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Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -

Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -
vom 23. März 2020
(ABl./20, [Nr. 14], S.310)

Auf Grund des § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) wird bekannt gemacht:

Der Prozentsatz im Sinne des § 231 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg beträgt für das Kalenderjahr 2019

3,15.