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Fördergrundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten mit sorbischen/wendischen Bildungsangeboten

Fördergrundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten mit sorbischen/wendischen Bildungsangeboten
vom 31. März 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 19], S.266)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022
(Abl. MBJS/21, [Nr. 19], S.266)

A. Inhalt und Ziele des Programms

Die Verfassung des Landes Brandenburg garantiert das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität (Art. 25 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Bewahrung, Förderung und Vermittlung seiner Sprache und Kultur in Schulen und Kindertagesstätten (Art. 25 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg). Folgerichtig haben die Kindertagesstätten im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 KitaG insbesondere auch die Aufgabe, die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten.

Zusätzlich zu den bisher bereits bestehenden Förderungen stellt das Land ab 2019 weitere Mittel für die Förderung von sorbisch/wendischen Bildungsangeboten in Kindertagesstätten zur Verfügung. Dies soll vor allem dem Ausgleich des höheren Aufwands an Personal einschließlich dessen Qualifizierung dienen. Der Einsatz der Fördermittel soll dazu beitragen, insbesondere Angebote des Spracherwerbs (vor allem der immersiv-sprachlichen Witaj-Kindertagesstätten) zu stärken und auszuweiten, das Interesse von Familien und Fachkräften an diesen Angeboten lebendig zu halten und auszuweiten und anschlussfähige Bildungsprozesse in sorbischer/wendischer Sprache von der Kita bis zur Grundschule und in den Hort zu unterstützen.

Zur fachlichen Begleitung und Verfahrensbegleitung wird ein Steuerungskreis mit Vertreterinnen und Vertretern der Zuwendungsempfänger, der sorbischen/wendischen Seite, dem staatlichen Schulamt Cottbus und den für Kindertagesbetreuung und Schule zuständigen Ressorts der Landesregierung eingerichtet.

B. Ziele der Förderung:

Um den Spracherwerb sowie Sprachketten von der Kita in die Grundschule zu sichern, soll sich die Förderung von Kitas mit sorbischen/wendischen Angeboten insbesondere auf Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache richten.

C. Voraussetzung der Förderung:

  1. Um die Nachhaltigkeit des Fördermitteleinsatzes zu unterstützen, sichern die Zuwendungsempfänger, dass die geförderten Kindertagesstätten eine Konzeption erarbeiten,
    • aus der hervorgeht, wie durch den Einsatz der zusätzlichen Fördermittel Angebote des Spracherwerbs und das Interesse von Familien und Fachkräften an diesen Angeboten gestärkt und anschlussfähige Bildungsprozesse und Sprachketten in sorbischer/wendischer Sprache von der Kita bis zur Grundschule und in den Hort unterstützt werden; der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zu diesen Themen soll angestrebt werden (§ 2 Abs. 4 Grundschulverordnung, § 3 Abs. 1 Satz 5 KitaG),
    • die auch inklusive Aspekte (Einbindung der nicht an sorbischen/wendischen Sprachangeboten teilnehmenden Kinder und Familien in sorbische/wendische Angebote der der geförderten Kindertagesstätte) beinhaltet,
    • die Aussagen zur Stärkung der Zusammenarbeit mit Eltern enthält.
  2. Der Träger der geförderten Kindertagesstätte versichert, dass diese sich an der beruflichen und sprachlichen Qualifizierung sowie an der Ausbildung von Fachkräften beteiligt; die Maßnahmeträger unterstützen sie dabei.
  3. Die Zuwendungsempfänger kooperieren in fachlichen Fragen und Fragen der Fortbildung mit den sorbischen/wendischen Institutionen.

D. Grundsätze der Förderung

1. Zuwendungszweck und -empfänger

1.1 Das Land Brandenburg fördert Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache. Begegnungssprachliche Angebote können gefördert werden, wenn deren Förderung perspektivisch ebenfalls den unter B. genannten Zielen dient.

1.2 Antragsberechtigt sind die Landkreise Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald und die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz im Land Brandenburg mit angestammtem sorbischem/wendischem Siedlungsgebiet bei Vorlage eines Umsetzungskonzeptes entsprechend dieser Richtlinie (Antragsteller).

1.3 Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendungen an die Träger der geförderten Kindertagesstätten weiter. Diese sind Letztempfänger.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Personal- und Sachkosten von Kindertagesstätten für über die Personalausstattung gem. § 10 KitaG und §§ 2 und 5 KitaPersV hinausgehende personelle Ressourcen zur Umsetzung zusätzlicher Angebote zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache bzw. zusätzlicher begegnungssprachlicher Angebote, wenn deren Förderung perspektivisch ebenfalls den unter B. genannten Zielen dient.

2.2 Der Anteil für Sachkosten je geförderter Kindertagesstätte darf nur in gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründenden Ausnahmefällen 10 % der Fördersumme der Kindertagesstätte übersteigen.

2.3 Mittel der Stiftung für das sorbische Volk und Landesmittel können gemeinsam mit diesem Programm eingesetzt werden. Sie sind jeweils getrennt abzurechnen und nachzuweisen.

3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuweisung

Förderumfang:

Pro Kindertagesstätte mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten kann eine Pauschale in Höhe von 25.000 € für zusätzliche Personal- und Sachkosten gemäß Ziffer 2.1 pro Haushaltsjahr beantragt werden.

3.1. Von der Pauschale sollen 15.000 € im Haushaltsjahr für Personal- und Sachkosten direkt an jede Kindertagesstätte mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten weitergeleitet werden.

Im begründeten Einzelfall und bei erstmaliger Förderung kann von der Ziffer 2.2 dieser Fördergrundsätze abgewichen werden. Dies ist mit der Bewilligungsbehörde vor Antragsstellung abzustimmen.

3.2 Von der Pauschale stehen dem Zuwendungsempfänger jeweils 10.000 €

  1. zur Aufstockung der jeweiligen einzelfallbezogenen Pauschale nach 3.1. oder
  2. zur Förderung von anderen Kindertagesstätten mit begegnungssprachlichen Angeboten, wenn die Förderung perspektivisch ebenfalls den unter B. genannten Zielen dient.

Der Zuwendungsempfänger entscheidet über die Verteilung der nach 3.2 zur Verfügung stehenden Mittel auf die förderfähigen Kindertagesstätten gemäß a. und b. nach fachlichen Kriterien (z.B. Kooperation mit Grundschulen, Stärkung von Sprachketten, Anzahl der Gruppen mit Angeboten zum Spracherwerb).

4. Verfahren

Das für Kindertagesbetreuung zuständige Ressort der Landesregierung ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

4.1. Antragsverfahren

4.1.1 Die Landkreise bzw. die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz beantragen die Zuwendung für das Haushaltsjahr 2021 bis zum 31. März 2021, für das Jahr 2022 bis zum 30. November 2021.
Für Kindertagesstätten und Träger der Praxisberatung, die bereits am Landesprogramm teilnehmen, wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zum 1. Januar 2021 zugelassen.

4.1.2 Das als Anlage beigefügte Antragsmuster ist verbindlich (Anlage 1).

4.1.3 Über später eingegangene Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde vorbehaltlich der Höhe zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Als Maßnahmebeginn ist hier frühestens der Zeitpunkt des Antragseingangs möglich.

4.1.4 Mit dem Antrag an die Bewilligungsbehörde ist neben dem Kosten- und Finanzierungsplan ein durch den Antragsteller erstelltes bzw. angepasstes (bei Folgeanträgen) Konzept vorzulegen, in dem beschrieben wird, wie die Programmziele auf kommunaler Ebene erreicht werden sollen.

4.1.5 Der Zuwendungsempfänger legt den Förderumfang der einzelnen Kindertagesstätte aus Ziffer 3.2 fest, soweit die aufgeführten Vorgaben für jede teilnehmende Kindertagesstätte erfüllt sind. Die Weitergabe der Zuwendung an den Träger der Kindertagesstätten erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

4.1.6 Mit dem Zuwendungsbescheid an die geförderten Kindertagesstätten ist sicherzustellen, dass diese sich ggf. an einem Monitoring und einer Evaluierung des Programms sowie an einem fachlichen Begleitprozess beteiligen.

4.2. Bewilligungsverfahren

4.2.1 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Bewilligungsbescheid auf Basis der Anzahl der im Antrag genannten Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten.

4.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziffer 1.3 durch die Erstempfänger erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids.

4.3. Auszahlung

4.3.1 Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides entsprechend anteilig frühestens zum 1. April und zum 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres ohne Mittelanforderung.

4.3.2 Die Zuwendungsempfänger erklären spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres verbindlich, ob und in welcher Höhe sie Mittel für das 2. Halbjahr in Anspruch nehmen werden.

4.4. Verwendungsnachweisverfahren

4.4.1 Die zweckentsprechende zahlenmäßige Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist mit beigefügtem Formular zu erbringen (Anlage 2).

4.4.2 Dem Verwendungsnachweis ist ein qualifizierter Bericht entsprechend einer von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Gliederung beizufügen.

4.4.3 Der Zuwendungsempfänger hat sich vom Letztempfänger die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung in geeigneter Form bestätigen zu lassen.

4.4.4 Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf eines Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Damit verbunden wird der Bewilligungsbehörde ein qualifizierter Sachbericht als Teil des Zwischennachweises vorgelegt, der sich auf die im Antrag formulierten Ziele und geplanten Maßnahmen bezieht und deren Umsetzung darstellt.

4.5. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Potsdam, den 31. März 2021

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg

Britta Ernst

Anlagen