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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen in den Jahren 2017 und 2018 auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes (Förderrichtlinie Katastrophenschutz 2017/18 - FöRLKatS 2017/18)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen in den Jahren 2017 und 2018 auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes (Förderrichtlinie Katastrophenschutz 2017/18 - FöRLKatS 2017/18)
vom 13. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 1], S.3)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Richtlinie des MIK vom 13. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 1], S.3)

Für die Gewährung von Zuwendungen an die Aufgabenträger im Katastrophenschutz nach § 44 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) sowie auf Grund des § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), der zuletzt durch Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Richtlinie:

1 Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) genannten Aufgabenträger bei der Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und Ausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im vorbeugenden und im abwehrenden Katastrophenschutz.

2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1 Gemäß § 5 Nummer 4 BbgBKG hat das Land die Aufgabenträger für den Katastrophenschutz (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 BbgBKG) zu unterstützen. Hierzu gewährt es nach § 44 Absatz 4 Nummer 1 BbgBKG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Beschaffung moderner Einsatztechnik/Ausstattung im Katastrophenschutz. Weiterhin gewährt das Land nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierfür erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Die inhaltliche Ausgestaltung der Unterstützungsmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 sowie § 8 der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) vom 17. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 87), die durch die Verordnung vom 4. November 2016 (GVBl. II Nr. 59) geändert worden ist, in Verbindung mit den hierzu ausführenden Verwaltungsvorschriften für die Fachdienste Führung, Brandschutz und Gefahrstoffschutz, Sanität, Betreuung sowie Bergung/Teilbereich Wassergefahren vom 16. November 2016.

2.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Zuwendungsgewährung

3.1 Der Unterstützungsbedarf ist von den jeweils zuständigen Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes zu ermitteln.

3.2 Unter Beachtung der jeweils gültigen DIN-Norm, des Standes der Technik sowie der Leistungsbeschreibung sind auf Grundlage von § 44 Absatz 4 Nummer 1 BbgBKG folgende Fahrzeuge der Katastrophenschutzeinheiten grundsätzlich förderfähig:

  1. Mannschaftstransportwagen BHP 25 (MTW BHP 25) der Schnelleinsatzeinheit-Sanität (SEE-San),
  2. Mannschaftstransportwagen Führungstrupp (MTW FüTr) der SEE-San,
  3. Krad beziehungsweise Quad der Brandschutzeinheit (BSE),
  4. Kommandowagen (KdoW) der BSE,
  5. Mannschaftstransportwagen (MTW) der Schnelleinsatzgruppe-Betreuung (MTW-Bt) beziehungsweise Mannschaftstransportwagen der Schnelleinsatzgruppe-Verpflegung (MTW-V),
  6. Mannschaftstransportwagen (MTW) der Schnelleinsatzgruppe-Führungsunterstützung (MTW SEG-Fü) und
  7. Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) der BSE beziehungsweise der Gefahrstoffeinheit (GSE).

3.3 Unter Beachtung der jeweils gültigen DIN-Norm, des Standes der Technik sowie der Leistungsbeschreibung sind auf Grundlage von § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 BbgFAG folgende Fahrzeuge der Katastrophenschutzeinheiten grundsätzlich förderfähig:

  1. Wechselladerfahrzeug (WLF) der SEE-San,
  2. Abrollbehälter-Behandlungsplatz 25 (AB-BHP 25) der SEE-San,
  3. Notfallkrankenwagen (Krankentransportwagen) Typ B (KTW B) der SEE-San,
  4. Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) beziehungsweise Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-G) der GSE,
  5. Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) der SEG-Fü,
  6. Gerätewagen-Verpflegung (GW-V) mit Feldkochherd (FKH) der SEG-V,
  7. Gerätewagen-Wassergefahren (GW-WG) der Schnelleinsatzgruppe-Wassergefahren (SEG-W),
  8. Mehrzweckboot (MZB) mit Trailer der SEG-W und
  9. Gerätewagen-Taucher (GW-T) der SEG-W.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger für den Katastrophenschutz.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

5.2 Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummer 6.2 zur Finanzierung der zu fördernden Beschaffungen zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

5.3 Mit dem Antrag ermächtigt der Antragsteller die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahme in dessen Namen durchzuführen. Die Bewilligungsbehörde kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.2 Die Zuwendungsquote wird auf Grund der überregionalen Einsetzbarkeit pro Einsatzfahrzeug auf 70 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises festgelegt.

Die vorgenannte Zuwendungsquote kann durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises angehoben werden, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt besondere Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds, insbesondere nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes erhält beziehungsweise die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bedarfszuweisung vorliegen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß Nummer 5.1 VVG zu § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung.

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschafften Fahrzeuge/Ausstattungen über eine Regelnutzungsdauer von 20 Jahren für den Zuwendungszweck zu verwenden. Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers genehmigt werden.

7.3 Einsatzfahrzeuge sind vor ihrer Zulassung durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz technisch abzunehmen.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Das Ministerium des Innern und für Kommunales kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

8.2 Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (Zuwendungsantrag) zu stellen.

8.3 In den Jahren 2017 und 2018 werden grundsätzlich nur folgende Fahrzeugtypen ausgeschrieben und gefördert:

8.3.1 auf Grundlage von § 44 Absatz 4 Nummer 1 BbgBKG

  1. Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) der Brandschutz- beziehungsweise der Gefahrstoffeinheit,
  2. Mannschaftstransportwagen der Schnelleinsatzgruppe-Betreuung (MTW-Bt) beziehungsweise Mannschaftstransportwagen der Schnelleinsatzgruppe-Verpflegung (MTW-V),
  3. Kommandowagen (KdoW) der Brandschutzeinheit und
  4. Mannschaftstransportwagen BHP 25 (MTW BHP 25) der SEE-San;

8.3.2 auf Grundlage von § 16 Absatz 1 Nummer 6 BbgFAG

  1. Gerätewagen-Verpflegung (GW-V) mit Feldkochherd (FKH) der SEG-V,
  2. Mehrzweckboot (MZB) mit Trailer der SEG-W,
  3. Krankentransportwagen Typ B (KTW B) der SEE-San und
  4. Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) beziehungsweise Abrollbehälter-Gefahrgut (AB-G) der GSE.

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln können in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus Zuwendungen auch für die unter Nummern 3.2 und 3.3 genannten anderen Fahrzeugtypen gewährt werden.

Für die Beschaffung in den Jahren 2017 und 2018 legen die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger ihre Anträge der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres vor. Mit Antragstellung verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil zu tragen und das Fahrzeug nach erfolgter technischer Abnahme gemäß Nummer 7.3 zu übernehmen.

8.4 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde abzufordern.

8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.