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Pädagogisch qualifizierte Überprüfung von Fahrlehrern, Fahrschulen und deren Zweigstellen nach dem Fahrlehrergesetz durch eine geeignete Stelle
vom 19. August 2011
(ABl./11, [Nr. 36], S.1488)
geändert durch Runderlass des MIL vom 6. August 2013
(ABl./13, [Nr. 36], S.2343)
Außer Kraft getreten am 29. Februar 2016 durch Runderlass des MIL vom 24. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 12], S.333)
Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) erlässt gemäß § 32 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung (StVRZV) vom 11. August 2009 (GVBl. II S. 523) in der jeweils geltenden Fassung folgenden Runderlass.
1 Vorbemerkungen
Gemäß § 33 FahrlG sind die Erlaubnisbehörden verpflichtet, Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen zu überprüfen.
Die Notwendigkeit der Überwachung dieses Systems wird für erforderlich erachtet, da die Fahrschulausbildung einen wichtigen Bestandteil der Verkehrssicherheitsarbeit bildet. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass Fahrschulen ein Monopol für die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern besitzen, ist es wichtig, eine möglichst große Gewähr dafür bieten zu können, dass die Anbieter der ihnen per Gesetz übertragenen Aufgabe gerecht werden.
Um in allen Bereichen einen einheitlichen Standard sowie ein einheitliches Verfahren zur Überwachung zu gewährleisten, wurden die nachfolgenden Kriterien entwickelt, die - je nach Art - eine Überwachung durch die Erlaubnisbehörden oder eine geeignete Stelle ermöglichen.
2 Inhalt
2.1 Zuständigkeit für die Überwachung
Zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen sind nach den §§ 32 und 33 Absatz 1 Satz 1 FahrlG die Erlaubnisbehörden. Dies sind nach § 4 Absatz 2 Nummer 11 StVRZV die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können sich hierbei geeigneter Stellen bedienen.
2.2 Geeignete Stelle
Als geeignete Stelle wird für das Land Brandenburg das „IVS Institut für Verkehrssicherheit gGmbH“ - nachfolgend „Geschäftsstelle“ genannt - benannt.
2.3 Ziele der Überwachung
Ziel dieser Form der Überwachung ist es - entsprechend der Intention von § 33 FahrlG - eine ordnungsgemäße Fahrschulausbildung mit einer inhaltlichen Mindestqualität hinsichtlich des Theorieunterrichts und der Fahrpraktischen Ausbildung sicherzustellen. Ergänzend wird die Überwachung dazu genutzt, formale Rechtsverstöße aufzudecken.
2.4 Formen und Inhalte der Überwachung
§ 33 Absatz 1 FahrlG verpflichtet die Erlaubnisbehörden Fahrlehrer sowie Fahrschulen und deren Zweigstellen zu überwachen. Die Erlaubnisbehörde hat nach § 33 Absatz 2 FahrlG wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Ausbildung ordnungsgemäß betrieben wird, ob die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden. Diese Frist kann nach § 33 Absatz 2 Satz 4 FahrlG von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden. Hinsichtlich der Überwachung von Fahrlehrern sowie Fahrschulen und deren Zweigstellen, gilt es dabei zwischen drei Überwachungsformen zu unterscheiden:
2.4.1 „Formalüberwachung“
Im Rahmen der Formalüberwachung erfolgt im Wesentlichen eine umfängliche Erfassung hinsichtlich der Erfüllung von Ausstattungsstandards und Aufzeichnungspflichten. Hier gilt es inhaltlich zwischen einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis gemäß den §§ 12, 12a oder 12b FahrlG und einer periodischen Formalüberwachung gemäß § 33 FahrlG zu unterscheiden.
Nach den §§ 12 Absatz 3, 12a Absatz 5 oder 12b Absatz 6 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde an Ort und Stelle im Zuge der Antragstellung die für die Erteilung einer Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis eingereichten Antragsunterlagen und Angaben zu überprüfen. Es findet hier eine erste Formalüberwachung statt, die eine Überprüfung der Unterrichtsräume hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Einrichtung sowie eine Kontrolle der Fahrschulausstattung mit den erklärten Lehrmitteln und Ausbildungsfahrzeugen beinhaltet.
Eine Kontrolle der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten ist zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Fahrschule oder Zweigstelle noch nicht möglich. Die Formalüberwachung erstreckt sich zu diesem Zeitpunkt daher nur auf die Prüfung der Angaben in den Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Überprüfungen zur Erweiterung oder Überprüfungen zur Verlegung einer Fahrschule oder Zweigstelle sind in Ihrer Ausgestaltung der Eröffnung einer Fahrschule oder Zweigstelle gleichzusetzen.
Erst in den nachfolgenden periodischen Überwachungen einer Fahrschule oder Zweigstelle nach § 33 FahrlG werden ergänzend zu den genannten Überwachungsinhalten auch die ordnungsgemäße Nachweisführung über die Ausbildung der Fahrschüler und die Einhaltung der sich aus den §§ 6, 16, 17 und 18 FahrlG ergebenden Pflichten für den Fahrschulinhaber beziehungsweise Fahrlehrer in die Überprüfung einbezogen. Diese Pflichten umfassen die sachgerechte Anleitung der angestellten Fahrlehrer durch den Inhaber der Fahrschule beziehungsweise verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes ebenso wie das Führen der gesetzlich geforderten Aufzeichnungen, wozu auch die Ausbildungsnachweise der Fahrschüler und die Tagesnachweise der Fahrlehrer gehören. Die Überwachung einer Fahrschule oder Zweigstelle kann mit der Überprüfung zur Erweiterung oder Verlegung der Fahrschule oder Zweigstelle verbunden werden.
2.4.2 „Qualitätskontrolle“
Sie beinhaltet die umfassende Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung. Aufgabe dieser Form der Überwachung ist es, durch die Beobachtung des Theorieunterrichts und der Fahrpraktischen Ausbildung festzustellen, ob den Fahrschülern die für die Ausbildung nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt und hierbei die allgemeinen Ausbildungsgrundsätze nach § 3 FahrschAusbO beachtet werden. Dabei finden zwei Verfahren zur Erfassung von Fahrschulmerkmalen Anwendung:
- ein Beobachtungsinventar zur Kontrolle der pädagogischen Unterrichtsqualität im Rahmen des Theorieunterrichts mit Kurzbericht zur Erhebung von Elementen der Formalüberwachung und
- ein Beobachtungsinventar zur Kontrolle der pädagogischen Ausbildungsqualität bei der Fahrpraktischen Ausbildung mit Kurzbericht zur Erhebung von Elementen der Formalüberwachung.
Die Beobachtungsinventare erlauben es pädagogisch qualifizierten Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung (SaFü) auf der Grundlage einer Hospitation im Theorieunterricht beziehungsweise in der Fahrpraktischen Ausbildung die Unterrichtsqualität eines Fahrlehrers im Hinblick auf eine Unterrichtseinheit objektiv, zuverlässig (reliabel) und gültig (valide) zu beurteilen. Die Kurzberichte zur Formalüberwachung stellen dabei Checklisten dar, mit denen ausgewählte Merkmale der Ausstattung des Fahrschulunterrichtsraumes, die Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit von Lehrmitteln und die Erfüllung unterrichtsbezogener Nachweispflichten überprüft werden.
Mit ihnen wird die Möglichkeit genutzt, die Formalüberwachung bei bekanntermaßen zuverlässigen Fahrschulen auf wenige Stichproben zu beschränken. Eine solche Beschränkung erfolgt hier auf diejenigen Elemente der Formalüberwachung, deren Kontrolle sich bei der Hospitation des Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung anbietet.
Der verbundene Einsatz von Kurzbericht und Beobachtungsinventar stellt die Integration der periodischen Formalüberwachung mit einer vollständigen fachlich-pädagogischen Qualitätskontrolle dar und verlagert dabei den Überwachungsschwerpunkt auf die Überprüfung der pädagogischen Qualität des Theorieunterrichts und der Fahrpraktischen Ausbildung.
2.4.3 „Anlassbezogene Überwachung“
Unabhängig von diesen üblicherweise an den Überwachungsrhythmus des § 33 FahrlG gekoppelten Überwachungsformen kann eine Überwachung auch aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen objektiver Tatsachen oder Kenntnis von Mängeln oder Beschwerden bei der Erlaubnisbehörde.
2.5 Anforderungen an den Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung
Nach § 33 Absatz 1 FahrlG können sich die Erlaubnisbehörden bei der Überwachung einer geeigneten Stelle bedienen, die sich ihrerseits geeigneter Personen bedienen sollte. An diese Personen (Sachverständige für die Fahrschulüberwachung) sind besondere Anforderungen zu stellen. Sachverständige für die Fahrschulüberwachung müssen geistig, körperlich und fachlich geeignet sein. Folgende persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE,
- dreijährige hauptberufliche theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern,
- erfolgreiche Teilnahme an einer insgesamt zwölftägigen Einweisung in die Pädagogisch qualifizierte Fahrschulüberwachung,
- Nachweis der Eignung mittels aktuellen Auszugs aus dem Verkehrszentralregister und dem Bundeszentralregister,
- keine rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellten Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche oder fahrlehrerrechtliche Vorschriften oder darauf beruhende Rechtsvorschriften,
- eine schriftliche Erklärung, dass keine Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche oder fahrlehrerrechtliche Vorschriften oder darauf beruhende Rechtsvorschriften anhängig sind.
Darüber hinaus sollte ein täglicher Zugriff auf ein persönliches E-Mail-Postfach bestehen.
2.6 Durchführung der Einweisung
Zur Durchführung der zwölftägigen Einweisung beauftragt das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Brandenburg eine wissenschaftliche Einrichtung, die über besondere Expertise im Bereich der Pädagogischen Psychologie und einschlägige Erfahrungen im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodenlehre (Beobachtungsverfahren) verfügt und mit dem Methodensystem der Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung vertraut ist.
2.7 Überwachung
2.7.1 Verfahren
Die Erlaubnisbehörde kann sich bei der Qualitätskontrolle der Geschäftsstelle bedienen. In diesem Fall schließt sie mit der Geschäftsstelle eine Vereinbarung und teilt dieser unter Angabe des Überwachungsgrundes den Namen der Fahrschule, den Namen des Inhabers der Fahrschule/verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes und den Namen des zu überwachenden Fahrlehrers mit. Ferner informiert die Erlaubnisbehörde den Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes über die Überwachung (Anlage 2).
Nach Abschluss der Überwachung übersendet die Erlaubnisbehörde eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes mit ihrer Entscheidung über etwaige Folgemaßnahmen dem Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes. Dabei hat die Erlaubnisbehörde die vom Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung festgestellten und protokollierten Mängel zu würdigen und kann geeignete, auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Maßnahmen festlegen.
2.7.2 Folgemaßnahmen
Als Folgemaßnahmen kommen in Betracht:
- Nachkontrolle durch die Erlaubnisbehörde (bei formalen Mängeln),
- Hospitation oder Praxisberatung bei einem Fahrlehrer, der zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,
- erneute Überwachung durch einen Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung,
- Anordnung einer hinsichtlich der festgestellten Mängel geeigneten Maßnahme,
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 36 Absatz 1 FahrlG, insbesondere gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 FahrlG bei Verstößen gegen die Auflagen,
- Widerruf der Fahrlehr-/Fahrschulerlaubnis (§ 8 Absatz 2, § 21 Absatz 2 FahrlG).
Erfolgt die Überwachung durch einen Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung, hat dieser einen Vorschlag für eine (oder mehrere) Folgemaßnahme(n) im Überwachungsbericht zu unterbreiten.
2.8 Kosten
Die Überwachungen sind gemäß § 34a FahrlG kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt es als allgemein anerkannt, dass juristische Personen als Sachverständige herangezogen werden können. Die Geschäftsstelle ist daher Sachverständiger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Auslagen sind gemäß § 4 Absatz 2 GebOSt durch den Kostenschuldner (den Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes) zu tragen.
2.8.1 Auslagen der Geschäftsstelle gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 GebOSt
Der beauftragte Sachverständige für die Fahrschulüberwachung und die Geschäftsstelle erhalten eine Vergütung und einen Kostenersatz gemäß Anlage 1.
2.8.1.1 Vergütung nach Zeitaufwand
Der von der Geschäftsstelle beauftragte Sachverständige für die Fahrschulüberwachung erhält eine Vergütung nach Zeitaufwand bestehend aus Vorgespräch, Überwachung und Abschlussgespräch (Nachbereitung). Die Reisezeit wird nicht vergütet. Als Stundensatz ist entsprechend § 9 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Honorargruppe 1 (derzeit 65 Euro) anzusetzen. Ein erhöhter Zeitaufwand ist im Einzelfall nachzuweisen.
2.8.1.2 Fahrtkosten
Für die Fahrstreckenentschädigung gilt § 2 Absatz 1 Nummer 5 GebOSt in Verbindung mit § 5 JVEG. Danach werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
2.9 Ahndung von festgestellten Verstößen - Folgemaßnahmen
Die im Rahmen der Überwachung festgestellten Verstöße und/oder Ordnungswidrigkeiten sind von der zuständigen Erlaubnisbehörde gemäß § 36 FahrlG in Verbindung mit § 8 FahrschAusbO und den §§ 35, 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aufgrund der im Maßnahme- und Bußgeldkatalog des Landes Brandenburg genannten Tatbestände und Richtsätze nach pflichtgemäßem Ermessen zu ahnden.
2.10 Wissenschaftliche Begleitung
Das System der Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung ist in angemessenen zeitlichen Abständen von einer wissenschaftlichen Einrichtung zu evaluieren, die über besondere Expertise im Bereich der Pädagogischen Psychologie und über einschlägige Erfahrungen im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodenlehre (Projektierung und Durchführung von Evaluationsstudien) verfügt und mit dem Methodensystem der Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung vertraut ist. Die Beauftragung erfolgt grundsätzlich durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Brandenburg.
Die Ergebnisse werden in einen regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausch mit den Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung einfließen und so zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung des Systems beitragen.
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. September 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.
Anlagen
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