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Familienleistungsausgleich
Kontrollmitteilungen der Familienkassen über nachgezahltes und zurückgefordertes Kindergeld,
Kurzinformation Ertragsteuern Ausgabe 26/00

Familienleistungsausgleich
Kontrollmitteilungen der Familienkassen über nachgezahltes und zurückgefordertes Kindergeld,
Kurzinformation Ertragsteuern Ausgabe 26/00

vom 18. August 2000

Bei Abzug eines Kinderfreibetrags wird das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EStG). Macht der Steuerpflichtige geltend, Kindergeld nicht oder nicht in einer dem Ansatz des Kinderfreibetrags entsprechenden Höhe erhalten zu haben, so ist der Sachverhalt durch das Finanzamt durch eine Anfrage bei der Familienkasse zu klären (Verwendung des Vordrucks 745/20). Dabei kann nachgezahltes oder zurückgefordertes Kindergeld Bedeutung haben.

Nachträgliche Zahlungen von Kindergeld teilt die Familienkasse dem zuständigen Finanzamt mit (Tz. 24 des BMF-Schreibens vom 09.03.1998, BStBl 1998 I, S. 347). Diese Mitteilung wird derzeit nur in solchen Fällen vorgenommen, in denen die Familienkasse bereits zuvor eine Bescheinigung über ausgezahltes Kindergeld oder eine Auskunft hierüber erteilt hat.

Nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sollen die Familienkassen die Finanzämter unterrichten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • es handelt sich um einen Nachzahlungsfall,
  • Kindergeld wird für abgelaufene Veranlagungszeiträume (VZ) festgesetzt,
  • das Kind hat sein 18. Lebensjahr vollendet und
  • es handelt sich um keinen Fall, in dem ein Kostenträger, z. B. das Sozialamt, das Kindergeld auf sich abgezweigt oder auf seine Leistung angerechnet oder eine Erstattung gefordert hat.
  • Davon unabhängig sollten Mitteilungen - wie bisher - in allen Nachzahlungs- und Rückforderungsfällen ergehen, in denen die Familienkasse bereits eine Kindergeldbescheinigung ausgestellt oder eine Auskunft erteilt hat (vgl. DA 70.1 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA-FamEStG).

In diesem Zusammenhang weise ich auf die überarbeitete Fassung der DA-FamEStG hin, die im BStBl I 2000, S. 636, veröffentlicht worden ist. Darin eingeflossen sind insbesondere die Neuregelungen des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 - BStBl I 2000, S. 4 - sowie die Rechtsprechung des BFH zur Berufsausbildung von Kindern (vgl. Urteile des BFH vom 09.06.1999 (BStBl II 1999, S. 701 - 713).

Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Vordrucke ”Anfrage an Familienkasse wegen Kindergeldzahlung” - Nr. 745/20 (03.00) sowie ”Mitteilung an Familienkasse betreffend Gewährung des Kinderfreibetrags”- Nr. 745/21 (03.00) überarbeitet und jahresneutral aufgelegt worden sind.