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Fördergrundsätze 2023 zum Landesprogramm „Kiez-Kita - Bildungschancen eröffnen“

Fördergrundsätze 2023 zum Landesprogramm „Kiez-Kita - Bildungschancen eröffnen“
vom 21. Oktober 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 42], S.444)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023
(Abl. MBJS/22, [Nr. 42], S.444)

1. Inhalt und Ziele des Programms

Das Land Brandenburg ist geprägt durch unterschiedliche Sozialräume. Daher gestalten sich auch die Herausforderungen in den einzelnen Kindertagesstätten mitunter sehr unterschiedlich. Mit dem Landesprogramm „Kiez-Kita – Bildungschancen eröffnen“ werden Kinder und ihre Familien in unterschiedlichen familiären wie sozialen Situationen unterstützt. Familien und Kindertageseinrichtungen sollen in ihrer Kompetenz gestärkt werden, ein für Kinder lernförderliches Klima zu schaffen und Bildungsanregungen zu ermöglichen. Folgen sozialer Benachteiligung soll frühestmöglich begegnet werden. Von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausgewählte Kindertagesstätten, die in diesem Zusammenhang vor besonderen Herausforderungen stehen, werden durch ergänzende Fachkräfte im Rahmen des Programms kontinuierlich personell verstärkt sowie Kinder und Eltern mit einer besonderen fachlichen Kompetenz unterstützt.

Um eine möglichst hohe Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen, sollen die Anbindung und der Einsatz der Fördermittel mit den örtlichen Unterstützungsstrukturen, Bedarfen und Ressourcen in Übereinstimmung gebracht werden. Es soll in einem Konzept des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beschrieben werden, wie die Ziele des Programms auf kommunaler Ebene erreicht werden sollen. Im Rahmen des Konzeptes sollen die Arbeitsschwerpunkte von Kiez-Kitas in dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe benannt und es sollen Kriterien zur Auswahl der Kiez-Kitas beschrieben werden.

Ziele der Förderung:

Teil A: Personelle Unterstützung der Kiez-Kitas

Die Umsetzung der Ziele soll auf einem individuellen Konzept der jeweiligen Kiez-Kita beruhen. Neben den grundsätzlich zu beschreibenden Punkten der Weiterentwicklung von Beteiligungsrechten und Mitwirkungsmöglichkeiten der Kinder in der Kindertagesstätte sowie der Förderung elterlichen Engagements und deren Mitwirkung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte kommen folgende Ziele für die Erarbeitung bzw. Auswahl der Arbeitsschwerpunkte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der individuellen Konzepte der einzelnen Kiez-Kita in Betracht und bilden den Orientierungsrahmen für die Umsetzung der Mittel:

  • Mitwirkung bei der praktischen pädagogischen Arbeit mit den Kindern in der Kindertagesstätte
  • Stärkung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungskompetenzen (u. a. Verbesserung der Entwicklungsgespräche, Vermittlung von Kenntnissen zu kindlichen Entwicklungsstadien und entwicklungsförderlicher Erziehung);
  • Weiterentwicklung der pädagogischen Ansätze und Konzepte der beteiligten Kindertagesstätten, um den Folgen sozialer Benachteiligung zu begegnen;
  • Weiterentwicklung der pädagogischen Ansätze und Konzepte im Sinne einer inklusiven Kindertagesstätte, um möglichst allen Kindern im Sozialraum den Besuch der Kindertagesstätte zu ermöglichen;
  • Kooperation mit Anbietern familienunterstützender Dienste und Leistungen in der Region, z. B. Sozial- und Gesundheitsämter, Familienzentren, Netzwerke Gesunde Kinder, Sozialpädagogische Zentren, Einrichtungen und Dienste der Unterstützung von Familien mit Fluchthintergrund usw.

Für die kontinuierliche personelle Verstärkung des Teams der Kindertagesstätte kommen je nach Schwerpunktsetzung neben ausgebildeten ErzieherInnen beispielsweise auch SozialpädagogInnen, HeilerziehungspflegerInnen und HeilpädagogInnen, ElternbegleiterInnen, SportpädagogInnen und andere fachlich und persönlich geeignete Personen mit besonderen Qualifikationen und Kompetenzen entsprechend dem jeweils gewählten Arbeitsschwerpunkt in Frage. Die zusätzlichen Personalkosten, die durch die Teilnahme am Landesprogramm Kiez-Kitas anfallen, sind grundsätzlich Betriebskosten im Sinne der KitaBKNV. Die gewährten Fördermittel sind aber wie Personalkostenzuschüsse gemäß § 16 Abs. 2 KitaG zu behandeln und gemäß § 17 Abs. 2 bei der Elternbeitragskalkulation in Abzug zu bringen.

Teil B: Fachliche Koordinierung und Begleitung

Die fachliche Begleitung der Umsetzung des Programms erfolgt vor Ort durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (z. B. Beratung und Unterstützung der Kiez-Kitas, Sammlung und Verbreitung von Best Practice, Ermittlung und Deckung von Qualifizierungsbedarfen, Veranstaltung von Fachtagen, Öffentlichkeitsarbeit).

Verteilung der Mittel – Grundannahmen für die Verteilung des Kontingents an die örtlichen Träger der Jugendhilfe (s. Anlage)

Die Verteilung des Kontingentes an die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Teile A und B landesweit erfolgt anhand einer Kombination von zwei gewichteten Faktoren: aus dem Sozialindex aus den Daten zur Schuleingangsuntersuchung des Landesamtes für Gesundheit (zu 70 % gewichtet, um dem Gedanken einer bedarfsgerechten, ressourcenorientierten Steuerung zu folgen) und der Anzahl der belegten Plätze (zu 30 % gewichtet, um auch die Anzahl der Kinder in Kindertagesbetreuung zu berücksichtigen).

Für die Kontingentierung ist davon ausgegangen worden, dass weiterhin 135 Kiez-Kitas gefördert werden sollen. Das in der Anlage aufgeführte Kontingent pro örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Höchstbetrag der Förderung dar (Verteilungsmaßstab Teil A: 48.000 /Jahr je Kiez-Kita, Teil B: 2.160 €/Jahr je Kiez-Kita).

Die in der Anlage ausgewiesenen Mittel stehen ab dem 01.01.2023 bis 31.12.2023 für das Haushaltsjahr zur Verfügung.

Mitteleinsatz

Kiez-Kitas:
Personalkosten für zusätzlich beschäftigte Fachkräfte in den Kindertagesstätten; Sachmittel pro Kindertagesstätte (inkl. Honorarmittel, ggf. für weitere unterstützende Honorarkräfte für Sprachmittlung, spezielle fachliche Beratung und Unterstützung etc.).

Fachliche Begleitung:
Das Land unterstützt die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der fachlichen Begleitung des Programms (ggf. auch über Dienstleister) mit einer Pauschale.

Förderumfang pro Kiez-Kita

Gefördert wird die personelle Verstärkung für die ausgewählten Kindertagesstätten im Umfang von mindestens 0,5 bis höchstens 1,0 Stellen1 je Kindertagesstätte, ergänzt um die Möglichkeit, Sachmittel incl. Honorarmittel einzusetzen. Der Betrag für Sachmittel je Kiez-Kita darf maximal 20 % der Personalausgaben für die zusätzlich beschäftigte Fachkraft in der Kindertagesstätte betragen.

II. Grundsätze der Förderung

1. Zuwendungszweck und -empfänger

Zur Umsetzung des in dem Konzept „Kiez-Kita“ beschriebenen Vorhabens gewährt das Land Zuwendungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zwischenempfänger zur Weiterleitung an die Träger der teilnehmenden Kindertagesstätten (Teil A) sowie eine Pauschale für die fachliche Begleitung auf Ebene der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Teil B).

2. Gegenstand der Förderung

Mit der Weitergabe der Mittel an die Kiez-Kitas wird die personelle Verstärkung für ausgewählte Kindertagesstätten im Umfang von mindestens 0,5 bis höchstens 1,0 Stellen je Kindertagesstätte für zusätzlich zum notwendigen pädagogischen Personal gem. § 10 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz beschäftigte Fachkräfte gefördert. Zusätzlich können pro geförderte Kindertagesstätte Sachmittel inklusive Honorarmittel (z. B. auch für Fachberatung, Supervision und Coaching oder Sprachmittlung) eingesetzt werden.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten für die fachliche Begleitung des Programms eine Pauschale.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel als Projektförderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung bis zu maximal 100 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg im Rahmen ihrer jeweiligen in der Anlage ausgewiesenen Kontingente.

Das jeweilige Kontingent im Teil A wird durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Letztempfänger nach den Regelungen in Pkt. 2 verteilt. Insgesamt darf das Kontingent nicht überschritten werden. Die Kontingente im Teil A und Teil B sind untereinander nicht deckungsfähig.

4. Verfahren

Für Kiez-Kitas, die bereits am Landesprogramm teilnehmen, wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zum 01.01.2023 zugelassen.

Für den Antrag an das MBJS ist neben dem Kosten- und Finanzierungsplan ein durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstelltes bzw. angepasstes (bei Folgeanträgen) Konzept vorzulegen, in dem beschrieben wird, welche Schwerpunkte im Förderzeitraum gesetzt werden und wie die Programmziele auf kommunaler Ebene erreicht werden sollen.

Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, dass die notwendigen Daten vom MBJS verarbeitet werden. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Voraussetzung für die Förderung und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

Die Träger der Kindertagesstätten, die weiterhin an dem Landesprogramm teilnehmen bzw. zukünftig teilnehmen möchten, reichen mit Antragstellung beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Konzept ein. Dieses Konzept trifft mindestens Aussagen zu der aktuellen Situation sowie zu den besonderen Problemen und Herausforderungen der Einrichtung und beschreibt, welche Programmziele mit Hilfe der Förderung auf welchem Weg erreicht werden und wie die Eltern eingebunden werden sollen. Dazu ist auch ein Aufgabenprofil der einzusetzenden Fachkraft in den Kindertagesstätten vorzulegen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann weitere Anforderungen festlegen.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt den Förderumfang der einzelnen Kindertagesstätte innerhalb seines Zuwendungskontingentes fest, soweit die aufgeführten Vorgaben für jede teilnehmende Kindertagesstätte erfüllt sind. Die Weitergabe der Zuwendung an die Kindertagesstätten erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

Mit dem Zuwendungsbescheid an die geförderten Kiez-Kitas ist sicherzustellen, dass diese mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms befassten Stellen zusammenarbeiten und sich an einem fachlichen Begleitprozess beteiligen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklären spätestens bis zum 30.06. des laufenden Jahres verbindlich, ob und in welcher Höhe sie ihr Kontingent lt. Anlage in Anspruch nehmen werden.

Anträge auf eine höhere als die unter Pkt. 3. festgelegten Kontingente in der Förderperiode können bis zum 30.06.2023 (Antragseingang im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) gestellt werden. Vorbehaltlich der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Restmittel) entscheidet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Verteilung der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Mittel stehen dann nur in dem Haushaltsjahr und deshalb nicht für auf Kontinuität angelegte Maßnahmen zur Verfügung.

5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung zum 01.10.2022 in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2023 außer Kraft. Die gleichlautende Förderrichtlinie vom 06.11.2021 tritt am 01.10.2022 außer Kraft.

Potsdam, 21. Oktober 2022

Die Ministerin
für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst


1 Die genannte Spanne von 0,5 bis 1,0 Stellen soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen, flexibel auf die unterschiedlichen Gegebenheiten in den Kindertagesstätten zu reagieren. Unterschiede sind insbesondere möglich hinsichtlich der Eingruppierung der zusätzlichen Fachkräfte und des konkreten Bedarfs in der Kindertagesstätte bezogen auf die Anteile von Personal- und Sachkosten (inkl. gegebenenfalls Honorarkosten).

Anlagen