHRV Aufnahmeverfahren
4 Zu § 6 FOSFHRV Aufnahme bei Übernachfrage
5 Zu § 12 FOSFHRV Nachprüfung
6 Zu § 16 FOSFHRV Fachpraktische Ausbildungsstätten und § 17 FOSFHRV Rahmenbedingungen der fachpraktischen Ausbildung
7 Zu § 18 FOSFHRV Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
8 Zu § 20 FOSFHRV Grundsätze der Fachhochschulreifeprüfung
9 Zu § 23 FOSFHRV Zuhörerinnen und Zuhörer
10 Zu § 24 FOSFHRV Prüfungsausschuss, § 25 FOSFHRV Fachausschüsse und § 26 FOSFHRV Teilnahmepflicht
11 Zu § 28 FOSFHRV Zulassung, Vornoten, Rücktritt
12 Zu § 31 FOSFHRV Durchführung der schriftlichen Prüfungen
13 Zu § 32 FOSFHRV Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
14 Zu § 35 FOSFHRV Durchführung der mündlichen Prüfung
15 Zu § 38 FOSFHRV Prüfungsergebnis
16 Zu § 52 FOSFHRV Antrag und § 53 FOSFHRV Erwerb der beruflichen Bildung
17 Evaluation
18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

1. Formblatt 1 - Anmeldung zum Besuch der Fachoberschule
2. Formblatt 2 - Vereinbarungen über die fachpraktische Ausbildung
3. Formblatt 3 - Berichtsbogen für die fachpraktische Ausbildung
4. Formblatt 4 - Beurteilung der fachpraktischen Ausbildung
5. Formblatt 5 - Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung
6. Formblatt 6 - Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung
7. Formblatt 7 - Nachweis zum Erwerb der beruflichen Bildung für die Fachhochschulreife
8. Formblatt 8 - Praktikumsvereinbarung für ein gelenktes Praktikum zum Erwerb der beruflichen Bildung für die Fachhochschulreife
9. Formblatt 9 - Berichtsbogen für den Erwerb der beruflichen Bildung
10. Formblatt 10 der FOSFHRV - Bescheinigung über das einjährige gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife

1 – Zu § 1 FOSFHRV – Ziel der Bildungsgänge

Die Fachoberschule setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie. Zur Ausbildung gehören Unterricht und Fachpraxis. Eine individuelle Schwerpunktsetzung und eine vertiefte allgemeine Bildung führen zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Mit erfolgreichem Abschluss der Bildungsgänge wird die Fachhochschulreife erworben.

2 – Zu § 4 FOSFHRV – Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Zuordnung von Berufen und Berufstätigkeiten gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu den Fachrichtungen der Fachoberschule erfolgt nach den Festlegungen des für Schule zuständigen Ministeriums.

(2) Über die Zuordnung von Berufen und Berufstätigkeiten, die bei den Festlegungen gemäß § 4 Absatz 4 nicht berücksichtigt wurden, und über Anträge, eine Fachrichtung der Fachoberschule abweichend von dieser Grundlage besuchen zu dürfen, entscheidet das staatliche Schulamt.

(3) Berechtigt ein Beruf oder eine Berufstätigkeit zum Besuch unterschiedlicher Fachrichtungen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, in welche der möglichen Fachrichtungen die Bewerberin oder der Bewerber aufgenommen wird.

3 – Zu § 5 FOSFHRV – Aufnahmeverfahren

(1) Die Anmeldung zum Besuch der Fachoberschule erfolgt mit dem Formblatt 1 zu den vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Anmeldeterminen.

(2) Die Aufnahmeentscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

4 – Zu § 6 FOSFHRV – Aufnahme bei Übernachfrage

Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber wird anhand des Abschlusszeugnisses ermittelt, das den mittleren Schulabschluss bzw. die Fachoberschulreife bescheinigt. Die Festlegung der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber bei Übernachfrage gemäß § 6 Absatz 4 und 5 erfolgt auf Grundlage des errechneten arithmetischen Mittels der Abschlussnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Das Ergebnis ist durch Auf- und Abrunden auf eine Dezimalstelle festzusetzen.

5 – Zu § 12 FOSFHRV – Nachprüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung gemäß § 12 einen Prüfungsausschuss, in dem ein Mitglied der Schulleitung den Vorsitz führt. Dem Prüfungsausschuss gehören die bisher im Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und eine fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung an.

(2) Die Nachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von 60 Minuten und einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von 20 Minuten. Die bisher im Fach unterrichtende Lehrkraft stellt im Regelfall die Aufgaben, die aus den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahres auszuwählen sind.

6 – Zu § 16 FOSFHRV – Fachpraktische Ausbildungsstätten und § 17 FOSFHRV – Rahmenbedingungen der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die Praxisstelle soll bei einem Betrieb sein, der im Sinne des § 27 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder des § 21 Handwerksordnung (HwO) als Ausbildungsstätte geeignet ist (Nachweis durch Schreiben der Industrie- und Handelskammer über die Eignung und Eintragung als Berufsausbildungsstätte oder Nachweis über Ausbildungsbefähigung der Handwerkskammer).

(2) Die Praxisstelle kann auch eine Behörde oder andere gleichwertige Einrichtung (zum Beispiel eine Jugendeinrichtung, eine Kindertagesstätte, Krankenhaus, Pflegeeinrichtung oder ähnlichen Einrichtung) sein, wenn die Einrichtung durch andere Nachweise (zum Beispiel Betriebserlaubnis, Erlaubnis zur Praktikantenanleitung) die Ausbildungseignung aufweisen kann.

(3) Die Praxisstelle schließt mit der Schülerin oder dem Schüler oder bei Nichtvolljährigen mit deren Eltern eine Vereinbarung über die fachpraktische Ausbildung gemäß Formblatt 2 ab. Die Vereinbarung ist der Schule vorzulegen.

7 – Zu § 18 FOSFHRV – Durchführung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die Schülerinnen und Schüler führen über ihre fachpraktische Ausbildung ein Berichtsheft mit wöchentlichen Berichtsbogen gemäß Formblatt 3, die dem Oberstufenzentrum auf Verlangen einzureichen sind. Die Berichtsbogen sind von der Praxisstelle regelmäßig abzuzeichnen.

(2) Für die schriftlichen Beurteilungen der Praxisstelle gemäß § 18 Absatz 2 und 3 wird Formblatt 4 verwendet.

8 – Zu § 20 FOSFHRV – Grundsätze der Fachhochschulreifeprüfung

Über die Prüfungen und über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.

9 – Zu § 23 FOSFHRV – Zuhörerinnen und Zuhörer

Zuhörerinnen und Zuhörer sind vor Beginn der mündlichen Prüfung von der oder dem Fachausschussvorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Dies ist im Protokoll der mündlichen Prüfung zu vermerken.

10 – Zu § 24 FOSFHRV Prüfungsausschuss, § 25 FOSFHRV Fachausschüsse und § 26 FOSFHRV Teilnahmepflicht

(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt einen Ablaufplan für die Fachhochschulreifeprüfung auf der Grundlage des Zeitplans gemäß § 20 Absatz 2 auf, der die Daten der vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der Konferenzen enthält. Dieser Ablaufplan ist den Prüflingen mindestens sechs Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung zur Kenntnis zu geben.

(2) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss oder Fachausschuss auszuschließen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss. Ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes.

(3) Angehörige des Prüflings gemäß § 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) dürfen nicht Mitglied des Prüfungs- oder eines Fachausschusses sein, von dessen Entscheidungen der Prüfling betroffen ist.

11 – Zu § 28 FOSFHRV – Zulassung, Vornoten Rücktritt

Die Vornoten in den Fächern der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung werden den Schülerinnen und Schülern, und bei Nichtvolljährigen auch deren Eltern, in der Regel zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mit dem Formblatt 5 mitgeteilt. Gleichzeitig sind sie über die sie betreffenden Bestimmungen der Fachhochschulreifeprüfung nachweislich zu belehren.

12 – Zu § 31 FOSFHRV – Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die Aufgabenvorschläge für die dezentrale schriftliche Prüfung werden in zweifacher Ausfertigung eingereicht, weitergeleitet und genehmigt. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine Aufgabenstellungen enthalten, die in den vorangegangenen zwei Schuljahren Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung waren. Zudem dürfen die Aufgabenvorschläge weder ganz noch in Teilen im Unterricht bearbeitet oder bekannt gemacht worden sein.

(2) Ein Aufgabenvorschlag besteht aus der Aufgabenstellung, dem zu bearbeitenden Material, der Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel und dem Erwartungshorizont. Der Erwartungshorizont umfasst die vom Prüfling zu erwartende Leistung einschließlich der Erläuterung des stofflichen sowie thematischen Zusammenhangs mit dem Unterricht und der Angabe der Bewertungsgesichtspunkte.

(3) Lehrkräfte paralleler Klassen einer oder mehrerer Schulen können bei gleichen Unterrichtsvoraussetzungen gemeinsame Aufgabenvorschläge erarbeiten, wenn sichergestellt ist, dass die Prüfung zum selben Zeitpunkt stattfindet.

(4) Sind die Aufgabenvorschläge aus Sicht der Schulrätin oder des Schulrats mit der Zuständigkeit für das Fach nicht genehmigungsfähig, erhält die Aufgaben stellende Lehrkraft die Gelegenheit, die Mängel in dem Aufgabenvorschlag zu beseitigen. Ist auch der veränderte Aufgabenvorschlag nicht ohne Mängel, verändert die Schulrätin oder der Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach den Aufgabenvorschlag oder formuliert eine eigene Aufgabenstellung.

(5) Die genehmigten Vorschläge werden für jedes Fach getrennt in versiegeltem Umschlag an die Schulleitung zurückgesandt. Die versiegelten Umschläge werden zwei Unterrichtstage vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter geöffnet. Die genehmigten und nicht genehmigten Vorschläge, Entwürfe, Durchschriften sowie Vervielfältigungen sind unter Verschluss zu halten.

(6) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in allen Fächern drei Zeitstunden. Enthält die fachrichtungsbezogene Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung praktische Anteile, dauert die Prüfung vier Zeitstunden.

(7) Es dürfen nur die bei der Aufgabe angegebenen Hilfsmittel verwendet werden. Besondere Hilfsmittel müssen mit dem Aufgabenvorschlag beantragt und begründet werden.

(8) Die Prüflinge sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder die Mitwirkung an Täuschungen den Ausschluss von der Fachhochschulreifeprüfung nach sich ziehen können.

(9) Den Arbeiten sind sämtliche Entwürfe und Aufzeichnungen beizufügen. Es darf nur Papier verwendet werden, das den Stempel der Schule trägt.

13 – Zu § 32 FOSFHRV – Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die Erstkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt in der Regel durch die im letzten Schuljahr regelmäßig unterrichtende Lehrkraft. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die endgültige Note in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit müssen die Bewertungskriterien offengelegt werden. Die abschließende Note ist sachgerecht zu bilden und nachvollziehbar zu begründen. Die Nachvollziehbarkeit ist durch Randkorrekturen, die die Leistungen beschreiben, bewerten und gegebenenfalls korrigieren, zu gewährleisten.

(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund, insbesondere wenn es bei der Bewertung Abweichungen zum Erwartungshorizont gibt oder der Bewertungsspielraum überschritten ist, eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

14 – Zu § 35 FOSFHRV – Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer erstellt die Aufgaben und legt sie dem Fachausschuss einschließlich der zu bearbeitenden Materialien und gegebenenfalls zugelassenen Hilfsmittel sowie einer kurzen Darstellung der zu erwartenden Leistungen schriftlich vor. Sie werden dem Prüfungsprotokoll beigefügt.

(2) Die mündliche Prüfung hat eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten, dauert in der Regel 20 Minuten und gliedert sich in einen ersten und einen zweiten Prüfungsteil.

(3) Die Gruppenprüfung im Fach Englisch dauert in der Regel 25 Minuten, bei mehr als zwei Prüflingen 30 Minuten.

(4) Die Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass Leistungen in allen drei Anforderungsbereichen erbracht werden können. Der erste Prüfungsteil dient der Überprüfung der Kompetenz, sich auf der Basis von in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen in festgelegter Zeit zu einer Thematik in einem zusammenhängenden Vortrag sach- und fachgemäß äußern zu können. Der zweite Prüfungsteil dient dazu, dem Prüfling die Möglichkeit zu geben, in einem Prüfungsgespräch die Kompetenz nachzuweisen, sich in größeren Fachzusammenhängen äußern zu können und auch selbst weitere Sachgebiete zu erschließen. Dazu sind mehrere Sachgebiete aus mindestens zwei Schulhalbjahren zugrunde zu legen.

(5) Für die mündliche Prüfung im Fach Englisch sind die Aufgaben so zu gestalten, dass die Prüflinge ihre Interaktions- und Kommunikationskompetenz unter Beweis stellen können. Die prüfende Lehrkraft greift in der Regel nicht in die Kommunikation der Prüflinge ein.

(6) Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.

15 – Zu § 38 FOSFHRV –Prüfungsergebnis

Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Feststellungen über das Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung unverzüglich mit dem Formblatt 6 mit.

16 – Zu § 52 FOSFHRV Antrag und § 53 FOSFHRV Erwerb der beruflichen Bildung

(1) Der Antrag für die Bescheinigung der Fachhochschulreife wird bei dem staatlichen Schulamt gestellt, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) für diese Schule zuständig war. Dem Antrag sind das Zeugnis, auf dem der Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife vermerkt ist, und entsprechende Nachweise über den Erwerb der beruflichen Bildung mit Formblatt 7 beizufügen.

(2) Für den Erwerb der Fachhochschulreife ist neben dem schulischen Teil auch die berufliche Bildung im Umfang von 12 Monaten und 800 Zeitstunden in Vollzeit nachzuweisen. Für den Erwerb der beruflichen Bildung durch ein gelenktes Praktikum wird empfohlen, eine Praktikumsvereinbarung abzuschließen (siehe Formblatt 8).

(3) Die berufliche Bildung sollte in Betrieben, Behörden oder anderen gleichwertigen Einrichtungen stattfinden, die zur Ausbildung in einem nach bundes- oder landesrechtlich anerkannten Beruf berechtigt sind. Über Ausnahmen für eine davon abweichende Anerkennung im Einzelfall (zum Beispiel im Ausland erworbene Berufsausbildung) entscheidet das zuständige staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium.

(4) Bei einem gelenkten Praktikum benennt die Praktikumsstelle eine geeignete Fachkraft als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter.

(5) Im Rahmen eines gelenkten Praktikums werden grundlegende Kenntnisse und Erfahrungen über

  • den Aufbau und die Funktion der betrieblichen Organisation,
  • die Abwicklung eines Gesamtprodukts/-auftrags, einer Dienstleistung oder eines Arbeitsprozesses und
  • die Sozialstrukturen und die gesellschaftlichen Konsequenzen betrieblicher beruflicher Handlungen

vermittelt. Betriebsspezifische Besonderheiten können ebenfalls berücksichtigt werden.

(6) Die Praktikumstätigkeiten sind zu dokumentieren. Die Praktikantinnen und Praktikanten führen ein Berichtsheft mit wöchentlichen Berichtsbogen gemäß Formblatt 9. Die Berichtsbogen sind von der Praktikumsstelle abzuzeichnen. Das Berichtsheft ist dem Antrag für die Bescheinigung der Fachhochschulreife beizulegen.

(7) Die Praktikumstätigkeiten sind von der Praktikumsstelle schriftlich gemäß Formblatt 10 zu bewerten. Die schriftliche Bewertung ist dem Antrag für die Bescheinigung der Fachhochschulreife beizulegen.

17 – Evaluation

Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit sind die Ergebnisse der Fachhochschulreifeprüfung jährlich auszuwerten.

18 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

Potsdam, den 24.08.2020

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen