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Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

Sechster Abschnitt: Zwischenprüfung

Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen

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Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste (FaMIPO)

Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste (FaMIPO)
vom 28. Oktober 2016
(ABl./17, [Nr. 14], S.314)

Auf Grund des § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des  Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und § 7 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a) bb) der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, der Ausbilder-Eignungsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im Land Brandenburg vom 27. Februar 2015 (GVBl. II Nr. 10) erlässt die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur als zuständige Stelle auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Oktober 2016 folgende Prüfungsordnung:

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschlussprüfungen und der Zwischenprüfungen einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

(2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Die erneute Berufung ist zulässig.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 Satz 2 sowie 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264) in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, nicht mitwirken.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Sitzungen sowie Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz geregelt, wobei die Sitzungsprotokolle vom Vorsitz unterzeichnet werden.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder rechtzeitig einzuladen.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. In der Regel sollen für jedes Jahr zwei Termine für die Abschlussprüfung und ein Termin für die Zwischenprüfung bestimmt werden. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens drei Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich hierüber zu unterrichten.

(3) Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags auf Zulassung zur Abschlussprüfung oder die Teilnahme an der Zwischenprüfung verweigern.

(4) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat,
  3. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, die Tätigkeiten von Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste ausgeübt hat. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsgang entspricht (§ 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(4) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 2 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 10
Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Ausbildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In Fällen des § 9 kann der Antrag auf Zulassung zur Prüfung durch den Prüfungsbewerber selbst gestellt werden. Dies gilt auch bei Wiederholungsprüfungen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

  1. in den Fällen des § 8
    1. Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
    2. vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise;
  2. 2.in den Fällen des § 9 Absatz 1
    1. zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 Leistungsbeurteilungen des Auszubildenden und der Berufsschule,
    2. das letzte Zeugnis der Berufsschule;
  3. in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder sonstige Nachweise, die den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 glaubhaft machen können, oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Absatz 3 und 4.

(4) Für Wiederholungsprüfungen genügt die fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn von der zuständigen Stelle mitzuteilen. Mit der Zulassung zur Prüfung sind der Prüfungszeitpunkt, der Prüfungsort und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsbewerbers bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(5) Mit der Zulassung zur Abschlussprüfung ist der Prüfungsbewerber zur Abschlussprüfung angemeldet.

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste ist zugrunde zu legen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung wird entsprechend der Ausbildungsordnung in Prüfungsbereiche gegliedert.

(3) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen sowie in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Zu diesem Prüfungsbereich ist dem Prüfungsausschuss das Berichtsheft vorzulegen.

(4) Die schriftliche Prüfung findet an drei Arbeitstagen statt. Zwischen den Prüfungstagen ist jeweils ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.

(5) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers, sondern mit Kennziffern zu versehen. Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

§ 14
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.

§ 15
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben können vom Prüfungsausschuss übernommen werden, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis (§ 22) dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzes abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, bei denen eine Täuschungshandlung festgestellt wird oder die den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die Aufsichtsführung von der Prüfung vorläufig ausschließen. Sie hat dies in ihrer Niederschrift zu vermerken und die zuständige Stelle unverzüglich davon zu unterrichten.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Er kann die entsprechende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Prüfungsbereich mit 0 Punkten bewertet.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Absatz 4 Satz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

LeistungPunkteNote
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 - 92 Punkte Note 1 = „sehr gut“
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 - 81 Punkte Note 2 = „gut“
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 - 67 Punkte Note 3 = „befriedigend“
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67 - 50 Punkte Note 4 = „ausreichend“
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind unter 50 - 30 Punkte Note 5 = „mangelhaft“
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen unter 30 - 0 Punkte Note 6 = „ungenügend“

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 22
Bewertungsverfahren

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und unabhängig voneinander mit einer der im Absatz 3 festgelegten ganzen Punktzahlen zu bewerten. Das Ergebnis beschließt der Prüfungsausschuss in ganzen Punkten und Noten.

(2) Die Leistungen im Prüfungsbereich Praktische Übungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

§ 23 
Ergänzungsprüfung

(1) Sind im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von mindestens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen.

(2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung das gleiche Gewicht. Ergeben sich beim Gesamtergebnis Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

(3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 25
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Darin ist als Termin des Bestehens beziehungsweise  Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 26
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. 

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
  2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  3. die Bezeichnung „Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ oder „Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste“ mit Angabe der Fachrichtung,
  4. die Ergebnisse (Punkte und Noten) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Punkte und Note),
  5. das Datum des Bestehens der Prüfung (§ 25 Absatz 2 Satz 3),
  6. die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.

(4) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist dem Ausbildenden zu übersenden.

§ 27
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsbereichen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.

(2) Auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 28
Voraussetzungen und Durchführung der Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Sechster Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 29
Prüfungsgegenstand

Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste ist zugrunde zu legen.

§ 30
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres liegen.

(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

  1. Beschaffung, formale Erfassung,
  2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Die §§ 13 Absatz 5, 14 bis 16 Satz 1 und 4, 17 bis 19 Absatz 1, 20 bis 22 sowie 25 Absatz 1 gelten entsprechend.

(4) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die zuständige Stelle eine Prüfungsbescheinigung aus. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel und Ausbildungsdefizite, die bei der Prüfung festgestellt wurden. Sie enthält ferner

  1. die Bezeichnung „Zeugnis über die Zwischenprüfung nach § 48 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes“
  2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  3. die Bezeichnung „Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ oder „Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste“ mit Angabe der Fachrichtung,
  4. die Ergebnisse (Punkte und Noten) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Punkte und Note),
  5. das Datum der Prüfung (§ 25 Absatz 2 Satz 3),
  6. die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

(5) Eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung erhalten der Prüfling beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung und der Ausbildende.

(6) Eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung wird Bestandteil der Prüfungsunterlagen.

Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 31
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an dadurch beschwerte Prüfungsbewerber beziehungsweise Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

§ 32
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen zehn Jahre und die Niederschriften 30 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Absatz 1 beziehungsweise § 27 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 33
Übergangsregelung

Die noch vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnenen Ausbildungsverhältnisse sind nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste vom 3. Mai 2011 (GVBl. II Nr. 22)  zu Ende zu führen.

§ 34
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Potsdam, den 28. Oktober 2016

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Dr. Martina Münch

Im Auftrag

Carsten Bielfeldt