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Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb und Gewerbebetrieb
Steuerschädlicher Zukauf i. S. d. Abschn. 135 Abs. 4 Einkommensteuerrecht (EStR) 1990 und R 135 EStR 1993

Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb und Gewerbebetrieb
Steuerschädlicher Zukauf i. S. d. Abschn. 135 Abs. 4 Einkommensteuerrecht (EStR) 1990 und R 135 EStR 1993

vom 10. Februar 1995

Außer Kraft getreten

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder sind wegen der Besonderheiten im Beitrittsgebiet bei der Prüfung des dauerhaften und nachhaltigen Zukaufs i. S. d. Abschn. 135 Abs. 4 EStR 1990 und R 135 Abs. 2 EStR 1993 im maßgeblichen Dreijahreszeitraum die Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.1992 begonnen haben, außer Betracht zu lassen.

Der Dreijahreszeitraum beginnt somit erst nach dem 31.12.1991. Bei Anwendung dieser Regelung ergibt sich eine Änderung der Einkunftsart folglich frühestens in dem in 1995 beginnenden Wirtschaftsjahr. Bisher wurde lediglich das Jahr 1990 nicht in die Prüfung miteinbezogen.

Für die Frage, ab wann eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung vorliegt, ist die vorgenannte Regelung entsprechend anzuwenden (vgl. Abschn. 124 a Abs. 4 Satz 12 EStR 1990 und R 124 a Abs. 2 Satz 7 EStR 1993).

(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 02.03.1995, S 2230 - 13 - St 113)