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Richtlinie des Ministers für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an kommunale Schulträger für Förderschulen mit überregionaler Bedeutung sowie an kommunale Schulträger anderer allgemeinbildender Schulen, in denen Kinder- und Jugendliche mit Sinnes-, Sprach- oder Körperbehinderungen gemeinsam mit Nichtbehinderten unterrichtet werden und denen dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (För-ZuRi)

Richtlinie des Ministers für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen an kommunale Schulträger für Förderschulen mit überregionaler Bedeutung sowie an kommunale Schulträger anderer allgemeinbildender Schulen, in denen Kinder- und Jugendliche mit Sinnes-, Sprach- oder Körperbehinderungen gemeinsam mit Nichtbehinderten unterrichtet werden und denen dadurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen (För-ZuRi)
vom 31. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 10], S.93)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 1994 durch Zeitablauf vom 31. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 10], S.93)

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 und § 117 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für den Ausgleich besonderer Belastungen von kommunalen Schulträgern, die für spezielle Gruppen von Menschen mit Behinderungen ein schulisches Angebot vorhalten. Das betrifft alle kommunalen Träger von Förderschulen überregionaler Bedeutung mit Internaten und die kommunalen Träger von anderen allgemeinbildenden Schulen, die einzelne Schülerinnen oder Schüler der entsprechenden Schülerschaft gemeinsam mit Nichtbehinderten unterrichten. Die Mittel, die den kommunalen Trägern von Förderschulen mit überregionaler Bedeutung gewährt werden, dienen vor allem der Refinanzierung der Kosten für die Beschulung von landesfremden Schülerinnen und Schülern mit einer Sinnes-, Sprach- oder Körperbehinderung.

(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert werden zusätzliche Aufwendungen der in Nummer 1 Absatz 1 benannten Schulträger bei der Wahrnehmung überregionaler Aufgaben, bezogen auf den Unterricht behinderter Kinder oder den gemeinsamen Unterricht von behinderten Kindern und Jugendlichen, für die dadurch ein überregionales schulisches Angebot nicht in Anspruch genommen wird. Darunter fallen Personal-, Bewirtschaftungs-, Verpflegungs-, Fahrtkosten sowie Aufwendungen für behindertenspezifische Ausstattung.

(2) Die Kosten für die Unterhaltung der Internate der Förderschulen werden von dieser Richtlinie nicht erfaßt.

3 - Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  1. kommunale Träger von Förderschulen überregionaler Bedeutung für Menschen mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung,
  2. kommunale Träger anderer allgemeinbildender Schulen bei Integrationsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen für die unter Nummer 5 Absatz 4 Buchstaben aa, e und f der Richtlinie genannten Kostenarten.

4 - Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Förderung sind:

  1. die Aufnahme von mindestens 25 % Schülerinnen oder Schülern aus anderen Kreisen des Landes Brandenburg oder anderen Bundesländern und
  2. die mindestens 80%ige Auslastung der durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestätigten Kapazität der Förderschule und
  3. ein für alle Schülerinnen oder Schüler durch Feststellungsverfahren bestätigter sonderpädagogischer Förderbedarf, der zu einem Besuch der o. g. überregionalen Förderschulen berechtigt, und
  4. daß die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben die Zuweisungen nach § 15 Gemeindefinanzierungsgesetz 1994 überschreiten, soweit die Zuweisungen rechnerisch auf Schülerinnen und Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung entfallen.

(2) Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend für die Schülerschaft, die mit Nichtbehinderten in anderen allgemeinbildenden Schulen unterrichtet wird. Auch bei Projekten gemeinsamen Unterrichts mit Nichtbehinderten an Förderschulen sind nur Ausgaben für Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf förderungsfähig.

5 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Anteils-/Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuweisung

(4) Bemessungsgrundlage:

  1. Die zuwendungsfähigen Personalkosten des vom MBJS für die Förderschule individuell anerkannten notwendigen Personalbedarfes für Schulverwaltung, Haus- und Hofarbeit sowie für behindertenspezifisches bzw. therapeutisches Personal, das über Leistungen der Krankenkassen nicht erstattet wird, beträgt bis zu 80 v. H.

aa) Für medizinisch-therapeutisches Personal in allgemeinbildenden Schulen können bis zu 0,1 Stellen für Schülerinnen oder Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung als zuwendungsfähige Personalausgaben anerkannt werden, soweit diese Leistungen nicht über Krankenkassen finanzierbar sind.

  1. Die Zuwendung für Bewirtschaftungskosten der Förderschulen beträgt bis zu 80 v. H. der vom MBJS zuwendungsfähig anerkannten Bewirtschaftungskosten. Zuwendungsfähige Kosten sind Ausgaben für Post- und Fernmeldegebühren, Energie/Gas, Wasser/Abwasser, Wartungskosten, kleinere Unterhaltungsarbeiten sowie Lehr- und Lernmittel.
  2. Die Kosten für Heizung und Reinigung der Förderschulen werden mit bis zu 40,- DM/Fußbodenfläche der vom MBJS als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten gefördert. Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für Heizer und Reinigungskräfte sowie die Sachkosten.
  3. Für die Verpflegungskosten der Mittagsversorgung der Schülerinnen oder Schüler in Förderschulen wird ein Festbetrag von bis zu 350,- DM pro Schülerin oder Schüler und Jahr gewährt. Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für Küchenkräfte und die Sachkosten.
  4. Die Fahrtkosten für die Schulfahrten, den täglichen Schülertransport und die wöchentlichen Heimfahrten der Brandenburger Schülerinnen oder Schüler, die im Internat untergebracht sind, werden mit bis zu 80 v. H. gefördert, wenn der Nachweis über Maßnahmen zur Kostenminimierung anerkannt wurde.
  5. Die Zuwendungen für die behindertenspezifische Ausstattung können in Abhängigkeit des tatsächlichen Ausstattungsgrades als Festbetrag in folgender Höhe gewährt werden:

für Schülerinnen oder Schüler

aa) mit einer Sprachbehinderung bis zu 300,- DM je Schülerin oder Schüler,
bb) mit einer Körperbehinderung bis zu 800,- DM je Schülerin oder Schüler,
cc) mit einer Sehbehinderung bis zu 1000,- DM je Schülerin oder Schüler,
dd) mit einer Hörbehinderung bis zu 500,- DM je Schülerin oder Schüler und
ee) für erziehungshilfebedürftige Schülerinnen oder Schüler bis zu 300,- DM je Schülerin oder Schüler.

Bauliche Veränderungen und Maßnahmen der Instandhaltung sind davon grundsätzlich ausgeschlossen.

Für Ausstattungsgegenstände über 10.000,00 DM im Einzelfall ist in der Regel ein Gesamtumfang von 50 % der bewilligten Summe nicht zu überschreiten. Abweichungen sind gesondert zu beantragen.

(5) Gemäß Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe d werden die nach Absatz 4 Buchstaben a bis f ermittelten Zuwendungen um den Betrag des Schullastenausgleichs gemäß § 15 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1994 gekürzt, der rechnerisch auf Schülerinnen und Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung entfällt.

Die sich danach ergebenen Zuwendungen für die kommunalen Träger von Förderschulen mit überregionaler Bedeutung dienen in Höhe von bis zu 100 v. H. der Refinanzierung der Kosten für die Beschulung von landesfremden Schülern.

6 - Verfahren

(1) Für das Antragsverfahren gelten folgende Maßnahmen:

  1. Der Antrag ist von den Schulträgern an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu stellen.
  2. Das als Anlage beigefügte Antragsmuster 1* ist für die Schulträger der betreffenden Förderschulen verbindlich. Für die Träger anderer allgemeinbildender Schulen gilt das Antragsmuster 2*.
    Gegebenenfalls sind zu den einzelnen Punkten zusätzliche Begründungen bzw. Seiten hinzuzufügen.
  3. Dem Antrag ist eine ausführliche fachliche Stellungnahme/ Begründung der zuständigen Schulrätin oder des zuständigen Schulrates für Förderschulen beizulegen.
  4. Die Anträge für das Haushaltsjahr 1994 sind bis zum 11. März 1994 einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn Haushaltsmittel noch zur Verfügung stehen.
  5. Änderungen bzw. Ergänzungen bezüglich der im MBJS bereits vorliegenden allgemeinen Angaben zu den Förderschulen (Maße, Räume, Gebäude etc.), sind dem Antrag als Anlage unbedingt beizufügen.

(2) Für das Bewilligungsverfahren gelten folgende Maßgaben:

Die in Nummer 6 Absatz 1 Buchstabe a genannte Stelle entscheidet über den Antrag und zahlt die Zuweisung aus.

(3) Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt quartalsweise für das 1. und 2. Quartal bis zum 15. April 1994, für das 3. Quartal bis zum 15. August 1994 und für das 4. Quartal bis zum 15. November 1994 auf das vom Antragssteller angegebene Konto.

Die bewilligten Mittel für Integrationsmaßnahmen an allgemeinbildenden Schulen werden bei Zuwendungshöhen unter 10 TDM in einer Summe ausgezahlt.

(4) Verwendungsnachweisverfahren/Sonstiges

  1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO - einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendung zur Projektförderung an Gemeinden (AN-BEST-G), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
  2. Es sind die als Anlage beigefügten Verwendungsnachweismuster 1* und 2* zu gebrauchen.

7 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.


* Die angeführten Antrags- und Verwendungsnachweismuster sind beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Referat 24, erhältlich.