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Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Maßgebliches Feiertagsrecht
Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Maßgebliches Feiertagsrecht
vom 24. Juni 2004
OFD Cottbus, Verfügung vom 14.01.2004 S 0260 - 3 - St 251 (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 01/04)
Nach dem BFH-Beschluss vom 23.09.2003 - XI R 68/98 und dem Urteil des BFH vom 14.10.2003 (BStBl II S. 898) sind die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen im Sinne des § 108 AO zu betrachten. Fällt der Tag der nach diesen Vorschriften vermuteten Bekanntgabe auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, gilt der Verwaltungsakt daher erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.
Ob für die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist, richtet sich entsprechend § 193 BGB nach den Verhältnissen am Erklärungs- oder Leistungsort.
Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO und § 124 Abs. 1 Satz 1 AO).
Für die Frage, ob sich der Ablauf einer Frist für eine gegenüber der Finanzbehörde vorzunehmende Handlung (z. B. Abgabe einer Steuererklärung, Einspruchseinlegung) verlängert, ist dagegen das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgebend. Für die Wahrung von Zahlungsfristen ist das am Ort der Finanzkasse geltende Feiertagsrecht zu beachten, da Zahlungsverpflichtungen am Ort der Finanzkasse zu erfüllen sind (vgl. § 224 Abs. 1 Satz 1 AO).
Die an die geänderte BFH-Rechtsprechung angepassten EDV-Programme sind seit Mitte Februar 2004 im Einsatz. In den Programmen wird bei der Berechnung des Tages der vermuteten Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und der daran anknüpfenden Zeitpunkte (z. B.: Beginn einer Zahlungsfrist - wie beispielsweise die in § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte Frist für die Entrichtung einer Einkommensteuerabschlusszahlung - oder Ende des Zinslaufs gem. § 233a Abs. 2 Satz 3 AO) aus Vereinfachungsgründen auf das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht abgestellt. Das Feiertagsrecht sämtlicher Bundesländer und - bei einer Bekanntgabe ins Ausland - das jeweils geltende ausländische Feiertagsrecht können programmtechnisch nicht berücksichtigt werden.
Dies kann zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen (z. B. bei der Berechnung von Säumniszuschlägen) führen.
Für die Berechnung des Beginns einer Einspruchsfrist ist daher von Amts wegen das zutreffende Feiertagsrecht zu beachten.
Auf sonstige Einwendungen des Steuerpflichtigen hin - z. B. bezüglich der Verwirklichung von Säumniszuschlägen u. a. - ist daher für den Zeitpunkt der Bekanntgabe das am Wohnsitz des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht zu beachten.
Die gesetzlichen Feiertage der Bundesländer sind der beiliegenden Anlage zu entnehmen.