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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung des Aufbaus und des Erhalts der Feuerwehrinfrastruktur sowie der Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren (Feuerwehrinfrastruktur-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung des Aufbaus und des Erhalts der Feuerwehrinfrastruktur sowie der Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren (Feuerwehrinfrastruktur-Richtlinie)
vom 16. November 2020
(ABl./20, [Nr. 48], S.1164)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MIK vom 16. November 2020
(ABl./20, [Nr. 48], S.1164)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt auf Grund des Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetzes (ZiFoG) und des § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) für die Stärkung der kommunalen Feuerwehrinfrastruktur im Land Brandenburg. Den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG genannten Aufgabenträgern sollen zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben im örtlichen und überörtlichen Brandschutz sowie in der örtlichen und überörtlichen Hilfeleistung Zuwendungen für den Neu- und Umbau von Feuerwehrhäusern zur Förderung der kommunalen Feuerwehrinfrastruktur sowie für die Beschaffung von Sondereinrichtungen gewährt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

  • Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZiFoG),
  • Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG),
  • Baugesetzbuch (BauGB),
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO),
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg),
  • Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI),
  • Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG),
  • DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ in allen gültigen Teilen,
  • DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehr“.

1.3 Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  1. den Neubau eines Feuerwehrhauses,
  2. den Umbau eines Feuerwehrhauses sowie den Umbau eines vorhandenen Bauwerkes zu einem Feuerwehrhaus,
  3. die Ausrüstung mit folgenden Sondereinrichtungen:
    • Schlauchtrockenturm (Baukonstruktion einschließ­lich Technik),
    • Schlauchpflegewerkstatt,
    • Atemschutzwerkstatt,
    • Atemschutzübungsanlage.

2.2 Förderfähige Ausgaben

Grundsätzlich anerkennungsfähig sind die anrechenbaren Kosten gemäß der DIN 276. Die Aufwendungen der Kostengruppen 300 bis 500 und 700 der DIN 276 für den Anteil der Feuerwehrinfrastruktur sind förderfähig.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Für die in Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Maßnahmen sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG genannten Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung antragsberechtigt. Zuwendungsempfangende können auch zwei oder mehrere Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung oder ein Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung gemeinsam mit einem Träger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Hilfeleistung sein, die im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit eine Baumaßnahme für ein gemeinsames Feuerwehrhaus beantragen.

3.2 Für die in Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Maßnahmen sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 BbgBKG genannten Träger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Hilfeleistung antragsberechtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe a und b:

4.1.1 Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner gemäß Gefahren- und Risikoanalyse sowie Gefahrenabwehrbedarfsplan fachlich notwendig sein. Bei den geplanten Baumaßnahmen ist auch die Ausstattung anderer Standorte der Feuerwehr des örtlichen Trägers des Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung zu berücksichtigen.

4.1.2 Bei Maßnahmen entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe b sind zusätzliche Angaben zum gegenwärtigen baulichen Zustand des Feuerwehrhauses, zu den vorhandenen Räumlichkeiten und deren Raumgrößen, möglicherweise zu Auflagen der Feuerwehr-Unfallkasse sowie gegebenenfalls ein Raumprogramm entsprechend der Struktur der Feuerwehr darzulegen.

4.1.3 Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks sein. Wenn es sich beim Antragsteller um ein Amt beziehungsweise eine Verbandsgemeinde handelt, kann eine amtsangehörige Gemeinde beziehungsweise Ortsgemeinde Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks sein. Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages darf nicht vor dem Ende der Zweckbindungsdauer enden.

4.1.4 Bei der Auswahl des Grundstücks sind für die Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum neben den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Brandenburgischen Bauordnung weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • benutzbare Zufahrt in ausreichender Breite für die Einsatzfahrzeuge,
  • die Anmarschwege der Einsatzkräfte,
  • die Einbindung in die Alarm- und Ausrückeordnung.

4.1.5 Bei der Planung und Bauausführung von Feuerwehrhäusern sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die in der DIN 14092 enthaltenen Festlegungen zur Sicherheit zu beachten. Für die Planung wird zudem empfohlen, auch die übrigen fachlichen Inhalte der DIN 14092 zugrunde zu legen.

4.1.6 Bei den in Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Maßnahmen finden nur Projekte Berücksichtigung, welche sich in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) oder Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen befinden.

4.1.7 Die Zuwendungsvoraussetzungen sind im Antragsverfahren entsprechend der Nummer 7.1 vollständig nachzuweisen.

4.2 Maßnahmen entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe c:

4.2.1 Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit des Systems des örtlichen sowie überörtlichen Brandschutzes und der örtlichen sowie überörtlichen Hilfeleistung aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig sein.

4.2.2 Weiterhin sind zusätzliche Angaben zum gegenwärtigen baulichen Zustand sowie möglicherweise zu Auflagen der Feuerwehr-Unfallkasse darzulegen.

4.2.3 Die Zuwendungsvoraussetzungen sind im Antragsverfahren entsprechend der Nummer 7.1 vollständig nachzuweisen.

4.3 Bei der Förderung werden zusätzlich folgende Krite­rien berücksichtigt:

  • der bauliche Zustand vorhandener Feuerwehrhäuser,
  • Bauvorhaben im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit mit benachbarten Aufgabenträgern oder dem Landkreis,
  • kleinere Feuerwehrhäuser im ländlichen Raum,
  • Projekte von Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefährdung.

4.4 Es können nur solche Projekte gefördert werden, bei denen ein erhebliches Landesinteresse besteht. Das Landesinteresse wird vom für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Nummer 7.3 festgestellt. Dabei haben die Projekte Vorrang, die den Anforderungen beziehungsweise Kriterien gemäß den Nummern 4.1 bis 4.3 vergleichsweise besser gerecht werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschüsse

5.4 Höhe der Förderung

5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a:

Für jeden auf Grund der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Gefahrenabwehrbedarfsplanung als notwendig nachgewiesenen Normstellplatz (Mindestausstattung) wird ein Festbetrag in folgender Höhe gewährt:

  • für den ersten Normstellplatzin Höhe von 250 000 Euro,
  • für den zweiten Normstellplatz in Höhe von 200 000 Euro,
  • für den dritten Normstellplatz in Höhe von 150 000 Euro,
  • für den vierten Normstellplatz in Höhe von 100 000 Euro,
  • ab dem fünften Normstellplatz pro Stellplatz in Höhe von 50 000 Euro.

5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b:

Für den Umbau von Feuerwehrhäusern wird für jeden auf Grund der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Gefahrenabwehrbedarfsplanung als notwendig nachgewiesenen zusätzlich zu errichtenden Normstellplatz (Mindestausstattung) ein Festbetrag in Höhe von 80 000 Eu­ro gewährt.

Bei vorhandenen normgerechten Stellplätzen können für Umbaumaßnahmen an/in einem bestehenden Feuerwehrhaus zur Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften und/oder von Auflagen der Feuerwehrunfallkasse (FUK) bis zu 100 000 Euro Zuwendung als Festbetrag gewährt werden (zum Beispiel Errichtung oder Umbau von Umkleideräumen, Sanitäreinrichtungen).

5.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a und b:

Wird beim Neubau oder Umbau von Feuerwehrhäusern auch ein Normstellplatz für ein durch das Land Brandenburg gefördertes Katastrophenschutzfahrzeug berücksichtigt, wird zusätzlich für diesen Normstellplatz ein Festbetrag in Höhe von 80 000 Euro gewährt.

Wird beim Neubau oder Umbau von Feuerwehrhäusern auch ein Normstellplatz für ein durch das Land Brandenburg gefördertes Fahrzeug für den Transport der Jugendfeuerwehrmitglieder oder Mitglieder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Jugendorganisation einer Hilfsorganisation berücksichtigt, wird zusätzlich ein Festbetrag für diesen Normstellplatz in Höhe von 25 000 Euro gewährt.

Die Schaffung einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) und einer Einspeisemöglichkeit für ein Notstromaggregat wird mit einem Festbetrag in Höhe von 20 000 Euro gefördert.

5.4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe c:

Die Ausrüstung mit Sondereinrichtungen kann mit folgenden Festbeträgen gefördert werden:

  • Schlauchtrockenturm (Baukonstruktion einschließlich Technik)  100 000 Euro,
  • Schlauchpflegewerkstatt  25 000 Euro,
  • Atemschutzwerkstatt  40 000 Euro,
  • Atemschutzübungsanlage  83 000 Euro.

5.4.5 Die in den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 genannten Fest­beträge werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn die auf den Anteil der Feuerwehrinfrastruktur entfallenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme die jeweiligen Festbeträge um mindestens ein Drittel überschreiten. Liegen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für den Anteil der Feuerwehrinfrastruktur darunter, erfolgt eine anteilige Reduzierung der Zuwendung.

5.5 Höhe der Förderung für finanzschwache Kommunen

5.5.1 Für finanzschwache Kommunen werden die nachfolgend genannten Festbeträge gewährt. Hierzu ist eine Stellungnahme der jeweiligen Kommunalaufsicht zur Einschätzung der finanziellen Lage gemäß Anlage 2c beziehungsweise 3c dem Antrag beizulegen. Als finanz­schwache Kommune gilt nach dieser Richtlinie grundsätzlich eine Kommune, die gemäß § 63 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für das Antragsjahr verpflichtet ist und/oder einen negativen Zahlungsbestand (Kassenkredit) zum Zeitpunkt der Antragstellung aufweist. Zudem darf eine kommunalaufsichtliche Genehmigung für Investi­tionskredite des Antragstellers gemäß § 74 BbgKVerf nicht zulässig sein.

Die Entscheidung über die Einstufung als finanzschwache Kommune trifft die Bewilligungsbehörde.

5.5.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a:

Für jeden auf Grund der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Gefahrenabwehrbedarfsplanung als notwendig nachgewiesenen Normstellplatz (Mindestausstattung) wird ein Festbetrag in folgender Höhe gewährt:

  • für den ersten Normstellplatz in Höhe von 300 000 Euro,
  • für den zweiten Normstellplatz in Höhe von 240 000 Euro,
  • für den dritten Normstellplatz in Höhe von 180 000 Euro,
  • für den vierten Normstellplatz in Höhe von 120 000 Euro,
  • ab dem fünften Normstellplatz pro Stellplatz in Höhe von 70 000 Euro.

5.5.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b:

Für den Umbau von Feuerwehrhäusern wird für jeden auf Grund der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Gefahrenabwehrbedarfsplanung als notwendig nachgewiesenen zusätzlich zu errichtenden Normstellplatz ein Festbetrag in Höhe von 100 000 Euro gewährt.

Bei vorhandenen normgerechten Stellplätzen können für Umbaumaßnahmen an/in einem bestehenden Feuerwehrhaus zur Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften und/oder von Auflagen der FUK bis zu 120 000 Euro Zuwendung als Festbetrag gewährt werden (zum Beispiel Errichtung oder Umbau von Umkleideräumen, Sanitäreinrichtungen).

5.5.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a und b:

Wird beim Neubau oder Umbau von Feuerwehrhäusern auch ein Normstellplatz für ein durch das Land Brandenburg gefördertes Katastrophenschutzfahrzeug berücksichtigt, wird zusätzlich für diesen Normstellplatz ein Festbetrag in Höhe von 100 000 Euro gewährt.

Wird beim Neubau oder Umbau von Feuerwehrhäusern auch ein Normstellplatz für ein durch das Land Brandenburg gefördertes Fahrzeug für den Transport der Jugendfeuerwehrmitglieder oder Mitglieder einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Jugendorganisation einer Hilfsorganisation berücksichtigt, wird zusätzlich ein Festbetrag für diesen Normstellplatz in Höhe von 30 000 Euro gewährt.

Die Schaffung einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) und einer Einspeisemöglichkeit für ein Notstromaggregat wird mit einem Festbetrag in Höhe von 25 000 Euro gefördert.

5.5.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe c:

Die Ausrüstung mit Sondereinrichtungen kann mit folgenden Festbeträgen gefördert werden:

  • Schlauchtrockenturm (Baukonstruktion einschließlich Technik)  100 000 Euro,
  • Schlauchpflegewerkstatt  25 000 Euro,
  • Atemschutzwerkstatt  40 000 Euro,
  • Atemschutzübungsanlage  83 000 Euro.

5.5.6 Die in den Nummern 5.5.2 bis 5.5.5 genannten Fest­beträge werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn die auf den Anteil der Feuerwehrinfrastruktur entfallenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme die jeweiligen Festbeträge um mindestens ein Fünftel überschreiten. Liegen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für den Anteil der Feuerwehrinfrastruktur darunter, erfolgt eine anteilige Reduzierung der Zuwendung.

5.6 Eigenleistung

Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen oder Förderkrediten ist zugelassen, sofern eine angemessene Eigenleistung in Höhe von mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Feuerwehrinfrastruktur erfolgt.

5.7 Die Höhe der Zuwendung wird auf einen Betrag in Höhe von 1 Million Euro pro Projekt begrenzt.

5.8 Indikator für die Zielerreichung der Fördermaßnahme für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a und b ist die Schaffung normgerechter Stellplätze (gemäß DIN 14092-1) durch den Neubau oder Umbau eines Feuerwehrhauses sowie den Umbau eines vorhandenen Bauwerkes zu einem Feuerwehrhaus. Die Kosten für sämtliche weiteren Baulichkeiten des Feuerwehrhauses gelten mit dem für den Stellplatz fixierten Zuwendungsfestbetrag als berücksichtigt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zweckbindungsfrist richtet sich nach der AfA-Tabelle und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Die Zweckbindungsfrist für Feuerwehrhäuser beträgt 50 Jahre.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a und b:

7.1.1 Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung reichen ihren Antrag gemäß Anlage 1 einschließlich aller erforderlichen Antragsunterlagen und der erforderlichen Angaben gemäß Anlage 2a sowie der Stellungnahme der Feuerwehr-Unfallkasse für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres bei der zuständigen Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG ein. Abweichend hiervon sind Anträge für das Haushaltsjahr 2021 bis spätestens zum 31. Januar 2021 einzureichen. Unvollständige Anträge gelten nicht als fristgerecht.

7.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die vollständig ausgefüllte Anlage 2a,
  • die Projektbeschreibung mit Zielstellung und Projektbegründung,
  • die Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Gefahrenabwehrbedarfsplan,
  • die Stellungnahme der FUK,
  • das Bau- und/oder Raumprogramm,
  • die Bestätigung des Planungsstandes des mit der Planung Beauftragten nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen,
  • der Bauablaufplan,
  • Kopien von Bewilligungsbescheiden beziehungsweise rechtsverbindlicher Zusicherungen anderer Zuwendungsgeber beziehungsweise Kopien entsprechender Anträge,
  • Kostenvoranschläge beziehungsweise Nachweis des Gesamtauftragswertes im Vergabeverfahren.

7.1.3 Die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG prüft zunächst die Vollständigkeit der Anträge einschließlich aller erforderlichen Antragsunterlagen gemäß Nummer 7.1.2 und erstellt eine fachtechnische Stellungnahme aus der Sicht des Brandschutzes zur Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der Maßnahme gemäß Anlage 2b. Die Stellungnahme wird den Antragsunterlagen beigefügt. Ergibt sich bereits bei der Antragsprüfung durch die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG, dass der Antrag unvollständig beziehungsweise fehlerhaft ist oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend Nummer 4.1 entspricht, ist er von der Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG an den Antragsteller zurückzusenden.

7.1.4 Des Weiteren holt die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers gemäß Anlage 2c ein. Diese ist ebenso dem Antrag beizufügen.

7.1.5 Die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG reicht die Anträge einschließlich aller Stellungnahmen gemäß Anlagen 2b und 2c und aller antragsbegründenden Unterlagen gemäß Nummer 7.1.2 bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde ein. Abweichend hiervon sind Anträge für das Haushaltsjahr 2021 bis spätestens zum 15. März 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.1.6 Zur Fristwahrung kann die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG einen Antrag zunächst bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Vervollständigung der erforderlichen Stellungnahmen und aller antrags­begründender Unterlagen gemäß Nummer 7.1.2 muss jedoch grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

7.2 Antragsverfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe c

7.2.1 Die Träger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Hilfeleistung reichen ihren Antrag gemäß Anlage 1 einschließlich aller erforderlichen Antrags­unterlagen für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde ein. Abweichend hiervon sind Anträge für das Haushaltsjahr 2021 bis spätestens zum 31. Januar 2021 einzureichen.

7.2.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die vollständig ausgefüllte Anlage 3a,
  • die Projektbeschreibung mit Zielstellung und Projektbegründung,
  • die Stellungnahme der FUK,
  • das Bau- und/oder Raumprogramm,
  • der Bauablaufplan,
  • Kopien von Bewilligungsbescheiden beziehungsweise rechtsverbindlicher Zusicherungen anderer Zuwendungsgeber beziehungsweise Kopien entsprechender Anträge,
  • Kostenvoranschläge beziehungsweise Nachweis des Gesamtauftragswertes im Vergabeverfahren.

7.3 Auswahlverfahren

Das Ministerium des Innern und für Kommunales prüft wiederum die Anträge auf Vollständigkeit und die Voraussetzungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2. Anhand der eingereichten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Kriterien unter den Nummern 4.3 und 4.4 trifft die Bewilligungsbehörde ihre Auswahlentscheidung.

7.4 Bewilligungsverfahren

7.4.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales.

7.4.2 Nach abschließender Prüfung der Einzelanträge werden die Zuwendungsbescheide beziehungsweise Ablehnungsbescheide erlassen und den Antragstellern von der Bewilligungsbehörde zugeleitet.

7.4.3 Die Bewilligungsbehörde teilt den Sonderaufsichtsbehörden gemäß § 22 BbgBKG mit, für welche Maßnahmen in dem Haushaltsjahr Förderungen bewilligt werden. Darüber hinaus erhält der Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. eine Übersicht der Fördermaßnahmen.

7.5 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides sowie VVG Nr. 7 zu § 44 LHO abzurufen, und zwar

7.5.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a:

  • 35 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,
  • 35 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus,
  • 20 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen und
  • zehn Prozent der Zuwendung nach Vorlage der Verwendungsbestätigung.

Bei der Mittelanforderung ist der Stand der Umsetzung des Projektes durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen.

7.5.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b:

  • 35 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Auftrages,
  • 35 Prozent der Zuwendung bei einem Baufortschritt von 50 Prozent der Gesamtmaßnahmen,
  • 20 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen und
  • zehn Prozent der Zuwendung nach Vorlage der Verwendungsbestätigung.

Bei der Mittelanforderung ist der Stand der Umsetzung des Projektes durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen.

7.5.3 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe c:

  • nach Vorlage der Verwendungsbestätigung.

7.6 Verwendungsbestätigung

Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu bestätigen.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anlagen