Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -

Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -
vom 26. März 2019
(ABl./19, [Nr. 13], S.374)

Auf Grund des § 231 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) wird bekannt gemacht:

Der Prozentsatz im Sinne des § 231 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg beträgt für das Kalenderjahr 2018

3,12.