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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Land Brandenburg
vom 15. November 2018
(ABl./18, [Nr. 49], S.1222)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MASGF vom 15. November 2018
(ABl./18, [Nr. 49], S.1222)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt gemeinsam mit dem Bund auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 in den jeweils geltenden Fassungen Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion finanzielle Unterstützung in Form von Zuwendungen.

1.2 Ziel ist es, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch von den Behandlungskosten, die sonstige Leistungsträger (Krankenkassen, private Krankenversicherung oder Beihilfe) nicht übernehmen, teilweise zu entlasten. Paare mit unerfülltem Kinderwunsch können auch solche sein, die bereits Kinder haben, aber aus medizinischen Gründen keine weiteren auf natürlichem Weg bekommen können.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden durchgeführte Behandlungen im ersten bis dritten Behandlungszyklus nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

3 Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger entsprechen den Zuwendungsempfängern nach Nummer 4 der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 in der jeweils geltenden Fassung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen für gesetzlich Krankenversicherte setzen voraus, dass

  1. die unter Nummer 3 genannten Zuwendungsempfänger im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllen,
  2. die unter Nummer 3 genannten Zuwendungsempfänger ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben und
  3. die Behandlung von einer zugelassenen reproduktionsmedizinischen Einrichtung im Land Brandenburg oder in einem anderen Bundesland erfolgt.

4.2 Die Maßnahme ist zuwendungsfähig, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus einschließlich der medikamentösen Behandlung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn zählt das Einlösen des ersten Rezepts.

4.3 Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstandenen Behandlungskosten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

4.4 Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen erfolgt eine entsprechende Anwendung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Zuwendungen erfolgen für die erste bis dritte Behandlung.

  1. Für Ehepaare wird der Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Selbstkostenanteils gewährt.
  2. Für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, wird der Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils gewährt.

5.4.2 Die Förderung beträgt jedoch höchstens

  1. für Ehepaare nach Nummer 5.4.1 Buchstabe a 800 Euro für eine In-Vitro-Fertilisation und 900 Euro für eine Intrazytoplasmatische Spermieninjektion;
  2. für Paare nach Nummer 5.4.1 Buchstabe b 2 290 Euro für In-Vitro-Fertilisation und 3 225 Euro für Intrazytoplasmatische Spermieninjektion.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung.

7 Verfahren

7.1 Für jeden Behandlungszyklus im Sinne der Nummer 2 ist die Gewährung der Zuwendung gesondert beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), Lipezker Straße 45, Haus 5, 03048 Cottbus mit dem Antrag nach Anlage 1 zu beantragen.

7.2 Ehepaare, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören, stellen nach Erhalt des genehmigten Behandlungs- und Kostenplanes für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Behandlungs- und Kostenplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme sind Bestandteil des Antrags.

7.3 Ehepaare, die einen Leistungsanspruch gegenüber der Beihilfestelle und/oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) haben, stellen nach Erhalt des von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellten Behandlungsplanes und der Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle und/oder der PKV einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Behandlungsplan, die Kostenübernahmeerklärung und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme sind Bestandteile des Antrags. Besteht für privat krankenversicherte Personen kein Leistungsanspruch gegenüber der PKV für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

7.4 Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, stellen nach Erhalt des Kostenvoranschlags für Maßnahmen der assistierten Reproduktion einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Kostenvoranschlag, die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und die Anerkennung der Vaterschaft nach Nummer 4 Satz 3 der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 in der jeweils geltenden Fassung  sind Bestandteile des Antrags. Die antragstellenden Personen, die einen Anspruch gegenüber der PKV und/oder der GKV haben, fügen die Kostenübernahmeerklärung oder die Negativbescheinigung der PKV und/oder der GKV bei.

7.5 Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Förderung durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Zuwendungen werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bewilligt.

7.6 Erst wenn dem antragstellenden Paar die Bewilligung über die Gewährung der Zuwendung bekannt gegeben wurde, kann mit der Behandlung begonnen werden.

7.7 Nach Beendigung des jeweiligen Behandlungszyklus sind alle Rechnungen der Reproduktionseinrichtung sowie weitere mit der Behandlung verbundene Quittungen oder Belege zusammen mit dem Auszahlungsantrag (Anlage 2) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Privat krankenversicherte Personen legen im Original den Nachweis über die von der PKV gewährte Erstattung vor. Beihilfeberechtigte Personen legen darüber hinaus im Original den Nachweis über die gewährte Erstattung vor. Sollte eine Kostenerstattung der GKV über die üblichen 50 Prozent erfolgt sein, ist auch hierüber ein Nachweis vorzulegen.

7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Anlagen