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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
vom 3. November 2010
(JMBl/10, [Nr. 12], S.87)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 25. November 2011
(JMBl/11, [Nr. 12], S.141)
I.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung die Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) - Stand: 1. Januar 2011“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.
II.
Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2011) zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 30. Juni 2009 (JMBl. S. 66) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) außer Kraft.
Potsdam, den 3. November 2010
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen
(F-Statistik)
Stand: 01. Januar 2011
Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen
Inhaltsübersicht
§ 1 | Art und Umfang der Erhebung |
§ 2 | Erhebungseinheiten |
§ 3 | Änderung der Geschäftsverteilung |
§ 4 | Erfassung der Verfahren |
§ 5 | Abgabe innerhalb des Gerichts |
§ 6 | Abschluss der Verfahrenserhebung |
§ 7 | Monatserhebung |
§ 8 | Ehelösungsstatistik |
§ 9 | Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt |
§ 10 | Aufbereitung der statistischen Erhebungen |
§ 11 | Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter |
§ 12 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht |
Anlage 2 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht |
Anlage 3 | Katalog der Sachgebietsschlüssel Amtsgerichte |
Anlage 4 | Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen (die nicht in erster Instanz rechtskräftig wurden) |
Anlage 5 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen (die nicht in erster Instanz rechtskräftig wurden) |
Anlage 6 | Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen - |
Anlage 7 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht - Beschwerden gegen Endentscheidungen - |
Anlage 8 | Katalog der Sachgebietsschlüssel Oberlandesgerichte |
Anlage 9 | Monatserhebung über Familiensachen vor dem Amtsgericht |
Anlage 10 | Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem Amtsgericht |
Anlage 11 | Monatserhebung über Familiensachen vor dem Oberlandesgericht |
Anlage 12 | Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem Oberlandesgericht |
Anlage 13 | Staatsangehörigkeitsschlüssel |
Anlage 14 | Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte |
Anlage 15 | Kreisschlüssel |
Anlage 16 | Manuelle Erhebung |
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Familiensachen vor den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.
(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle richterlichen Verfahren in Familiensachen, die im Abschnitt “Gegenstand des Verfahrens“ der Anlagen 1 und 6 aufgeführt sind und die sich aus den Sachgebieten des Sachgebietskatalogs der Anlagen 3 und 8 ergeben (Verfahrenserhebung). 2Die Erhebung nach Anlage 4 dient der Erstellung der Ehelösungsstatistik; insoweit gilt § 8.
(3) Monatlich sind der Geschäftsanfall nach Abschnitt D und der sonstige Geschäftsanfall in Abschnitt E der Anlagen 9 und 11 sowie der Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren nach Abschnitt F der Anlage 9 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 16.
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 14 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1Erhebungseinheiten sind
- bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),
- bei dem Oberlandesgericht die Senate.
2Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4Ein Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5). 5Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung.
(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
1 | für die Amtsgerichte und |
2 | für die Oberlandesgerichte. |
3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.
§ 4
Erfassung der Verfahren
(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben und nach der Aktenordnung nicht registriert werden. 3Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
- es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- es durch
- Versäumnisentscheidung,
- einstweilige Anordnung,
- Beschluss über die Verfahrenskostenhilfe,
- Nichtzahlung des Kostenvorschusses,
- Ruhen oder
- Nichtbetrieb
beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde erklärt wird,
- durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) begehrt wird,
- es nach Erlass einer Vorbehaltsentscheidung (§ 113 FamFG in Verbindung mit §§ 599, 302, 145 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
- es durch Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- Folgesachen gemäß § 140 FamFG abgetrennt oder in den Fällen der Zurücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrags (§§ 141, 142 FamFG) als selbständige Familiensachen fortgesetzt werden, vergleiche auch Nummern 2 und 9,
- in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
- ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG) abgetrenntes oder ausgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren fortgesetzt wird,
- die Verlängerung der Unterbringung eines Kindes gemäß § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingeleitet wird (§ 329 FamFG),
- die Aufhebung, Abänderung oder Überprüfung gerichtlicher Anordnungen nach § 48 oder § 166 FamFG eingeleitet wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
- ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
- ein Antrag oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anhängig oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb dieser drei Monate gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird der Antrag auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
- ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eingeht,
- das Gericht die Durchführung eines Ordnungsmittel- oder Zwangsmittelverfahrens anordnet, zum Beispiel nach §§ 35, 89, 95 Absatz 4 FamFG,
- eine Beschwerdeschrift eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die Rechtsmittel statistisch als ein Verfahren erfasst (Absatz 1 Satz 3),
- ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Zurücknahme des Antrags (§ 22 FamFG, § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren statistisch abgeschlossen worden ist,
- ein Verfahren auf Verlängerung der Unterbringung eines Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 333 FamFG eingeleitet wird.
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
- irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
- Änderungen des Sachgebiets oder der Gegenstände des Verfahrens.
(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3 und 8 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.
§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt “Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterbleibt das Ausfüllen des Abschnitts “Abgabe innerhalb des Gerichts“ und das Verfahren wird trotz rechtlicher Verhinderung unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Familiensachen eingerichtet ist.
(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung
(1) Ein Verfahren in Familiensachen ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist.
(2) 1Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Antragsrücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. 2Bei Beschlüssen in Ehesachen und in Verfahren über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten; wird ein Rechtsmittel eingelegt, sind die Vorgaben nach Absatz 1 vor Abgabe an das Oberlandesgericht auszuführen.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- bei einer Versäumnisentscheidung, gegen die Einspruch zulässig ist,
- mit dem Ablauf der Einspruchsfrist (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 339 ZPO),
- wenn die Versäumnisentscheidung nicht zugestellt werden kann, mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch, wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,
- bei einer einstweiligen Anordnung mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass einer Entscheidung, wenn nicht innerhalb dieser Frist das einstweilige Anordnungsverfahren fortgesetzt wird oder das Hauptsacheverfahren eingeht,
- bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
- mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Hauptsacheantrag, die Beschwerde oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht eingereicht worden ist,
- mit dem Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung einer innerhalb der bei Buchstabe a genannten Frist eingelegten Beschwerde, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Hauptsacheanspruch, eine Rechtsbeschwerde oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht eingereicht worden ist,
- erst mit der Erledigung der Hauptsache, wenn der beabsichtigte Hauptsacheantrag innerhalb der bei den Buchstaben a und b genannten Fristen anhängig wird,
- bei einem widerruflichen Vergleich mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
- bei Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist,
- bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 113 FamFG in Verbindung mit §§ 251, 251a Absatz 3 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel §§ 21, 136, 221 FamFG, mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 136 FamFG nach Ablauf der vom Richter angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei Nichtbetrieb des Verfahrens wegen Unterbrechung, § 113 FamFG in Verbindung mit §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder Untätigkeit der Beteiligten mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung einer Grund-, Zwischen- oder Teilentscheidung nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei Erklärung der Erledigung oder Beendigung (§ 22 Absatz 3 FamFG) der Hauptsache durch die Beteiligten, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Verfahrens entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses gemäß §§ 81, 83 FamFG oder § 113 FamFG in Verbindung mit § 91a ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Beteiligten.
2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 statistisch als erledigt gilt. 2Bei allen Verfahren, bei denen der Verfahrenswert nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, kann die Kostenberechnung abgewartet werden.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.
§ 7
Monatserhebung
(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 und 6 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 9 und 11 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten und Verfahrensgegenständen aufzuteilen.
(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1Außerdem sind die im Abschnitt E der Anlagen 9 und 11 sowie im Abschnitt F der Anlage 9 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 10 und 12 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren oder neben Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8
Ehelösungsstatistik
(1) Das Ausfüllen der Abschnitte P, Q, U, W bis ZC der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht nach dem Muster der Anlage 1 und das Ausfüllen der Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen nach dem Muster der Anlage 4 dient der Erstellung der Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen nach § 3 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I Seite 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I Seite 1290) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung (Ehelösungsstatistik).
(2) 1Für jeden rechtskräftigen Beschluss in einer Ehesache, der nicht in erster Instanz rechtskräftig wurde, ist eine Verfahrenserhebung nach dem Muster der Anlage 4 anzulegen und auszufüllen, sobald die Akten aus der Rechtsmittelinstanz zur Geschäftsstelle des Familiengerichts zurückgelangen. 2Dies gilt nicht, wenn eine einheitlich ergangene Entscheidung, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft, im Zeitpunkt des Ausfüllens der Verfahrenserhebung bereits rechtskräftig ist und das Rechtsmittel nur gegen die Entscheidung in einer Folgesache gerichtet ist.
(3) Die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze sind zusammenzufassen und an das Statistische Landesamt zu übersenden.
§ 9
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 10
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung.
§ 11
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
(1) Die Gerichtsverwaltung, die Richter am Amtsgericht sowie die Vorsitzenden der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1Über die Auswertung nach § 10 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
§ 12
Inkrafttreten
1Diese statistischen Erhebungen werden seit 1. Juli 1977 durchgeführt. 2Diese Fassung der F-Statistik gilt ab 1. Januar 2011.
Anlage 1
Anlage 2
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht
I. Allgemeines
1Für jedes richterliche Verfahren in Familiensachen, das ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis G, bei Änderungen sind die Erläuterungen zu H Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere unter Abschnitt G genannte Familiensachen (Positionen G a bis G w) betrifft.
3Für ein selbstständig beantragtes Verfahrenskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags zur Hauptsache in Familiensachen ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
4Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J, K, M, N, O und R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 5Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
6Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 7Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 8In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
9Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
10Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, M, N, R und W bis ZC sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 11Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen.
12Das Datum in den Abschnitten E, R und W bis Y ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 13Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
14Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
15Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Teilvergleich und Teilrücknahme des Antrags Positionen O 2 und O 7, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielfall nur Position O 2. 16Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen J a 1 und J a 2 nur Position J a 1, wenn Verfahrenskostenhilfe einem der Antragsteller oder Antragsgegner bewilligt und einem anderen Antragsteller oder Antragsgegner abgelehnt worden ist.
17Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, J, M, RA und T sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G a, G j und G l, wenn ein Verfahren die Scheidung, die elterliche Sorge und die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand hatte. 18Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen oder auf einen oder mehrere Antragsteller oder Antragsgegner zutreffen, zum Beispiel Position J a 1, wenn mindestens einem von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 14.
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt von dem Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:
1Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 11 wie folgt einzutragen:
- in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
- zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “F“ vorgesehen,
- in die folgenden fünf Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
- in die beiden letzten Felder die zwei letzten beiden Ziffern der Jahresangabe.
2Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:
3 | F | 1 | 0 | 1 | 1 | = 3 F 10/11 | |||||||
Abt. | RZ | fortl. Nr. | Jahr |
Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2In Abhilfeverfahren gemäß § 44 FamFG ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.
3Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts anzugeben.
4Wird ein durch Vorbehaltsentscheidung erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
- Versäumnisentscheidung,
- Verfahrenskostenhilfebeschluss,
- Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses,
- Ruhen des Verfahrens,
- Nichtbetrieb oder
- Aussetzung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.
5Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. 6Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Familiengerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F:
1Der in Abschnitt F einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 3.
2Selbstständige Verfahrenskostenhilfeverfahren sind unter dem Sachgebietsschlüssel und dem Gegenstand des Verfahrens (Abschnitt G) zu erfassen, der dem Hauptanspruch zuzuordnen ist.
Zu G:
1In diesem Abschnitt sind alle Familiensachen (Positionen G a bis G w) einzutragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2Verfahren auf Auskunftserteilung als Nebenansprüche sind bei der Position zu erfassen, die dem Hauptanspruch zugeordnet ist; zum Beispiel ist ein Verfahren auf Auskunftserteilung über Anrechte und Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung bei Position G c zu erfassen.
3Ansprüche, die im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand zu berücksichtigen. 4Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand nicht zu berücksichtigen.
5In Abhilfeverfahren gemäß § 44 FamFG und in Verfahren auf Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen nach § 1696 BGB ist als Verfahrensgegenstand die jeweils zutreffende Position (G a bis G w) anzugeben.
Zu G a:
1Hier sind Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen) gemäß § 121 Nummer 1 FamFG zu erfassen.
2Anträge ausländischer Staatsbürger auf Trennung der Eheleute von Tisch und Bett (oder eine andere ähnliche Formel über das Gestatten des Getrenntlebens) nach ausländischem Recht sind wie eine Scheidungssache zu behandeln.
Zu G b:
1Erfasst werden Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nummer 2 FamFG) und Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nummer 3 FamFG).
Zu G c:
In den Fällen des § 3 Absatz 3 Versorgungsausgleichsgesetz wird diese Position nur ausgefüllt, wenn ein Antrag eines Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegt.
Zu G d:
1Hier sind die Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger oder volljähriger Kinder gegen ihre Eltern zu erfassen, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. 2Anträge auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung für Minderjährige sind erst nach dem Übergang in das streitige Verfahren zu erfassen. 3Hier sind auch Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein Kind zu erfassen.
Zu G e:
Hier sind auch Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für einen Ehegatten oder Lebenspartner zu erfassen.
Zu G f:
1Hier sind alle nicht unter den Positionen G d oder G e zu erfassenden Verfahren über den Unterhalt von Verwandten, zum Beispiel Eltern gegen Kinder, Großeltern gegen Enkel, Enkel gegen Großeltern, zu erfassen.
2Diese Position ist auch auszufüllen, wenn Ansprüche der in § 23b Absatz 1 Nummer 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) genannten Art (§§ 1615l, 1615m BGB) geltend gemacht werden.
3In die richterliche Zuständigkeit (§ 25 Nummer 2 Buchstabe a Rechtspflegergesetz [RPflG]) fallende Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (§ 231 Absatz 2 FamFG) sind hier als Unterhaltssachen zu erfassen.
Zu G j:
Zu erfassen sind richterliche Verfahren, die die elterliche Sorge im Sinne des § 151 Nummer 1 FamFG (alle Verfahren nach §§ 1626c, 1628, 1630, 1631, 1666, 1671, 1672, 1678, 1680, 1681, 1687, 1687a, 1687b, 1693 BGB sowie nach §§ 1617, 1629 und 1686 BGB) zum Gegenstand haben.
Zu G k:
Hier sind die Verfahren gemäß § 151 Nummer 2 FamFG (auch die Verfahren nach § 165 FamFG und § 1632 Absatz 2 BGB sowie §§ 1684, 1685 BGB) zu erfassen.
Zu G l:
Hier sind auch die Verfahren nach § 1632 Absatz 1 und Absatz 4 BGB zu erfassen.
Zu G m:
Hier sind auch Verfahren auf freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung nach § 42 Absatz 1 und 5 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) zu erfassen.
Zu G n:
Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu G o:
1Diese Position umfasst die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, sofern dafür der Richter zuständig ist (§ 14 Absatz 1 Nummern 9 und 10 RPflG).
2Zu erfassen sind außerdem die in die Zuständigkeit des Richters fallenden Verfahren nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und § 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seiten 2586, 2728), in der jeweils geltenden Fassung (RelKErzG), Verfahren nach § 1303 Absatz 2 bis 4, § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB und Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht (§§ 53, 104 Absatz 4 Jugendgerichtsgesetz [JGG]).
Zu G p:
Abstammungssachen (§ 169 FamFG) sind Verfahren
- auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
- auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
- auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
- auf Anfechtung der Vaterschaft.
Zu G r:
1Adoptionssachen (§ 186 FamFG) sind Verfahren, die
- die Annahme als Kind,
- die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
- die Aufhebung des Annahmeverhältnisses,
- die Befreiung vom Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft (§ 1308 Absatz 2 BGB)
betreffen. 2Hierunter sind auch Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) vom 5. November 2001 (BGBl. I Seiten 2950, 2953), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seiten 2586, 2729), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfassen.
Zu G v:
1Sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) sind Verfahren, die
- Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person,
- aus der Ehe herrührende Ansprüche,
- Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
- aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche,
- aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche,
- einen Antrag nach § 1357 Absatz 2 Satz 1 BGB
betreffen. 2Um aus der Ehe herrührende Ansprüche handelt es sich auch bei Verfahren auf Zustimmung zum Realsplitting oder wegen Streitigkeiten um die Aufteilung von Steuererstattungen.
Zu G w:
Hier sind insbesondere folgende Gegenstände zu erfassen:
- Selbstständige Gebührenanträge, für die nach § 34 ZPO das Familiengericht zuständig ist,
- Vollstreckungsabwehranträge nach § 95 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO, für die das Familiengericht zuständig ist.
Zu H:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Familiengerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) oder die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben (§ 4 Absatz 4); eine Änderung des Abschnitts G im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, Erledigungsklärung, Vorabentscheidung, oder abgetrennt werden,
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht, an den Zivilrichter oder Betreuungsrichter desselben Amtsgerichts ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 12 oder O 13 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder bei Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen.
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10010 und 10011 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10001 bis 10008 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10001 bis 10008 an die Erhebungseinheiten 10010 und 10011 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10010 und 10011 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu J:
1Bei mehreren Antragstellern, Antragsgegnern und sonstigen Beteiligten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I (Allgemeines) Satz 15).
2Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.
3Ist nach Abschluss der Verfahrenserhebung ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt J entsprechend der früheren Erfassung auszufüllen, in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 7 jedoch nur, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich oder kraft Gesetzes (§ 149 FamFG) auch auf die abgetrennte oder als selbstständige Familiensache fortgesetzte Folgesache erstreckt. 4Wurde nach der statischen Neuerfassung erstmals über Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu J a:
Hier sind auch die Entscheidungen über die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe zu erfassen.
Zu J b:
1Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15), siehe §§ 1076 bis 1078 ZPO.
2Zu erfassen sind die Fälle, in denen ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe von dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder einem sonstigen Beteiligten gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. 3Diese Anträge werden in der Regel mittels eines Standardformulars gestellt (EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung).
4Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde. 5Die Entscheidung über den Antrag ist bei Position J a anzugeben.
Zu K:
1Zu erfassen ist nur die Vertretung durch Rechtsanwälte, nicht jedoch die Vertretung durch sonstige Bevollmächtigte, zum Beispiel Rechtsbeistände oder Jugendämter. 2Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch dann gegeben, wenn ein Verfahrensbeteiligter nur zeitweise vertreten war.
Zu L:
1In Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), Abstammungssachen (§ 169 FamFG) und Adoptionssachen (§ 191 FamFG) ist zu erfassen, ob ein Verfahrensbeistand nach §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG für ein minderjähriges Kind bestellt worden ist oder nicht. 2Die Position L 1 ist auszufüllen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Absatz 4 Satz 3 FamFG).
Zu M:
1Hier sind alle Termine (ohne Verkündungstermine) zu erfassen, somit auch alle Verhandlungs- und Beweistermine in Folgesachen und Verfahrenskostenhilfeverfahren. 2Die Zahl der Termine ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktendeckel. 3Hat kein Termin stattgefunden, ist eine Null einzutragen.
4Hier sind auch Anhörungs-, Erörterungs- und Gütetermine zu erfassen. 5Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an einen der vorgenannten Termine angeschlossen, ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
6Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt, ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 44 FamFG) fortgeführt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummern 1, 3, 4 oder 6), sind Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
7Termine mit Erörterung der Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 FamFG sowie Termine in Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG sind in den Positionen M a und M b gesondert auszuweisen.
8Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO, sind hier nicht zu erfassen.
Zu N:
1Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung einzutragen. 2Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. 3Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich des Werts der Teile eines Vergleichsgegenstandes, die nicht Verfahrensgegenstand waren. 4Bei Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert des beabsichtigten Antrags maßgebend.
Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Teilanerkenntnisentscheidung und nachfolgende Schlussentscheidung, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur der Beschluss. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall die Teilanerkenntnisentscheidung, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 15 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
5Teilergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
6Bei Scheidungsverfahren ist die Art der Erledigung der Folgesache unter Abschnitt T zu erfassen. 7Zu erfassen ist in Abschnitt O nur die Art der Erledigung der Scheidungssache.
Zu O 1:
1Beschlüsse im Sinne dieser Position sind alle Endentscheidungen, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen.
2Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückverweisung der Rüge gemäß § 44 FamFG zu erfassen.
3Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsentscheidungen (Position O 3).
Zu O 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs gemäß § 36 Absatz 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 3Bedingte Vergleiche sind nur dann zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 4Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnisse unberücksichtigt. 5Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 15 auszufüllen.
Zu O 3:
Versäumnisentscheidungen, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 3 a:
Hier sind insbesondere Fälle zu erfassen, in denen die Beteiligten einen Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen und um eine gerichtliche Kostenentscheidung gebeten haben; dies gilt auch dann, wenn solche Erklärungen in einem Beschluss festgestellt oder in einem Vergleich abgegeben werden.
Zu O 4:
1Hier sind übereinstimmende Erledigungs- und Beendigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 22 Absatz 3 FamFG zu erfassen. 2Ein nachfolgender Kostenbeschluss bleibt unberücksichtigt.
Zu O 5:
1Beschlüsse in Verfahrenskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. 2Ist innerhalb dieser Frist sofortige Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.
Zu O 7:
1Bei Zurücknahme eines Antrags, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Diese Position ist auch dann auszufüllen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 8:
Ist das Verfahren nach § 136 FamFG ausgesetzt worden und sind nach Ablauf der von dem Richter angeordneten Aussetzungszeit weitere sechs Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren aufgenommen worden ist, kommt diese Position in Betracht.
Zu O 9:
Diese Position ist auszufüllen, wenn nach Anordnung der Aussetzung gemäß § 221 FamFG das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht wieder aufgenommen worden ist.
Zu O 10:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, Anordnung der Aussetzung in anderen als den zu Positionen O 8 und O 9 behandelten Fällen, Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst nicht weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung einer Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidung nicht betrieben worden ist.
Zu O 11:
Durch Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.
Zu O 12:
1Diese Position ist auszufüllen, wenn eine bereits anhängige Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache an ein anderes Gericht abzugeben ist (§ 123 FamFG, § 270 Absatz 1 Satz 1 FamFG).
2Hier sind auch die Abgaben von sonstigen Verfahren an das Gericht der Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache (zum Beispiel §§ 153, 202, 233, 263, 268, 270 Absatz 1 Satz 1 FamFG) zu erfassen.
Zu O 13:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Familiengerichts ist unter Abschnitt H zu erfassen. 3Die Abgabe an den Zivilrichter oder Betreuungsrichter desselben Amtsgerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.
Zu O 14:
1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. 2Die Verfahrenserhebung für das Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt. 3Gegebenenfalls ist jedoch Abschnitt G zu vervollständigen, wenn in dem verbundenen Verfahren weitere Verfahrensgegenstände anhängig gemacht worden sind.
Zu OA:
1Diese Position ist auszufüllen, sofern Abschnitt F den Sachgebietsschlüssel 30 (einstweilige Anordnungen) ausweist.
2Die Position OA 1 ist zu kennzeichnen, wenn ein Hauptsacheverfahren mit mindestens einem gleichen unter Abschnitt G erfassten Gegenstand wie die einstweilige Anordnung anhängig ist. 3Das ist auch der Fall, wenn das Hauptsacheverfahren darüber hinaus gehende Verfahrensgegenstände beinhaltet.
Beispiel:
4Die einstweilige Anordnung betrifft den Ehegattenunterhalt (Position G e), das Hauptsacheverfahren betrifft den Ehegattenunterhalt (Position G e) und den Kindesunterhalt (Position G d).
5Das Gleiche gilt, falls das Verfahren auf einstweilige Anordnung über das Hauptsacheverfahren hinausgehende Verfahrensgegenstände beinhaltet.
Beispiel:
6Die einstweilige Anordnung betrifft den Ehegattenunterhalt (Position G e) und den Kindesunterhalt (Position G d), das Hauptsacheverfahren betrifft nur den Ehegattenunterhalt (Position G e).
7Maßgebend ist, ob das Hauptsacheverfahren bereits vor dem einstweiligen Anordnungsverfahren anhängig war oder bis zu der in § 6 Absatz 3 Nummer 2 genannten Frist anhängig wurde.
8Bei einstweiligen Anordnungen, die auf Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren gerichtet sind (§ 246 Absatz 1 FamFG), ist immer Position OA 2 einzutragen.
Zu P:
1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Ehesache (Position G a oder G b) war, die durch Beschluss erledigt worden ist (Position O 1). 2Es ist stets nur eine Position auszufüllen.
Zu P 1.1:
Hier sind die Scheidungen vor einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1565 Absatz 2 BGB zu erfassen.
Zu P 1.2:
Hier sind einverständliche und nicht einverständliche Scheidungen nach einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB auch in Verbindung mit § 1566 Absatz 1 BGB zu erfassen.
Zu P 1.3:
Hier sind die Scheidungen nach dreijähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1566 Absatz 2 BGB zu erfassen.
Zu P 1.4:
Hier sind Scheidungen nach ausländischem Recht zu erfassen.
Zu Q:
Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Lebenspartnerschaftssache (Sachgebietsschlüssel 50) war, die durch Beschluss erledigt worden ist (Position O 1). 2Es ist stets nur eine Position auszufüllen.
Zu R:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des die Instanz abschließenden Beschlusses, auch des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Vergleichs, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einstweiligen Anordnungen, Versäumnisentscheidungen, Verfahrenskostenhilfebeschlüssen und bedingten Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts R außer Betracht. 6Auch ist bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb sowie im Fall der Aussetzung nach § 221 FamFG nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. 7Im Fall der Aussetzung nach § 136 FamFG gilt als Tag der Erledigung der Sache der Tag des Ablaufs der vom Richter bestimmten Aussetzungsfrist. 8Bei Vergleichen gemäß §§ 36 Absatz 3, 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.
Zu RA:
1Der vollständige oder teilweise Ausschluss (Position RA 1 oder RA 3 a) erfolgt
- aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten nach den §§ 6 bis 8 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG),
- gemäß § 27 VersAusglG (unbillige Härte),
- gemäß § 18 Absatz 1 oder 2 VersAusglG (geringfügiger Ausgleichswert oder geringe Differenz der Ausgleichswerte).
2Position RA 3 b betrifft zum Beispiel die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens aus dem Scheidungsverbund, den Vorbehalt des Wertausgleichs nach der Scheidung oder Entscheidungen nach §§ 20, 23 und 33 VersAusglG. 3Unter Position RA 4 sind auch die Fälle des § 3 Absatz 3 VersAusglG (kurze Ehe) zu erfassen, wenn der zunächst gestellte Antrag zurückgenommen wird.
Zu RB:
1Die Position RB 1 a ist anzugeben bei interner Teilung gemäß §§ 10 fortfolgende VersAusglG. 2Die Position RB 1 b ist anzugeben bei externer Teilung gemäß §§ 14 fortfolgende VersAusglG. In den Fällen, in denen sowohl eine interne als auch eine externe Teilung stattfindet, sind beide Positionen anzugeben.
Zu S:
1In diesem Abschnitt ist die Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge einzutragen. 2Als Übertragung gilt hierbei auch, wenn als Rechtsfolge der Entziehung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge einem Elternteil diese nunmehr alleine zusteht. 3Für die Übertragung des Entscheidungsrechts, die Einschränkung und den Ausschluss der Sorgebefugnis sowie für die Ersetzung einer Zustimmung im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge gilt entsprechendes; hierbei ist auf den Sinn oder das Ziel der Entscheidung abzustellen.
4Position S 1 ist in allen Eheverfahren (Sachgebiet 10 in Verbindung mit Positionen G a oder G b) auszufüllen. 5Sind gemeinschaftliche Kinder der Eheleute vorhanden und steht nach Auflösung der Ehe die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinschaftlich zu, weil ein Antrag nach § 1671 Absatz 1 BGB nicht gestellt worden ist, ist Position S 1.1 auszufüllen. 6Position S 1.2.1 kommt in Betracht, wenn das Gericht auf einen entsprechenden Antrag hin die elterliche Sorge auf beide Elternteile überträgt oder einen Antrag nach § 1671 Absatz 1 BGB zurückweist, so dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt.
7Position S 2 ist in abgetrennten Folgesachen sowie isolierten Familiensachen betreffend die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge auszufüllen, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind oder waren.
8Position S 3 ist auszufüllen, wenn die Eltern des Kindes zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet waren.
9Bei den Positionen S 2.3 und S 3.3 sind die anderen Fälle zu erfassen, in denen trotz Antrags keine Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde, zum Beispiel Antragsrücknahme, Volljährigkeit oder Tod des Kindes.
10Unter Position S 2.2 und S 3.2 sind auch die Fälle zu erfassen, in denen das Bestehenbleiben der bisherigen Regelung der elterlichen Sorge auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Zu T:
1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn die Scheidung ausgesprochen und zugleich Entscheidungen über eine der in Abschnitt T aufgeführten Folgesachen getroffen oder solche Folgesachen vergleichsweise geregelt worden sind. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die in Abschnitt T erfassten Folgesachen auch in Abschnitt G erfasst worden sind. 3Wird ein Verfahrensgegenstand sowohl durch Vergleich als auch durch gerichtliche Entscheidung geregelt, zum Beispiel im Versorgungsausgleich die gesetzliche Rentenanwartschaft durch Beschluss und die betriebliche durch Vergleich, sind die zutreffenden Unterpositionen sowohl bei Position T a als auch bei Position T b zu erfassen. 4Die gerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung der Beteiligten ist keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand im Sinne der F-Statistik.
Zu T a:
1Hier ist auch zu erfassen, wenn die Ehegatten in der Scheidungssache lediglich beantragt haben, eine Einigung über die betreffenden Angelegenheiten als gerichtlichen Vergleich zu Protokoll zu nehmen. 2Als Vergleich gilt auch, wenn die Eltern sich über die elterliche Sorge geeinigt haben oder das Gericht die notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich genehmigt hat.
Zu T b:
1Hier sind so viele Positionen auszufüllen wie Gegenstände der in diesem Abschnitt bezeichneten Art entschieden worden sind. 2Genehmigungen von Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind keine Entscheidungen über den Anspruch. 3Es ist daher lediglich der Vergleich bei Position T a zu erfassen.
Zu U bis ZC:
1Aufgrund der Angaben in den Abschnitten U, W bis ZC wird die Ehelösungsstatistik erstellt (§ 8). 2Diese Abschnitte sind daher nur auszufüllen, wenn es sich um ein durch Beschluss erledigtes Eheverfahren handelt.
3Die Abschnitte X bis ZC sind nur auszufüllen, wenn der Beschluss in der Ehesache rechtskräftig wird und somit Abschnitt W auszufüllen ist.
4In den Fällen, in denen der Beschluss in der Ehesache nicht rechtskräftig wird, sind nur die Abschnitte U und V auszufüllen. 5Die Erhebungen zu den Abschnitten W bis ZC (für die Ehelösungsstatistik) erfolgen in diesen Fällen nach Rechtskraft durch die Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen (Anlage 4).
Zu U:
1Dem Ausfüllen dieses Abschnitts sind die Ausführungen im Protokoll oder im Beschluss (Position O 1) zugrunde zu legen.
2Der sich auf die Zustimmung des anderen Ehegatten beziehende Zusatz in den Positionen U 2 bis U 5 hat nur für Scheidungsverfahren Bedeutung. 3In den anderen Ehesachen ist daher in den Fällen, in denen ein Ehegatte allein das Verfahren betreibt, Position U 2 oder Position U 4 zu erfassen. 4Zur Klarstellung ist der Zusatz in diesen beiden Positionen in Klammern gesetzt.
Zu V:
1Dieser Abschnitt ist nur dann auszufüllen, wenn der Beschluss in der Ehesache im Zeitpunkt des Abschlusses der Verfahrenserhebung nicht rechtskräftig ist. 2Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch und auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichtet, ist auch dann, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in einer Folgesache eingelegt wird, nicht Abschnitt V, sondern sind die Abschnitte W bis ZC auszufüllen.
Zu Z:
Hier ist die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses (Position O 1) einzutragen.
Zu ZA:
In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 15 ergebenden dreistelligen Kreisschlüssel einzutragen.
Zu ZB:
In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 13 ergebenden dreistelligen Staatsangehörigkeitsschlüssel einzutragen.
Zu ZC:
1Hier ist die Postleitzahl des zuletzt bekannten Wohnortes anzugeben. 2Liegt der zuletzt bekannte Wohnort im EU-Ausland, ist die Schlüsselzahl 00998 und im übrigen Ausland 00999 einzutragen. 3Ist der Wohnort unbekannt, ist die Schlüsselzahl 00000 einzutragen.
4Als EU-Ausland gelten die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen (die nicht in erster Instanz rechtskräftig wurden)
I. Allgemeines
1Aufgrund der Angaben in dieser Verfahrenserhebung wird die Ehelösungsstatistik erstellt (§ 8).
2Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 3Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 4In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu befragen.
5Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld zu markieren.
6Für die Angaben zu den Abschnitten A bis D und W bis ZC sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 7Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen.
8Das Datum in den Abschnitten W bis Y ist mit jeweils vier Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
9Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 14.
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:
Als laufende Nummer der Verfahrenserhebung ist die Nummer der früheren Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht über die in erster Instanz nicht rechtskräftig erledigte Ehesache einzutragen.
Zu D:
1Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 7 wie folgt einzutragen:
- in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
- zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “F“ vorgesehen,
- in die folgenden fünf Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
- in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.
2Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:
3 | F | 1 | 0 | 1 | 1 | = 3 F 10/11 | |||||||
Abt. | RZ | fortl. Nr. | Jahr |
Zu P:
Es ist stets nur eine Position auszufüllen.
Zu P 1.1:
Hier sind die Scheidungen vor einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1565 Absatz 2 BGB zu erfassen.
Zu P 1.2:
Hier sind einverständliche und nicht einverständliche Scheidungen nach einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB auch in Verbindung mit § 1566 Absatz 1 BGB zu erfassen.
Zu P 1.3:
Hier sind die Scheidungen nach dreijähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1566 Absatz 2 BGB zu erfassen.
Zu P 1.4:
Hier sind Scheidungen nach ausländischem Recht zu erfassen.
Zu U:
1Dem Ausfüllen dieses Abschnittes sind die Ausführungen im Protokoll oder im rechtskräftigen Beschluss über die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zugrunde zu legen.
2Der sich auf die Zustimmung des anderen Ehegatten beziehende Zusatz in den Positionen U 2 bis U 5 hat nur für Scheidungsverfahren Bedeutung. 3In den anderen Ehesachen ist daher in den Fällen, in denen ein Ehegatte allein das Verfahren betreibt, Position U 2 oder Position U 4 zu erfassen. 4Zur Klarstellung ist der Zusatz in diesen beiden Positionen in Klammern gesetzt.
Zu Z:
1Hier ist die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses einzutragen. 2Reicht das Feld für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, ist als die höchstmögliche Zahl 9 einzutragen.
Zu ZA:
In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 15 ergebenden dreistelligen Kreisschlüssel einzutragen.
Zu ZB:
In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 13 ergebenden dreistelligen Staats-angehörigkeitsschlüssel einzutragen.
Zu ZC:
1Hier ist die Postleitzahl des zuletzt bekannten Wohnortes anzugeben. 2Liegt der zuletzt bekannte Wohnort im EU-Ausland, ist die Schlüsselzahl 00998 und im übrigen Ausland 00999 einzutragen. 3Ist der Wohnort unbekannt, ist die Schlüsselzahl 00000 einzutragen.
4Als EU-Ausland gelten die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Anlage 6
Anlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht
- Beschwerden gegen Endentscheidungen -
I. Allgemeines
1Für jedes richterliche Verfahren in Familiensachen, das ein unter F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis G; bei Änderungen sind die Erläuterungen zu H Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere unter Abschnitt G genannte Familiensachen (Positionen G a bis G w) betrifft. 3Wurde die nach § 145 FamFG eingelegte Beschwerde erweitert oder Anschlussbeschwerde eingelegt, wird das Verfahren ebenfalls nur einmal erfasst. 4Der oder die Gegenstände der erweiterten Beschwerde oder Anschlussbeschwerde sind in Abschnitt G mit zu erfassen. 5Das Gleiche gilt, wenn die zunächst auf die Anfechtung eines Teils des einheitlichen Beschlusses beschränkte Beschwerde erweitert oder (selbständige oder unselbständige) Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) eingelegt wird.
6Für ein selbstständig beantragtes Verfahrenskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung der Beschwerde ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
7Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J, K, M, N, O, R und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 8Die Eingabe zu den übrigen Abschnitten richtet sich nach dem Einzelfall.
9Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 10Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 11In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
12Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
13Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, M, N, R und W bis ZC sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 14Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen.
15Das Datum in den Abschnitten E, R und W bis Y ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 16Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
17Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
18Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Teilvergleich und Teilrücknahme des Antrags Positionen O 2 und O 7, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur Position O 2. 19Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen J a 1 und J a 2 nur Position J a 1, wenn Verfahrenskostenhilfe einem der Antragsteller oder Antragsgegner bewilligt und einem anderen Antragsteller oder Antragsgegner abgelehnt worden ist.
20Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und J sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G a, G l und G e, wenn ein Verfahren die Scheidung, die Herausgabe des Kindes und Unterhalt für Ehegatten zum Gegenstand hatte. 21Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen oder auf einen oder mehrere Beteiligte zutreffen, zum Beispiel Position J a 1, wenn mindestens einem von mehreren Beschwerdeführern oder sonstigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 14.
Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt von dem Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:
1Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 14 wie folgt einzutragen:
- in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen;
- zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “UF“ vorgesehen;
- in die folgenden fünf Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens;
- in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.
2Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:
3 | UF | 6 | 1 | 1 | = 3 UF 6/11 | ||||||||
Abt. | RZ | fortl. Nr. | Jahr |
Zu E :
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag beim Oberlandesgericht eingegangen ist. 2In Abhilfeverfahren gemäß § 44 FamFG ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.
3Wird ein in der Beschwerdeinstanz durch Vorbehaltsentscheidung erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Beschwerdeinstanz durch
- Versäumnisentscheidung,
- Verfahrenskostenhilfebeschluss,
- Ruhen des Verfahrens,
- Nichtbetrieb oder
- Aussetzung
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.
4Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. 5Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F:
1Der in Abschnitt F einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 8.
2Selbstständige Verfahrenskostenhilfeverfahren sind unter dem Sachgebietsschlüssel und dem Gegenstand des Verfahrens (Abschnitt G) zu erfassen, der dem Hauptanspruch zuzuordnen ist.
Zu G:
1In diesem Abschnitt sind alle Familiensachen (Positionen G a bis G w) einzutragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2Rechtsmittel in Verfahren auf Auskunftserteilung als Nebenansprüche sind bei der Position zu erfassen, die dem Hauptanspruch zugeordnet ist; zum Beispiel ist ein Rechtsmittel im Verfahren auf Auskunftserteilung über Anrechte und Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung bei Position G c zu erfassen.
3Ansprüche, die im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand zu berücksichtigen. 4Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand nicht zu berücksichtigen.
5In Abhilfeverfahren gemäß § 44 FamFG ist als Verfahrensgegenstand die jeweils zutreffende Position G a bis G w) anzugeben.
Zu G a:
1Hier sind Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen) gemäß § 121 Nummer 1 FamFG zu erfassen.
2Anträge ausländischer Staatsbürger auf Trennung der Eheleute von Tisch und Bett (oder eine andere ähnliche Formel über das Gestatten des Getrenntlebens) nach ausländischem Recht sind wie eine Scheidungssache zu behandeln.
Zu G b:
Erfasst werden Verfahren auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nummer 2 FamFG) und Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nummer 3 FamFG).
Zu G d:
1Hier sind die Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger oder volljähriger Kinder gegen ihre Eltern zu erfassen, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. 2Anträge auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung für Minderjährige sind erst nach dem Übergang in das streitige Verfahren zu erfassen.
Zu G f:
1Hier sind alle nicht unter den Positionen G d oder G e zu erfassenden Verfahren über den Unterhalt von Verwandten, zum Beispiel Eltern gegen Kinder, Großeltern gegen Enkel, Enkel gegen Großeltern, zu erfassen.
2Diese Position ist auch auszufüllen, wenn Ansprüche der in § 23b Absatz 1 Nummer 13 GVG genannten Art (§§ 1615l, 1615m BGB) geltend gemacht werden.
3In die richterliche Zuständigkeit (§ 25 Nummer 2 Buchstabe a RPflG) fallende Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (§ 231 Absatz 2 FamFG) sind hier als Unterhaltssachen zu erfassen
Zu G j:
Zu erfassen sind richterliche Verfahren, die die elterliche Sorge im Sinne des § 151 Nummer 1 FamFG (alle Verfahren nach §§ 1626c, 1628, 1630, 1631, 1666, 1671, 1672, 1678, 1680, 1681, 1687, 1687a, 1687b, 1693 BGB sowie nach §§ 1617, 1629 und 1686 BGB) zum Gegenstand haben.
Zu G k:
Hier sind die Verfahren gemäß § 151 Nummer 2 FamFG (auch die Verfahren nach § 165 FamFG und § 1632 Absatz 2 BGB sowie §§ 1684, 1685 BGB) zu erfassen.
Zu G l:
Hier sind auch die Verfahren nach § 1632 Absatz 1 und Absatz 4 BGB zu erfassen.
Zu G m:
Hier sind auch Verfahren auf freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung nach § 42 Absatz 1 und 5 SGB VIII zu erfassen.
Zu G n:
Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.
Zu G o:
1Diese Position umfasst die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, sofern dafür der Richter zuständig ist (§ 14 Absatz 1 Nummern 9 und 10 RPflG).
2Zu erfassen sind außerdem die in die Zuständigkeit des Richters fallenden Verfahren nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und § 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seiten 2586, 2728), in der jeweils geltenden Fassung (RelKErzG), Verfahren nach § 1303 Absatz 2 bis 4, § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB und Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht (§§ 53, 104 Absatz 4 JGG).
Zu G p:
Abstammungssachen (§ 169 FamFG) sind Verfahren
- auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
- auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
- auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
- auf Anfechtung der Vaterschaft.
Zu G r:
1Adoptionssachen (§ 186 FamFG) sind Verfahren, die
- die Annahme als Kind,
- die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
- die Aufhebung des Annahmeverhältnisses,
- die Befreiung vom Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft (§ 1308 Absatz 2 BGB)
betreffen. 2Hierunter sind auch Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) vom 5. November 2001 (BGBl. I Seiten 2950, 2953), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seiten 2586, 2729), in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen.
Zu G v:
1Sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) sind Verfahren, die
- Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person,
- aus der Ehe herrührende Ansprüche,
- Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
- aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche,
- aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche,
- einen Antrag nach § 1357 Absatz 2 Satz 1 BGB
betreffen. 2Um aus der Ehe herrührende Ansprüche handelt es sich auch bei Verfahren auf Zustimmung zum Realsplitting oder wegen Streitigkeiten um die Aufteilung von Steuererstattungen.
Zu G w:
Hier sind insbesondere folgende Gegenstände zu erfassen:
- Selbstständige Gebührenanträge für die nach § 34 ZPO das Familiengericht zuständig ist,
- Vollstreckungsabwehranträge nach § 95 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO, für die das Familiengericht zuständig ist.
Zu H:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit in Familiensachen desselben Beschwerdegerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) oder die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben (§ 4 Absatz 4),
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht oder an einen Zivilsenat desselben Gerichts ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 11 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder bei Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 und 20007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 und 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu J:
1Bei mehreren Beschwerdeführern, Beschwerdegegnern und sonstigen Beteiligten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I (Allgemeines) Satz 18).
2Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.
3Ist nach Abschluss der Verfahrenserhebungein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt J entsprechend der früheren Erfassung auszufüllen, in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 7 jedoch nur, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich oder kraft Gesetzes (§ 149 FamFG) auch auf die abgetrennte oder als selbstständige Familiensache fortgesetzte Folgesache erstreckt. 4Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu J a:
Hier sind auch die Entscheidungen über die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe zu erfassen.
Zu J b:
1Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15), siehe §§ 1076 bis 1078 ZPO.
2Zu erfassen sind die Fälle, in denen ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe von dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder einem sonstigen Beteiligten gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. 3Diese Anträge werden in der Regel mittels eines Standardformulars gestellt (EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung).
4Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde. 5Die Entscheidung über den Antrag ist bei Position J a anzugeben.
Zu K:
Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.
Zu L:
1In Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), Abstammungssachen (§ 169 FamFG) und Adoptionssachen (§ 191 FamFG) ist zu erfassen, ob ein Verfahrensbeistand in der Rechtsmittelinstanz nach §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG für ein minderjähriges Kind bestellt worden ist oder nicht. 2Die Position L 1 ist auszufüllen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Absatz 4 Satz 3 FamFG).
Zu M:
1Hier sind alle Termine (ohne Verkündungstermine) zu erfassen, somit auch alle Verhandlungs- und Beweistermine in Folgesachen und Verfahrenskostenhilfeverfahren. 2Die Zahl der Termine ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktendeckel. 3Hat kein Termin stattgefunden, ist eine Null einzutragen.
4Hier sind auch Anhörungs-, Erörterungs- und Gütetermine zu erfassen. 5Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an einen der vorgenannten Termine angeschlossen, ist jedoch nur ein Termin zu zählen.
6Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt, ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 44 FamFG) fortgeführt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 5 Absatz 2 Nummern 1, 3, 4 oder 6), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.
Zu N:
1Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung einzutragen. 2Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. 3Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich des Werts der Teile eines Vergleichsgegenstands, die nicht Verfahrensgegenstand waren. 4Bei Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Beschwerde oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.
Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Beschwerdeinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Teilanerkenntnisentscheidung und nachfolgende Schlussentscheidung, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur der Beschluss. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall die Teilanerkenntnisentscheidung, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel Rücknahme der Beschwerde gegen einen Beschwerdegegner und Vergleich mit dem anderen Beschwerdegegner in demselben Termin), ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 18 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall der Vergleich unter Position O 2).
5Wird ein Beschluss hinsichtlich des Scheidungsausspruchs angefochten, wird die Art der Erledigung des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht in den Folgesachen nicht erfasst. 6Erfasst wird dann nur die Art der Erledigung der Beschwerde in der Scheidungssache.
7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 1:
1Beschlüsse im Sinne dieser Position sind alle Endentscheidungen, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen.
2Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückverweisung der Rüge gemäß § 44 FamFG zu erfassen.
3Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsentscheidungen (Position O 3).
Zu O 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs gemäß § 36 Absatz 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 3Bedingte Vergleiche sind nur dann zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 4Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. 5Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 13 auszufüllen.
Zu O 3:
Versäumnisentscheidungen, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu O 3 a:
Hier sind insbesondere Fälle zu erfassen, in denen die Beteiligten einen Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen und um eine gerichtliche Kostenentscheidung gebeten haben.
Zu O 4:
1Hier sind übereinstimmende Erledigungs- und Beendigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 22 Absatz 3 FamFG zu erfassen; dies gilt auch dann, wenn solche Erklärungen in einem Beschluss festgestellt oder in einem Vergleich abgegeben werden. 2Ein nachfolgender Kostenbeschluss bleibt unberücksichtigt.
Zu O 5:
Beschlüsse im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass ein Rechtsmittel nicht anhängig gemacht worden ist.
Zu O 6 und 7:
1Bei Zurücknahme eines Antrags oder einer Beschwerde, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Die zutreffende Position O 6 oder O 7 ist auch dann zu erfassen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme des Antrags oder der Beschwerde durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu O 8:
Ist das Verfahren nach § 136 FamFG ausgesetzt worden und sind nach Ablauf der von dem Richter angeordneten Aussetzungszeit weitere sechs Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren aufgenommen worden ist, kommt diese Position in Betracht.
Zu O 9:
Diese Position kommt nach Anordnung der Aussetzung nach § 221 FamFG in Betracht, wenn das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen worden ist.
Zu O 10:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, Anordnung der Aussetzung in anderen als den zu Positionen O 8 und O 9 behandelten Fällen, Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst nicht weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung einer Teil-, Grund- und Zwischenentscheidung nicht betrieben worden ist.
Zu O 11:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an einen anderen Familiensenat desselben Gerichts ist unter Abschnitt H zu erfassen. 3Die Abgabe an einen Zivilsenat desselben Gerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.
Zu O 12:
1Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. 2Die Verfahrenserhebung für das Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.
Zu P:
Dieser Abschnitt kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren durch Beschluss (Position O 1) erledigt worden ist.
Zu R:
1Als Tag des ersten Eingangs beim Familiengericht der ersten Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Familiengericht der ersten Instanz eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Ist dem Verfahren erster Instanz ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit dem Verfahren befasst war, anzugeben.
Zu S:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des die Instanz abschließenden Beschlusses, des Vergleichs, des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einstweiligen Anordnungen, Versäumnisentscheidungen, Verfahrenskostenhilfebeschlüssen und bedingten Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch ist bei Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb sowie im Fall der Aussetzung nach § 221 FamFG nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. 7Im Fall der Aussetzung nach § 136 FamFG gilt als Tag der Erledigung der Sache der Tag des Ablaufs der vom Richter bestimmten Aussetzungsfrist. 8Bei Vergleichen gemäß §§ 36 Absatz 3, 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem Amtsgericht
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Familienrichter keine Verfahren erledigt wurden.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu D:
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abge-schlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
5Im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatserhebungen ist zusätzlich eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlage 3) und der Verfahrensgegenstände nach Anlage 1 (Abschnitt G) vorzunehmen.
Zu E und F:
1Diese Abschnitte sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten.
2Wird ein unter Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Verfahrenskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 3Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Abs. 3 Nummern 3, 4, 6 und 7 entsprechend.
4An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
Zu E a:
Hier sind die unter den Positionen F a bb, F b bb und F c bb erfassten Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Zu E b bb:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23. Dezember 2003, Seite 1), die durch die Verordnung (EG) Nummer 2116/2004 (ABl. L 367 vom 14. Dezember 2004, Seite 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2Unter dieser Position sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der VO (EG) Nummer 2201/2003 zu erfassen. 3Diese Anträge werden in der Regel unter Vorlage eines einheitlichen Formblatts gestellt (Anhang II der VO [EG] Nummer 2201/2003).
Zu E b cc und dd:
1Diese Positionen betreffen Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003.
2Zu erfassen sind Anträge auf Vollstreckung von Titeln aus anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark), die ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken sind; es handelt sich um Entscheidungen über Umgangsrecht sowie bestimmte Entscheidungen auf Herausgabe des Kindes. 3Sie werden in der Regel unter Vorlage der Formblätter nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 gestellt.
Zu E b ee:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003.
2Zu erfassen ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 sowie der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 (§ 48 Absatz 2 IntFamRVG).
Zu E b ff:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1103/2008 (ABl. L 304 vom 14. November 2008, Seite 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie der Anhänge I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004. 3Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Absätze 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung [EG] Nummer 805/2004).
Zu F:
Die Angaben sind der gemäß § 13a Absatz 12 AktO zu führenden Bestandsliste über Vormundschaften und Pflegschaften der Liste 6 AktO zu entnehmen.
Zu F c:
Zu erfassen sind hier nur Ergänzungspflegschaften, die für einzelne Rechtshandlungen angeordnet wurden.
Anlage 11
Anlage 12
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Familiensachen vor dem Oberlandesgericht
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Familiensenat keine Verfahren erledigt wurden.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu D:
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
5Im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatserhebungen ist zusätzlich eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlage 8) und der Verfahrensgegenstände nach Anlage 6 (Abschnitt G) vorzunehmen.
Zu E:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten.
2Wird ein unter Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Verfahrenskostenhilfe-beschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 3Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Nummern 3, 4, 6 und 7 entsprechend.
4An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
Zu E I e:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1103/2008 (ABl. L 304 vom 14. November 2008, Seite 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie Anhang I bis II der Verordnung (EG) Nummer 805/2004. 3Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Absätze 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung [EG] Nummer 805/2004).
Zu E I f:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003. 2Es sind Beschwerden gegen die Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung/Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach Artikel 28 der Verordnung zu erfassen (Artikel 33 der Verordnung).
Zu E I g:
Hier sind insbesondere Beschwerden in sonstigen Familiensachen, für die der Rechtspfleger zuständig ist, zum Beispiel Beschwerden in vereinfachten Unterhaltsverfahren, zu erfassen.
Zu E II - darunter -:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.
2Zu erfassen ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 sowie der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 (§ 48 Absatz 2 IntFamRVG).
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Manuelle Erhebung
I. Allgemeines
1Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung und Übersichten für die Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 4, 6, 9 und 11.
2Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 3Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Monatsübersichten die Erläuterungen in den Anlagen 2, 5, 7, 10 und 12 zu beachten.
II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag
(1) 1Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 2010 an; dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraumes neu gebildet werden.
(2) 1Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.
III. Verwahrung der angelegten Zählkarten
(1) 1Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. 3Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.
(2) 1Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts H der Anlagen 1 und 6 abgeschlossen werden. 3Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D, zu berichtigen.
(3) 1Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2Die Mappen sind mit der Aufschrift “Anhängige Familienverfahren“ zu versehen. 3Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:
Jahr, Monat (Erhebungsmonat) | Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten Zählkarte | Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Erhebungsmonats | Zugang (Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten) | Abgang (Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten) | Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Erhebungsmonats) |
Bemerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
7 |
2011: Januar | ||||||
Februar |
5Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
6Für das Ausfüllen gilt Folgendes:
- 7Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
- 8Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
- 9Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten zu übernehmen.
- 10Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 11Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 12Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 13Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 14Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
- 15Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist. 16Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6).
- 17Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 18Der Vermerk ist zu unterschreiben.
IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten
(1) 1Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen.
(2) 1Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift “Erledigte Familienverfahren“ und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen.
2Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten
Jahr, Monat | Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten |
---|---|
1 | 2 |
2011: Januar | |
Februar |
anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.
3Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
(3) 1Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monates mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 9 oder 11 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. 2Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlage 10 oder 12 auszufüllen. 3Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.
(4) Die Zweit- oder Drittstücke der Monatsübersicht erhalten die Richter bei den Amtsgerichten und die Vorsitzenden der Senate.
(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten.
V. Ehelösungsstatistik
1Die Zählkarten sind in einer besonderen Mappe aufzubewahren und bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats an die Gerichtsverwaltung abzuliefern. 2Die Mappe erhält die Aufschrift “Ehelösungsstatistik“; ferner ist die Schlüsselzahl der Richtergeschäftsaufgabe auf der Mappe zu vermerken. 3Zur Unterscheidung der Zählkarten der Anlagen 1 und 6 sind diese Zählkarten in der Farbe Grün gehalten.
VI. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt
(1) 1Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach Art der Verfahrenserhebung geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5Die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Gelb, die Zweit- und Drittstücke in der Farbe Orange gehalten.
(2) 1Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderung der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.