Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Vorhaben (EU-MLUL-Forst-RL)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Vorhaben (EU-MLUL-Forst-RL)
vom 14. Oktober 2015
(ABl./15, [Nr. 45], S.1187)

zuletzt geändert durch Erlass des MLUK vom 13. Januar 2020
(ABl./20, [Nr. 5], S.83)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MLUL vom 14. Oktober 2015
(ABl./15, [Nr. 45], S.1187)

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den ELER und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 - 2020 (EPLR), Maßnahmenummern M02 und M08, Artikel 15 und 21 in Verbindung mit den Artikeln 24 und 25 und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Förderbereich 5: Forsten, Maßnahmegruppe A in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest) zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Wälder, der damit zusammenhängenden biologischen Vielfalt sowie zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen gemäß jeweils genannter Rechtsgrundlage Zuwendungen für:

I. Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft

II. Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

III. Vorbeugung von Waldschäden

Die Vorhaben I. „Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft“ wurden durch den Bund notifiziert und am 27. Februar 2017 unter der Beihilfenummer SA.47138 (2016/N) von der EU-Kommission genehmigt.

Die Vorhaben II. „Inanspruchnahme von Beratungsdiensten“ und III. „Vorbeugung von Waldschäden“ sind gemäß den Artikeln 39 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

1.2 Gleichstellung von Frauen und Männern

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in weiblicher und männlicher Form.

1.3 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die Vorhaben dienen der Sicherung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft.

1.4 Projektauswahl

Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben im Land Brandenburg und Land Berlin 2014 - 2020 im Rahmen des ELER in der jeweils geltenden Fassung werden Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Vorhaben gesetzt (siehe auch Nummer 2.2.2 dieser Richtlinie). Die Projektauswahl erfolgt zu den jeweiligen Antragsterminen durch Anwendung festgelegter Projektauswahlkriterien, die auf nachstehender Internetplattform veröffentlicht sind:

http://forst.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.236449.de

Der Erlass der ELER-Verwaltungsbehörde zur „Auswahl der Vorhben in Brandenburg und Berlin 2014 - 2020 im Rahmen des ELER“ findet für Nummer I.2.9 (Jugendbestandspflege) keine Anwendung.

1.5 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft

I.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortgerechter Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.

Ziel der Förderung der Jungbestandspflege ist die Herstellung einer standortgerechten, klimaangepassten Baumartenmischung beziehungsweise die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.

I.2 Gegenstand der Förderung

I.2.1 Erstellung eines einfachen Standortgutachtens in Form einer nachvollziehbaren Anbauempfehlung für das zu fördernde Vorhaben.

I.2.2 Langfristige Überführung von Nadelholzreinbeständen in standortgerechte und stabile Mischbestände, sofern der vorhandene Bestand mindestens 60 Jahre alt ist und einen Bestockungsgrad ≥ 40 Prozent über der Verjüngung für mindestens zehn Jahre garantiert wird.

I.2.3 Umbau nicht standortgerechter Laubholzbestände in standortgerechte naturnahe Laub- oder Mischbestände sowie die Weiterentwicklung von naturnahen Waldgesellschaften in FFH-Gebieten, in Naturschutzgebieten sowie in geschützten Biotopen, die Lebensraumtypen gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie darstellen.

I.2.4 Umbau von Beständen, die durch Wurf, Bruch, Waldbrand, sonstige Naturereignisse oder Splitterbefall geschädigt sind, in standortgerechte stabile Mischbestände.

Hinweis:

  • Vorhaben zur Realisierung gemäß den Nummern I.2.2 bis I.2.4 sind Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung mit Laubbaumarten.
  • Umbau gemäß Nummer I.2.4 auch durch anteilige Pflanzung von Kiefer, soweit die standörtlichen Verhältnisse dieses erfordern.

I.2.5 Gestaltung eines 10 Meter bis 30 Meter breiten naturnahen Waldrandes mit gebietsheimischen Bäumen und Sträuchern. Weiterführende Hinweise zur Gestaltung des Waldrandes können dem Merkblatt „Waldrandgestaltung“

https://forst.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.238081.de

sowie der „Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage von Waldrändern im Land Brandenburg“ entnommen werden:

https://mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/RL_Waldrand_BB_2018.pdf.

I.2.6 Nachbesserungen, soweit in Vorhaben gemäß den Nummern I.2.2 bis I.2.5 infolge natürlicher Ereignisse (außer Wildschäden) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. Es sind maximal zwei Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.

I.2.7 Ergänzung von Naturverjüngungen unter Verwendung von Laubbaumarten durch Saat oder Pflanzung, soweit Fehlstellen von mehr als 30 Prozent der Fläche oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind. Es sind maximal zwei Ergänzungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.

I.2.8 Kulturpflege der Flächen im Zusammenhang mit den oben genannten Vorhaben in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur.

I.2.9 Jungbestandspflege zur Förderung einer standortgerechten Baumartenmischung beziehungsweise zur Sicherung der Stabilität und Vitalität bis zu einer Oberhöhe von 10 Metern.

I.2.10 Beseitigung Spätblühender Traubenkirsche im Zusammenhang mit Verjüngungsmaßnahmen gemäß den Nummern I.2.2 bis I.2.5 sowie Pflegevorhaben gemäß den Nummern I.2.8 und I.2.9.

I.3 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

Nicht gefördert werden der Schutz der Kultur und Naturverjüngung gegen Wild durch Zaun für Waldbesitzer, die auf der für ein Waldumbauvorhaben beantragten Fläche über einen Eigenjagdbezirk verfügen oder diesen verpachtet haben.

I.4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

I.4.1 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen im Land Brandenburg und Land Berlin mit Ausnahme des Landes Brandenburg und des Bundes.

I.4.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne von § 18 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) vom 2. Mai 1975 in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

I.4.3 Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Teil I., Kapitel 2., Ziffer 2.4., Aufzählungsnummer 15 (Randnummer 35) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

I.5 Zuwendungsvoraussetzungen

I.5.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse.

http://www.eler.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.363151.de

Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg oder Land Berlin befinden.

I.5.2 Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers zum geplanten Vorhaben vorlegen.

I.5.3 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung erforderlich, die die Lage des Projektes in Bezug zu den beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt.

I.5.4 Forstbetriebe ab 50 Hektar Forstbetriebsfläche müssen über einen Waldbewirtschaftungsplan oder alternativ über ein vereinfachtes Forsteinrichtungswerk, ein Betriebsgutachten oder über einen Zertifizierungsnachweis verfügen.

I.5.5 Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen muss jeder angeschlossene Einzelbetrieb ab 50 Hektar über einen Waldbewirtschaftungsplan oder eine der in Nummer I.5.4 genannten Alternativen verfügen, sofern der forstwirtschaftliche Zusammenschluss nicht über ein entsprechendes Planungswerk verfügt, welches die Gesamtmitglieds-/Bewirtschaftungsfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses betrifft.

I.5.6 Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts ist dem Antrag ab einem Investitionsvolumen von 50 000 Euro eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

I.5.7 Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

I.6 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung

I.6.1 Zuwendungsart: Projektförderung

I.6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung (gemäß Anlage)

I.6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

I.6.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

I.6.4.1 Förderfähig für Vorhaben nach den Nummern I.2.2 bis I.2.7 sind Ausgaben für:

  • Beseitigung (Abräumkosten) von unverwertbarem Aufwuchs/Material bei Vorhaben nach Nummer I.2.4,
  • Kulturvorbereitung,
  • Bodenbearbeitung, ausgenommen davon ist eine flächige in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung,
  • Saat oder Pflanzung einschließlich Saatgut und Pflanzen,
  • Vorhaben gemäß den Nummern I.2.2 bis I.2.7 zum Schutz der Kultur und Naturverjüngung gegen Wild durch Zaun, wenn die Fläche nicht in einem Eigenjagdbezirk des Antragstellers liegt.

I.6.4.2 Die Gesamtzuwendung für forstwirtschaftliche Vorhaben nach diesem Vorhabenbereich darf pro Zuwendungsempfänger (außer den anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und dem Land Berlin) im Jahr 50 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Überschreitung als sinnvoll erachtet wird und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

I.6.4.3 Der Zuschuss/die Zuweisung wird auf Grundlage der in der Anlage ausgewiesenen Festbeträge bewilligt. Die Festbeträge werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert.

I.6.4.4 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung des Vorhabens nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

I.6.4.5 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um zweckgebundene finanzielle Mittel/Leistungen Dritter.

I.6.5 Bagatellgrenze

Zuwendungshöhe 2 500 Euro je Antrag gemäß den Nummern I.2.2 und I.2.3 sowie Nummer I.2.5. Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag gemäß den Nummern I.2.1 und I.2.4 sowie Nummer I.2.6 bis einschließlich Nummer I.2.9.

I.6.6 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den ANBest zu § 44 LHO.

I.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I.7.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die nach den Nummern I.2.2 bis I.2.7 begünstigten Waldflächen (nach dem zuletzt geförderten Vorhaben) innerhalb von zwölf Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.

I.7.2 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

I.7.3 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesem zu prüfen.

I.7.4 Vorhaben innerhalb eines Vorhabenbereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden. Bei der Beantragung einer Zuwendung für die Kulturpflege, die Nachbesserung und die Ergänzung von geförderten Waldumbauvorhaben gemäß den Nummern I.2.6 bis I.2.8 ist der Bezug zur Erstinvestition darzustellen.

I.7.5 Die Beimischung von nicht förderfähigen standortgerechten Baumarten ist bis zu einem flächenbezogenen Mischungsverhältnis gemäß Bestandeszieltypenerlass zulässig, sofern nicht naturschutzfachliche oder andere Anforderungen gemäß den Nummern I.7.8 und I.7.10 Ziel der Förderung sind.

I.7.6 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung durch die untere Forstbehörde zulässig.

I.7.7 Die Vorhaben sind nur förderfähig, wenn die Verwendung standortgerechter Baumarten erfolgt und das verwendete Saat- und Pflanzgut den für das Anbaugebiet geeigneten Herkünften gemäß den Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg entspricht.

https://forst.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/empfvermgut.pdf

http://forst.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.4595.de/fbghoelz.pdf

I.7.8 Für die Anlage von Waldrändern ist gebietsheimisches, standortgerechtes Pflanzenmaterial aus regionalem, herkunftsgesichertem Saatgut zu verwenden. Näheres hierzu regelt der Erlass zur „Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur“ vom 18. September 2013 (ABl. S. 2812)

http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/ErlassGG2013.pdf

und im Land Berlin das Rundschreiben zur Anwendung von gebietseigenem Pflanz- und Saatgut in der freien Landschaft

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/natur_gruen.shtml.

Für Gehölzarten, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz (2003) unterliegen, verweist der bundesweite „Leitfaden zur Verwendung gebietsheimischer Gehölze“ (BMUB, 2012) ebenfalls auf die Verwendung von zertifiziertem Pflanzgut.

https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/recht/leitfaden_gehoelze_.pdf

Unter anderem werden die Zertifizierungssysteme von pro agro Brandenburg und Berlin (Zertifikat: pro-agro-geprüftes gebietsheimisches Gehölz), vom Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten (Zertifikat: VWW-Regiogehölz) sowie der Erzeugergemeinschaft für autochthone Baumschulerzeugnisse in Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein (Zertifikat: EAB-Gehölz) gegenwärtig den Mindestanforderungen der Zertifizierung gebietseigener Gehölze (BMEL, 2012) gerecht und bieten sich deshalb zur Verwendung an.

I.7.9 Für Vorhaben nach den Nummern I.2.2 bis I.2.4 gilt der Erlass zur Neufassung der Bestandeszieltpyen (BZT) für die Wälder des Landes Brandenburg vom 8. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung

http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.4595.de/bzt_brdb.pdf.

I.7.10 Für Vorhaben in FFH-Gebieten, in Naturschutzgebieten, in geschützten Biotopen, Wasserschutzgebieten und Mooreinzugsgebieten ist der naturnächste Bestandeszieltyp (BZT-N) beziehungsweise das für den Lebensraumtyp beschriebene Baumartenspektrum zu verwenden. Abweichungen vom BZT-N sind dann möglich, sofern ein anderer BZT naturschutzfachlich gefordert oder in Managementplänen beziehungsweise Rechtsverordnungen festgelegt wurde. Im Antrag ist anzugeben, ob das zu fördernde Vorhaben auf Flächen der vorbezeichneten Schutzgebiete oder in einem geschützten Biotop oder in einem Mooreinzugsgebiet realisiert werden soll.

I.7.11 Die Waldumbauvorhaben sollen auf der Grundlage standörtlicher Erkenntnisse durchgeführt werden.

I.7.12 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

I.7.13 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz, Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

I.7.14 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der umgebauten Waldfläche eine rechtliche Verpflichtung zur Kompensation zugrunde liegt beziehungsweise die Fläche zukünftig einer Kompensationsverpflichtung unterfällt.

I.7.15 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Flächen zum Waldumbau nicht nach § 3 Absatz 12 bis 14 des Ausgleichsleistungsgesetzes zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

II. Unterstützung der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

II.1 Ziel der Förderung

Unterstützung der Waldbesitzer bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter besonderer Berücksichtigung langfristiger Klimaveränderungen zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Leistung ihres Waldbesitzes.

II.2 Gegenstand der Förderung

II.2.1 Durchführung von Beratungsleistungen für Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse:

II.2.1.1 zu Anforderungen der Waldbewirtschaftung in Schutzgebieten,

II.2.1.2 zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität,

II.2.1.3 zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen,

II.2.1.4 zur waldbaulichen Planung und Waldbautechnik,

II.2.1.5 zur Erhöhung der Stabilität und Vitalität ihres Waldes,

II.2.1.6 zur Entwicklung und Umsetzung von Betriebskonzepten als wirtschaftliche und ökologische Leistungen des forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich möglicher Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit.

II.2.1.7 zur Holzeinschlags- und Vermarktungskonzeption, insbesondere zur Zusammenfassung des Holzangebotes in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.

II.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

II.2.2.1 Beratung zu Pachtangelegenheiten, Steuer-, Versicherungs- und Rechtsberatung,

II.2.2.2 Durchführungsvorhaben von nicht forstfachlichen sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, insbesondere die Anfertigung der laufenden Buchführung, die Erstellung von Jahresabschlüssen,

II.2.2.3 Leistungen, die unmittelbar auf Vermittlungsgeschäfte ausgerichtet sind,

II.2.2.4 Beratungsleistungen, wenn der Berater gleichzeitig Inhaber des forstwirtschaftlichen Unternehmens oder an dem forstwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt ist, das beraten werden soll.

II.3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Anbieter von Beratungsleistungen gemäß Listung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

II.4 Zuwendungsvoraussetzungen

II.4.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse.

http://www.eler.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.363151.de.

Die Flächen des zu beratenden Waldbesitzers müssen im Land Brandenburg oder Land Berlin liegen.

II.4.2 Bestätigung der Eignung des Anbieters von Beratungsleistungen durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL).

II.4.3 Die anerkannten Beratungsanbieter müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

II.4.4 Die Beratung muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den FFH-Richtlinien, Vogelschutz-Richtlinien (92/43/EWG, 2009/147/E) und der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) betreffen, sofern der zu beratende Waldbesitzer über diese Flächen verfügt.

II.4.5 Im Antrag sind die Beratungsinhalte, die interessierten Waldbesitzer oder -gruppen und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die voraussichtlichen Beratungsumfänge anzugeben.

II.4.6 Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

II.5 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung

II.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.5.2 Finanzierungsart: Festbetragslfinanzierung

II.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

II.5.4 Bagatellgrenze: Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag

II.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss für Vorhaben gemäß Nummer II.2.1 beträgt 82 Euro/Stunde. Der Festbetrag wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert. Der Zuschuss beträgt höchstens 1 500 Euro je Beratung.

Die maximal förderfähige Dauer der Beratung richtet sich nach der Größe des Waldbesitzes bei Einzelwaldbesitzern und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, wobei eine Beratungsstunde (im Gegensatz zur Förderung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) 60 Minuten beträgt.

Einzelwaldbesitzer Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
bis 10 ha bis zu 10 Stunden bis 500 ha bis zu 10 Stunden
11 bis 100 ha bis zu 14 Stunden 501 bis 1 000 ha bis zu 14 Stunden
101 bis 500 ha bis zu 16 Stunden 1 001 bis 5 000 ha bis zu 16 Stunden
> 500 ha bis zu 18 Stunden > 5 000 ha bis zu 18 Stunden

Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung für Einzelwaldbesitzer in Gruppen erfolgen. Bei der Beratung von Einzelwaldbesitzern darf die Gruppe fünf Personen nicht überschreiten. Die maximale Dauer der Gruppenberatung richtet sich nach der größten Waldfläche des Gruppenteilnehmers und kann maximal 18 Stunden betragen.

Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind pro Jahr drei Beratungen und für Ein-zelwaldbesitzer ist eine Beratung pro Jahr möglich.

II.5.6 Die Gesamtzuwendung nach diesem Vorhabenbereich darf je Zuwendungsempfänger im Jahr, 50 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze).

II.5.7 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den ANBest zu § 44 LHO.

II.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

II.6.1 Die Beratungsdienste haben die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.

II.6.2 Die Ergebnisse der Beratung, insbesondere die Beratungsempfehlungen, sind durch den Berater in einem vom Berater und beratenen Waldbesitzer unterzeichneten Beratungsprotokoll zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde in Verbindung mit den Auszahlungsunterlagen vorzulegen.

II.6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

II.6.4 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Beratung berücksichtigt werden.

II.6.5 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesem zu prüfen.

II.6.6 Vorhaben gemäß Nummer II.2.1 innerhalb des Vorhabenbereiches Beratung können in einem Antrag zusammengefasst werden.

III. Vorbeugung von Waldschäden

III.1 Ziel der Förderung

Unterstützung vorbeugender Aktionen zur Förderung von Vorhaben zur Vorbeugung von Waldschäden und Verringerung der Waldbrandgefährdung sowie der Verbesserung der Voraussetzungen für die Waldbrandbekämpfung.

III.2 Gegenstand der Förderung

III.2.1 Investitionen für technische Vorkehrungen zur Waldbrandvorbeugung, einschließlich der erforderlichen Untersuchungen, Planungen und Gutachten.

III.2.1.1 Anlage von Löschwasserentnahmestellen (Brunnen) sowie die Verbesserung vorhandener Löschwasserentnahmestellen.

III.2.1.2 Instandsetzung von Wegen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz und der Waldbrandbekämpfung dienen.

III.2.1.3 Vorhaben, wie zum Beispiel Brückensanierungen, Durchlässe und Furten, die im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Nummer III.2.1.2 erforderlich sind.

III.2.2 Investitionen für Waldbrandschutzriegelsysteme:

III.2.2.1 Auf- und Ausbau von Waldbrandschutzriegelsystemen mit einer Tiefe von mindestens 50 Metern unter anderem durch Anlage von Laubholzstreifen.

III.2.2.2 Nachbesserungen, wenn nach Anlage des Waldbrandschutzriegelsystems infolge natürlicher Ereignisse (außer infolge von Wildschäden) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind. Es sind maximal zwei Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.

III.2.2.3 Pflege der Flächen von Waldbrandschutzriegelsystemen im Zusammenhang mit den oben genannten Vorhaben in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur.

III.2.2.4 Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutzriegelsystemen durch sonstige Vorhaben.

III.2.3 Von einer Förderung ausgeschlossen:

III.2.3.1 Wegeinstandsetzungsvorhaben auf öffentlichen Straßen und Wegen.

III.2.3.2 Teilvorhaben gemäß Nummer III.2.2 zum Schutz der Kultur und Naturverjüngung gegen Wild durch Zaun für Waldbesitzer, die auf der beantragten Fläche über einen Eigenjagdbezirk verfügen oder diesen verpachtet haben.

III.3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

III.3.1 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Besitzer der begünstigten forstwirtschaftlichen Flächen im Land Brandenburg und Land Berlin mit Ausnahme des Landes Brandenburg und des Bundes.

III.3.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) vom 2. Mai 1975 in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

III.3.3 Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

III.4 Zuwendungsvoraussetzungen

III.4.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse,

http://www.eler.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.363151.de.

Die begünstigte Fläche muss sich im Land Brandenburg oder Land Berlin befinden.

III.4.2 Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers zum geplanten Vorhaben vorlegen.

III.4.3 Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde für Wegebauvorhaben gemäß Nummer III.2.1.2.

III.4.4 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung erforderlich, die die Lage des Projektes in Bezug zu den beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt.

III.4.5 Die Vorhaben gemäß Nummer III.2 sind in Waldschutzplänen durch die untere Forstbehörde festgelegt. Das beantragte Vorhaben muss Bestandteil eines solchen Waldschutzplanes sein. (Land Brandenburg/Land Berlin sind im Waldbrandrisiko hoch bis sehr hoch eingestuft.)

III.4.6 Forstbetriebe ab 50 Hektar Forstbetriebsfläche müssen über einen Waldbewirtschaftungsplan, ein vereinfachtes Forsteinrichtungswerk, ein Betriebsgutachten oder über einen Zertifizierungsnachweis verfügen.

III.4.7 Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen muss jeder angeschlossene Einzelbetrieb ab 50 Hektar über einen Waldbewirtschaftungsplan oder eine der in Nummer III.4.6 genannten Alternative verfügen, sofern der forstwirtschaftliche Zusammenschluss nicht über ein entsprechendes Planungswerk verfügt, welches die Gesamtmitglieds-/Bewirtschaftungsfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses betrifft.

III.4.8 Bei Anträgen von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts ist dem Antrag ab einem Investitionsvolumen von 50 000 Euro eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

III.4.9 Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

III.5 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung

III.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

III.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung

III.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

III.5.4 Bagatellgrenze:

Zuwendungshöhe 2 500 Euro je Antrag. Für Vorhaben gemäß den Nummern III.2.2.2 bis III.2.2.4 beträgt die Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag.

III.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

III.5.5.1 Für Vorhaben gemäß den Nummern III.2.1.1, III.2.1.2 und III.2.2.1 bis III.2.2.4 beträgt der Fördersatz 100 Prozent der nachgewiesenen tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtkosten.

Für Vorhaben gemäß Nummer III.2.1.3 beträgt der Fördersatz für den Zuwendungsempfänger des privaten und öffentlichen Rechts 80 Prozent der nachgewiesenen tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtkosten. Die Förderhöchstbeträge sind in nachstehender Tabelle benannt:

Zu NummerVorhabenHöchstbetrag
(ohne Planungskosten gemäß Nummer III.5.5.2)
Mengeneinheit
III.2.1.1 Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen:
- Flachspiegelbrunnen
- Tiefbrunnen


12 000
25 000


netto


€/Stelle
III.2.1.2 Instandsetzung von Wegen mit Recyclingmaterial in der Tragschicht 30 netto €/lfdm
Instandsetzung von Wegen ausschließlich mit Naturstein 34 netto €/lfdm
III.2.1.3 Brückensanierungen, Durchlässe und Furten - - -
III.2.2.1 Auf- und Ausbau von Waldbrandschutzriegelsystemen (bei Pflanzung mit mindestens 5 000 Stück/ha) 5 000 netto €/ha
III.2.2.2 Pflanzgut zur Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutzriegelsystemen durch Nachbesserung 300 netto €/TStck.
Pflanzung zur Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutzriegelsystemen durch Nachbesserung 275 netto €/TStck.
III.2.2.3 Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutzriegelsystemen durch Kulturpflege 350 netto €/ha
III.2.2.4 Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutzriegelsystemen durch sonstige Vorhaben 350 netto €/ha

III.5.5.2 Allgemeine Aufwendungen für Ingenieurleistungen sowie sonstige mit dem Vorhaben verbundene Kosten für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen gemäß Nummer III.2.1 sind zuwendungsfähig, wenn die Regelungen in Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) eingehalten sind. Diese Kosten sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent des förderfähigen Gesamtinvestitionsvolumens des Vorhabens zuwendungsfähig.

III.5.5.3 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung des Vorhabens nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

III.5.5.4 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

III.5.5.5 Die Gesamtzuwendung nach diesem Vorhabenbereich darf pro Zuwendungsempfänger (außer Land Berlin für Flächen in Berlin) im Jahr 100 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Überschreitung als sinnvoll erachtet wird und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

III.5.6 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den ANBest zu § 44 LHO.

III.5.7 Für investive Vorhaben sind Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren zuschussfähig.

III.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

III.6.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden und die nach Nummer III.2.2 begünstigten Waldflächen (nach den zuletzt geförderten Vorhaben) innerhalb von zwölf Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.

III.6.2 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

III.6.3 Bei Planung und Ausführung der Wegeinstandsetzungsvorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinie für den ländlichen Wegebau des DWA, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Arbeitsblatt DWA-A904, Oktober 2005 in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

III.6.4 Eine Förderung der Instandsetzung von Wegen ausschließlich mit Naturstein erfolgt nur nach behördlicher Festsetzung oder geltender Bestimmung.

III.6.5 Eine Förderung der Instandsetzung von Wegen durch Versiegelung (zum Beispiel Schwarz- oder Betondecken) ist nur nach Einzelfallentscheidung, die die Bewilligungsbehörde trifft, möglich.

III.6.6 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesem zu prüfen.

III.6.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

III.6.8 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

2 Verfahren für die Nummern I. bis III.

2.1 Antragsverfahren

Anträge sind schriftlich, vollständig und formgebunden nach dem Inhalt des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 postalisch bis zum 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Antragsteller, die nicht kleines oder mittelständisches Unternehmen (KMU) sind (sogenannte große Unternehmen), müssen gemäß Teil I. Kapitel 3. Ziffer 3.4. Randnummer 72 der „Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020“ in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation). Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, dass die Förderung den beabsichtigten Anreizeffekt hat und die Maßnahme ohne die Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang stattfinden könnte.

Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren (gemäß Teil I. Kapitel 3. Ziffer 3.4. Randnummer 73 der „Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020“).

Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der obersten Forstbehörde weitere Antragstermine festsetzen. Diese werden im Internet veröffentlicht.

2.2 Bewilligungsverfahren

2.2.1 Bewilligungsbehörde für private und kommunale Antragsteller des Landes Brandenburg und des Landes Berlin ist die Bewilligungsbehörde des Landesbetriebes Forst Brandenburg.

2.2.2 Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben im Land Brandenburg und Land Berlin 2014 - 2020 im Rahmen des ELER in der jeweils geltenden Fassung werden im Rahmen einer Projektauswahl Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Vorhaben gesetzt. Diese Auswahl erfolgt anhand von Projektauswahlkriterien mittels festgelegten Punktesystemen. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Projektauswahlkriterien werden auf nachstehender Internetseite des LFB veröffentlicht:

http://forst.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.236449.de

2.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

2.3.1 Die Auszahlungsanträge sind formgebunden bis spätestens 31. Oktober an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

2.3.2 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt auf dem Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag für Vorhaben im Maßnahmenbereich III. hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen (Belegliste) einschließlich der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe beziehungsweise im Vorhabenbereich II. einen Nachweis der erbrachten Leistung in Form des Beratungsprotokolls gemäß Nummer II.6.2 einzureichen. Für Vorhaben im Maßnahmenbereich I. sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen einzureichen, soweit das Vorhaben in Unternehmerleistung umgesetzt wurde und eine Brutto-Förderung bewilligt wurde.

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises und der Inaugenscheinnahme durch die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abweichend in eigenem Ermessen von der 10-Prozent-Einbehalt-Regelung der Nummer 1.4 ANBest-EU absehen.

2.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6 der ANBest gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

2.5 Zu beachtende Vorschriften und Regelungen

2.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

2.5.2 Beim Einsatz von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 - 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

2.5.3 Die Daten des Zuwendungsempfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des EPLR eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht.

Gemäß Randnummer 130 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) wird auf die Veröffentlichung auf einer zentralen Beihilfe-Website verzichtet, da die Maßnahmen in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen und aus dem ELER kofinanziert werden.

Die Veröffentlichung der Begünstigten erfolgt gemäß Artikel 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

2.5.4 Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

2.5.5 Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.

2.6 Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Kürzungen oder Verwaltungssanktionen werden nach den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 640/2014 und 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.

3 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 14. Oktober 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Anlagen