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Ergänzende Hinweise zu Nummer 5.4.2.2.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 für das Jahr 2020 (Förderhöhen 2020)

Ergänzende Hinweise zu Nummer 5.4.2.2.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 für das Jahr 2020 (Förderhöhen 2020)
vom 28. November 2019
(ABl./19, [Nr. 50], S.1431)

Gemäß Nummer 5.4.2.2.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 vom 8. August 2019 (ABl. S. 835) wird für das Jahr 2020 der folgende Höchstbetrag für die Förderung je Unterrichtsstunde festgelegt:

Für die Durchführung eines Kurses gemäß Nummer 2.2.2 wird bis zu 40 Euro pro nachgewiesene Unterrichtsstunde gefördert. Der Höchstbetrag gilt für die Kurse, die im Haushaltsjahr 2020 beginnen.