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Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke nach §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG)
Fragen des Feststellungsverfahrens

Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke nach §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG)
Fragen des Feststellungsverfahrens

vom 11. August 1997

Außer Kraft getreten

Nach § 138 Abs. 5 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer benötigt werden (Bedarfsbewertung). Ist im Fall einer Grundstücksschenkung absehbar, dass der Grundbesitzwert niedriger als der persönliche Freibetrag des Erwerbers ausfällt und führt auch eine Zusammenrechnung mit früheren Zuwendungen von derselben Person (§ 14 ErbStG) nicht zu einer Steuerfestsetzung gegen den Erwerber, kann auf eine Feststellung des Grundbesitzwerts zunächst verzichtet werden.

Die Bedarfsbewertung für das Grundstück ist auf den Zeitpunkt der Ausführung der Grundstücksschenkung nachzuholen, wenn im Verlauf der folgenden zehn Jahre die Grundstücksschenkung nach § 14 ErbStG in die Zusammenrechnung mit einem weiteren Erwerb von derselben Person einzubeziehen ist. Soweit die Besteuerungsgrundlagen für die nachträgliche Feststellung des Grundbesitzwerts, z. B. die tatsächlich erzielte Miete oder die übliche Miete, nicht mehr ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.

Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung des Bedarfswerts auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als der Bedarfswert für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, ihn den Finanzämtern bekannt zugeben.