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Ergänzende Hinweise zu Nummer 5.4.2.2.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 für das Jahr 2018 (Förderhöhen 2018)

Ergänzende Hinweise zu Nummer 5.4.2.2.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 für das Jahr 2018 (Förderhöhen 2018)
vom 13. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 30], S.655)

Gemäß Nummer 5.4.2.2.1 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 - 2020 vom 8. Dezember 2016 (ABl. 2017 S. 5) wird für das Jahr 2018 der folgende Höchstbetrag für die Förderung je Unterrichtsstunde festgelegt:

Für die Durchführung eines Kurses gemäß Nummer 2.2.2 wird bis zu 28 Euro pro nachgewiesene Unterrichtsstunde gefördert. Der Höchstbetrag gilt für die Kurse, die im Haushaltsjahr 2018 beginnen.