Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen gemäß § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG)
Auswirkungen der Überleitung von Tarifbeschäftigten in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags von teilzeitbeschäftigten Beamten und Richtern

Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen gemäß § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG)
Auswirkungen der Überleitung von Tarifbeschäftigten in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags von teilzeitbeschäftigten Beamten und Richtern

vom 29. Juni 2011

hier: Anwendung der Konkurrenzregelung des § 40 Absatz 5 BBesG in Verbindung mit der Kürzungsregelung des § 6 Absatz 1 BBesG

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (2 C 41.09)

1. Ausgangslage

Nach § 40 Absatz 2 BBesG gehören zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags die Beamten und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder unter bestimmten Voraussetzungen zustehen würde.

Für den Fall, dass neben dem einzelnen zuschlagbegünstigten Beamten oder Richter auch noch einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, der kinderbezogene Familienzuschlag für dasselbe Kind zusteht (Konkurrenzfall), erhält derjenige diesen kinderbezogenen Familienzuschlag, an den auch berechtigt das Kindergeld gezahlt wird. Ein Konkurrenzfall liegt auch dann vor, wenn die andere Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, tarifvertragliche Sozialzuschläge, Mutterschaftsgeld oder sonstige, dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistungen bezieht (§ 40 Absatz 5 Satz 1 BBesG).

Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) enthalten keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr, die dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entsprechen können.

Bei Teilzeitbeschäftigung unterliegt der Familienzuschlag grundsätzlich der Kürzung gemäß § 6 Absatz 1 BBesG. Nach § 40 Absatz 5 Satz 3 BBesG findet keine anteilige Kürzung beim zuschlagbegünstigten Beamten oder Richter statt, wenn unter anderem mehrere Anspruchsberechtigte für dasselbe Kind mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn beide Anspruchsberechtigten zusammen mindestens eine Vollzeitbeschäftigung erreichen.

2. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2011 (2 C 41.09)

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (wie schon Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 809/08 -) ausgeführt, dass es sich bei der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-Länder um eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung handelt, die die Konkurrenzregelung nach § 40 Absatz 5 BBesG auslöst. Dieser Bewertung als “entsprechende Leistung“ steht der tarifvertraglich geprägte Begriff der “Besitzstandszulage“ nicht entgegen, da es weder auf die Bezeichnung der Leistung noch auf deren Höhe ankommt. Zudem werden nach dem Wortlaut des § 11 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 TVÜ-Bund/TVÜ-L die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT “als“ Besitzstandszulage fortgezahlt. Damit ist der entscheidende Bezugspunkt die insoweit fortgeltende Regelung des BAT/BAT-O.

Die Anwendbarkeit des § 40 Absatz 5 BBesG scheitert auch nicht daran, dass der in den neuen Tarif übergeleitete andere Elternteil bzw. Berechtigte tatsächlich keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage hat und auch bei einem nachträglichen Wechsel der Kindergeldberechtigung diesen Anspruch nicht mehr erwerben könnte, weil er zum Zeitpunkt der Überleitung nicht kindergeldberechtigt war und deshalb für das gemeinsame Kind keinen kinderbezogenen Anteil im Ortzuschlag erhalten konnte. Vielmehr wird die Kindergeldberechtigung fiktiv hinzugedacht, denn nach dem Wortlaut des § 40 Absatz 5 Satz 1 BBesG ("Stünde … zu, …") kommt es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist, dass die andere Person die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund/TVÜ-L erhielte, wenn sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre. Der teilzeitbeschäftigte beamtete oder im Richterdienst stehende Elternteil erhält deshalb den familienbezogenen Familienzuschlag weiterhin ungekürzt und nicht anteilig zur Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1 BBesG.

3. Anwendung in Brandenburg

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (2 C 41.09) bitte ich zu beachten.

Des Weiteren bitte ich die obersten Landesbehörden, die Beamten und Richter in ihren Geschäftsbereichen über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten. Da der Familienzuschlag nur auf Antrag gewährt wird und die Anspruchsberechtigten nicht durch die Zentrale Bezügestelle Cottbus von Amtswegen ermittelt werden können, müssten sich Betroffene mit einem Antrag sowie entsprechenden Nachweisen bei ihrer Bezügestelle melden.