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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuschüssen für Familienferienreisen
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuschüssen für Familienferienreisen
vom 10. April 2024
(ABl./24, [Nr. 18], S.340)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Familienferienreisen.
1.2 Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziel der Förderung ist es, durch einen Zuschuss des Landes Familien mit geringem Einkommen Familienferienreisen zu erleichtern. Ein gemeinsamer Urlaub ist wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, fördert den Zusammenhalt der Familie und eröffnet neue Perspektiven. Gemeinsame Erlebnisse in der Familie tragen zum Wohlbefinden aller Familienmitglieder bei und leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Gesundheit. Familien sollen - unabhängig von ihrer finanziellen Situation - geeignete Angebote für Familienferienreisen wahrnehmen können.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Familienferienreisen mit Kindern in Familienferienstätten oder anderen für den Zweck der Familienerholung geeigneten Einrichtungen und Ferienunterkünften.
2.2 Gefördert werden Familienferienreisen in Quartieren, die als Beherbergungsbetriebe oder Ferienunterkünfte betrieben werden. Weiterhin sind Familienreisen mit gemieteten Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie auf Zeltplätzen förderfähig. Aufenthalte bei Verwandten oder sonstige Unterkünfte in privaten Wohnungen, die nicht als Ferienunterkunft gemeldet sind, sowie Familienreisen mit privaten Wohnwagen oder Wohnmobilen sind nicht förderfähig.
3 Zuwendungsempfangende
Gefördert werden Familien mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Land Brandenburg.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Familien im Sinne dieser Richtlinie sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Damit sollen Ehepaare mit Kindern, alleinerziehende Mütter und Väter, nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie Patchwork- und Pflegefamilien erfasst werden. Auch Großeltern, die gemeinsam mit Familien oder allein mit ihren Enkelkindern verreisen, können Zuschüsse erhalten.
4.2 Bei der Förderung sollen insbesondere Familien mit geringem Einkommen und in besonderen Belastungssituationen wie zum Beispiel Alleinerziehende, Familien mit einem behinderten Familienmitglied oder Familien mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden.
4.3 Zuschüsse können nur für Familienmitglieder gewährt werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben.
4.4 Die Beantragung der Zuschüsse für eine Familie soll spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt erfolgen. Eine Bezuschussung ist nur einmal jährlich möglich.
4.5 Der Zuschuss soll für mindestens zwei und höchstens 13 Übernachtungen gewährt werden.
4.6 Familien, die im letzten Monat vor oder im Monat der Antragstellung
- Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- einen Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
bezogen haben oder beziehen und die sonstigen Voraussetzungen für die Ferienzuschüsse gemäß dieser Richtlinie erfüllen, erhalten die Zuschüsse ohne weitere Einkommensprüfung. Hierfür ist mit der Stellung des Antrags ein geeigneter Nachweis (Bescheid oder Bescheinigung) vorzulegen.
4.7 Familien, die keine der in Nummer 4.6 genannten Voraussetzungen erfüllen, können einen Zuschuss erhalten, wenn ihr monatliches Einkommen 150 Prozent der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (§ 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) und des Sozialgeldes (§ 23 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreitet. Maßgebend sind jeweils die am Jahresanfang gültigen Sätze. Bei durch die Familien selbst genutztem Wohneigentum werden 30 Prozent des Familiennettoeinkommens als Wohnkosten berücksichtigt. Für allein sorgeberechtigte Mütter und Väter ist ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
4.7.1 Zum Familiennettoeinkommen zählen alle Einkünfte der Familienangehörigen einschließlich Kindergeldleistungen, Elterngeldleistungen, soweit diese die Höhe des
Mindestelterngeldes nach § 2 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überschreiten, Unterhaltsleistungen, Ausbildungsbeihilfen, soweit diese nicht darlehensweise gewährt werden, Rentenleistungen sowie Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Als Berechnungsgrundlage gilt das Familiennettoeinkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung.
Nicht zum Familieneinkommen zählen Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zur Höhe des Mindestelterngeldes nach § 2 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, Mehraufwandsentschädigungen nach § 16d Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes.
4.7.2 Als Einkommen bei Selbstständigen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten anderer Familienangehöriger ist nicht zulässig. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres bei Antragstellung noch nicht fest, so wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt. Ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich geringer als das zugrunde zu legende Einkommen des letzten oder vorletzten Kalenderjahres, ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.
4.8 Zuschüsse können auch für Kinder gewährt werden, für die die oder der Antragstellende sorge- oder umgangsberechtigt ist, die aber nicht in ihrem oder seinem Haushalt leben. Bei der Einkommensermittlung sind regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt der oder des Antragstellenden maßgebend.
4.9 Reisen Großeltern gemeinsam mit Familien oder Enkelkindern, sind die Zuschüsse jeweils getrennt auf der Grundlage des Einkommens der Familie (auch wenn die Enkelkinder allein mit den Großeltern reisen) und der Großeltern zu berechnen. Pro Familie ist ein separater Antrag zu stellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung
Die Höhe des Zuschusses für die Familienferienreisen beträgt pro Übernachtung für jedes mitreisende Familienmitglied 10 Euro.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Die Anträge auf Zuschüsse für Familienferienreisen sind zu stellen beim
Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Tel.: 0355 2893-800 oder -853
E-Mail: familienferien@lasv.brandenburg.de.
6.1.2 Die Anträge sollen sechs Wochen vor Reiseantritt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Reise in vollständiger Form einschließlich einer Buchungsbestätigung vorliegen. Unvollständige oder nach Reisebeginn eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Für die Anträge sind die durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulare zu verwenden.
6.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
6.2.2 Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse wird durch die Bewilligungsbehörde regelmäßig frühestens vier Wochen vor Reisebeginn vorgenommen.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
6.3.1 Als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuschüsse legen die Familien der Bewilligungsbehörde einen Beleg über die vollständige Zahlung der Unterkunft oder Reise vor.
6.3.2 Der Zahlungsbeleg muss spätestens 14 Tage nach Rückkehr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Wird der Beleg auch nach wiederholter Aufforderung nicht eingereicht, können die Zuschüsse für Familienferienreisen zurückgefordert und für die nachfolgenden zwei Kalenderjahre versagt werden.
6.3.3 Im Falle von unberechtigter Inanspruchnahme von Zuschüssen sind diese für die nachfolgenden zwei Kalenderjahre zu versagen.
6.3.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.