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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Land Brandenburg durch Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Existenzgründungsrichtlinie)

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Land Brandenburg durch Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Existenzgründungsrichtlinie)
vom 22. November 2017
(ABl./17, [Nr. 52], S.1235)

geändert durch Erlass des MASGF und MWE vom 14. Mai 2019
(ABl./19, [Nr. 22], S.533)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Erlass des MASGF und MWE vom 14. Mai 2019
(ABl./19, [Nr. 22], S.533)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

I.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse A, Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Unterstützung von Gründungswilligen und Unternehmensnachfolgenden durch Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen.

Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320);
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470);
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I.2 Erfolgreiche Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen sind für die wirtschaftliche Entwicklung sowie den Erhalt und die Steigerung von Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit im Land Brandenburg von großer Bedeutung. Die Landesregierung verfolgt den strategischen Ansatz, Existenzgründungen als Alternative zur Erwerbs- beziehungsweise Arbeitslosigkeit zu unterstützen.

Ziel der Förderung ist es, zur Weiterentwicklung einer Kultur der Selbstständigkeit und des unternehmerischen Denkens beizutragen, neue Selbstständigkeit im Land Brandenburg zu schaffen, um somit mittelfristig Arbeitsplatzeffekte zu erzielen, sowie die Zahl innovativer Existenzgründungen in Brandenburg und damit die Bindung von Know-how und insbesondere von Fachkräften an die Region zu erhöhen.

Neben einem flächendeckenden allgemeinen Beratungsangebot sind hierzu spezifische Angebote für besondere Zielgruppen (Menschen mit Migrationshintergrund, junge Leute und Studierende, Alumni und Beschäftigte an Hochschulen) sowie Angebote zur Unterstützung von innovativen Gründungen vorgesehen.

Die Unterstützung von Gründungswilligen und Unternehmensnachfolgenden erfolgt in der Vorgründungs- und in besonderen Fällen in der Übergangsphase.

I.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Insbesondere soll die Gründung durch Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Angebote unterstützt werden.

I.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.6 Begriffsdefinitionen

  • Existenzgründung
    Zur Existenzgründung im Sinne dieser Richtlinie zählen gewerbliche oder freiberufliche selbstständige Tätigkeiten einschließlich der Übernahme eines Unternehmens (Unternehmensnachfolge) in einem neuen Haupt- oder Nebenerwerb. Eine bloße Ausweitung der selbstständigen Tätigkeit gilt als Diversifikation und zählt nicht als Existenzgründung im Sinne dieser Richtlinie.
     
  • Innovative Gründung
    Ein Gründungsvorhaben ist innovativ, wenn es ein neuartiges Produkt oder eine neuartige Dienstleistung beinhaltet, das/die es am Markt noch nicht, noch nicht in dieser Form oder Kombination gibt, oder auf einem neuen Verfahren beruht und ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial aufweist. Das neuartige Produkt, Verfahren oder die neuartige Dienstleistung müssen bei Neugründungen die Gründerinnen beziehungsweise Gründer selbst (weiter)entwickelt haben. Bei Übernahme (Unternehmensnachfolge) ist das zu übernehmende Unternehmen innovativ, wenn es mit seinen Produkten beziehungsweise Dienstleistungen ein klares Alleinstellungsmerkmal mit entsprechendem Innovationsvorsprung beziehungsweise eine feste Positionierung am Markt besitzt.
     
  • Vorgründungs- und Übergangsphase
    Die Vorgründungsphase endet mit der neuen Gründung im Haupt- oder Nebenerwerb (Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt). Die Übergangsphase beginnt mit der formalen neuen Gründung und endet mit der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit. Als wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, die im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht.
     
  • Erwerbslosigkeit
    Von Erwerbslosigkeit betroffen sind nicht erwerbstätige Personen, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie als Arbeitslose gemeldet sind.
     
  • Development-Center
    Ein Development-Center dient der Bestimmung des individuellen Entwicklungspotenzials der Teilnehmenden, insbesondere ihrer Fähigkeiten wie Unternehmerpersönlichkeit und Führungsqualitäten, sowie der Ableitung von Entwicklungsmaßnahmen, die Voraussetzungen einer erfolgreichen Gründung sind. Darüber hinaus werden in Development-Centern Gründungsideen ausgearbeitet und geprüft. Development-Center sind regelmäßig mehrtägig und sollen nicht mehr als zwölf Teilnehmende umfassen.
     
  • Coaching
    Coaching im Sinne dieser Richtlinie gibt eine Unterstützung bei der Klärung und Umsetzung konkreter Ziele und ist eine Kombination aus individueller spezifischer Beratung, persönlichem Feedback und praxisorientiertem Training. Gruppencoaching wird hier verstanden als prozessbezogene, gruppendynamisch ablaufende individuell abgestimmte Qualifizierung. Das Gruppencoaching kann einen Bezug zu einem fachlichen Kontext aufweisen, bezweckt aber nicht die bloße Wissensvermittlung.

II. Förderelemente der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst folgende Förderelemente:

II.1  Regionale Lotsendienste
II.2  Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten
II.3  Gründungswerkstätten für junge Leute
II.4  Gründungsservices an Hochschulen
II.5  Innovationen brauchen Mut (IbM)

II.1  Regionale Lotsendienste

II.1.1 Gegenstand der Förderung

II.1.1.1 Gefördert werden regionale Lotsendienste in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg. Die regionalen Lotsendienste nehmen folgende Aufgabenbereiche wahr:

  1. Prüfung der Gründungseignung, insbesondere durch
    • Erstgespräche, unter anderem zur Klärung persönlicher Voraussetzungen für die Projektteilnahme,
    • Feststellung der Eignung als Unternehmerin oder Unternehmer sowie Bestimmung des individuellen Entwicklungspotenzials der Gründungswilligen,
    • Prüfung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftsideen,
    • Ermittlung von Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingbedarfen,
    • Festlegung eines Gründungsfahrplans.
    Die Feststellung der Gründungseignung schließt die Möglichkeit ein, von einer Gründung abzuraten.

    Die Aufgaben sind durch die Beschäftigten der regionalen Lotsendienste umzusetzen. Für die Feststellung der Eignung als Unternehmerin und Unternehmer und die Prüfung der Geschäftsideen beziehungsweise deren Weiterentwicklung sind Development-Center durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer durchzuführen.

  2. Individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching sowie weitere Unterstützung zur Vorbereitung auf erfolgreiche Existenzgründungen, insbesondere durch
    • vertiefende Vermittlung von Kenntnissen für eine Gründung in Gruppencoachings,
    • individuelle und am spezifischen Gründungsvorhaben ausgerichtete Qualifizierungs- und Coachingangebote.
    Die Aufgaben sind durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer umzusetzen.

  3. Zusammenarbeit mit anderen Zuwendungsempfängern der Existenzgründungsrichtlinie und regionalen gründungsrelevanten Akteuren, insbesondere:
    • Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit/Jobcentern bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit,
    • Informationen und Vermittlung von Kontakten für Gründungswillige zu Angeboten der Wirtschaftskammern, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (zum Beispiel Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg, deGUT).
    Bei innovativen Gründungsvorhaben kann eine abgestimmte Unterstützung von Gründungswilligen durch die regionalen Lotsendienste und das Beratungs- und Coachingangebot für innovative Gründungen - Projekt „Innovationen brauchen Mut (IbM)“ - erfolgen.

  4. Sonstige Aufgaben
    • Beteiligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen,
    • Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
    • Öffentlichkeitsarbeit.

Die Aufgaben nach Nummer II.1.1.1 Buchstabe c und d sind durch die Beschäftigten der regionalen Lotsendienste umzusetzen.

II.1.1.2 Die Aufgabenbereiche der regionalen Lotsendienste können internationale Komponenten enthalten, die beispielsweise zur Entwicklung und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gründungswilligen für internationale Geschäftstätigkeiten beitragen.

II.1.1.3 Die Unterstützungsangebote der regionalen Lotsendienste entsprechend Nummer II.1.1.1 Buchstabe a bis c sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.

II.1.1.4 Die Maßnahmen der regionalen Lotsendienste entsprechend Nummer II.1.1.1 Buchstabe a bis c richten sich an Gründungswillige, die erwerbslos oder sozialversicherungspflichtig beziehungsweise geringfügig beschäftigt sind, ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und eine Existenzgründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist von den Gründungswilligen eine entsprechende Erklärung abzugeben.

II.1.2 Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

II.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

II.1.3.1 Die Zuwendungsempfänger für die regionalen Lotsendienste müssen im Land Brandenburg und sollen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sein, in dem oder in der sie „Lotsendienste“ übernehmen.

Pro Landkreis oder kreisfreie Stadt kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden, wobei auch Lotsendienste an einem Standort für mehrere Landkreise/kreisfreie Städte gebildet werden können beziehungsweise ein Zuwendungsempfänger mehrere Lotsendienste übernehmen kann. Voraussetzung ist eine separate Antragstellung für jeden Landkreis/jede kreisfreie Stadt.

II.1.3.2 Die regionalen Lotsendienste sollen 40 Wochenstunden an fünf Tagen in der Woche erreichbar sein.

II.1.3.3 Mindestens 70 Prozent der nach Nummer II.1.1.1 Buchstabe b zu qualifizierenden Gründungswilligen sollen an einem Development-Center entsprechend Nummer II.1.1.1 Buchstabe a teilnehmen.

II.1.3.4 Im Maßnahmezeitraum ist eine Gründungsquote von 60 Prozent zu erreichen, die sich an den Gründungswilligen mit abgeschlossener Qualifizierung entsprechend Nummer II.1.1.1 Buchstabe b bemisst.

Die Gründungen, die eine zusätzliche Begleitung durch das Projekt „Innovationen brauchen Mut“ erfahren haben, werden der Gründungsquote der regionalen Lotsendienste zugerechnet, sofern die Gründungswilligen vor Inanspruchnahme des Projektes „Innovationen brauchen Mut“ bereits als Teilnehmende in die regionalen Lotsendienste aufgenommen worden sind.

II.1.4 Art und Umfang der Förderung

II.1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.1.4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

II.1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

II.1.4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. die Personalausgaben für die Aufgaben der regionalen Lotsendienste nach Nummer II.1.1.1,
  2. die Ausgaben für externe Leistungserbringer für die Aufgaben nach Nummer II.1.1.1 Buchstabe a und b
    und
  3. für alle indirekten Ausgaben der regionalen Lotsendienste eine Pauschale nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 15 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a.

Die Ausgaben nach den Buchstaben a und c können bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.

II.2  Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten

II.2.1 Gegenstand der Förderung

II.2.1.1 Gefördert wird ein landesweiter Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten, der mittels zielgruppenspezifischer Angebote unter Berücksichtigung soziokultureller und beruflicher Erfahrungen und sprachlicher Kenntnisse Gründungswillige mit Migrationshintergrund1 bei einer Existenzgründung unterstützt. Der Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten nimmt folgende Aufgabenbereiche wahr:

  1. Niedrigschwellige Ansprache von Zugewanderten

  2. Orientierungsmaßnahmen für Geflüchtete (vorzugsweise als Gruppenmaßnahmen) zur Information über
    • Chancen und Risiken einer Existenzgründung,
    • Gründungsvoraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Brandenburg,
    • vorhandene Behörden- und sonstige Unterstützungsstrukturen (zum Beispiel IQ-Netzwerk Brandenburg),
    • Teilnahmevoraussetzungen des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten
    • und zur
    • Vorbereitung der Berufswegeplanung.
    Die Aufgaben nach Nummer II.2.1.1 Buchstabe a und b sind durch die Beschäftigten des Projektes umzusetzen.

  3. Prüfung der Gründungseignung, insbesondere durch
    • Erstgespräche, unter anderem zur Klärung persönlicher Voraussetzungen für die Projektteilnahme,
    • Berufswegeplanung,
    • Feststellung der Eignung als Unternehmerin oder Unternehmer sowie Bestimmung des individuellen Entwicklungspotenzials der Gründungswilligen,
    • Prüfung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftsideen,
    • Ermittlung von Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingbedarfen,
    • Festlegung eines Gründungsfahrplans.
    Die Feststellung der Gründungseignung schließt die Möglichkeit ein, von einer Gründung abzuraten.

    Die Aufgaben sind durch die Beschäftigten des Projektes umzusetzen. Für die Feststellung der Eignung als Unternehmerin und Unternehmer und die Prüfung der Geschäftsideen beziehungsweise deren Weiterentwicklung sind   durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer durchzuführen.

  4. Individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching sowie weitere Unterstützung zur Vorbereitung auf erfolgreiche Existenzgründungen, insbesondere durch
    • vertiefende Vermittlung von Kenntnissen für eine Gründung in Gruppencoachings,
    • individuelle und am spezifischen Gründungsvorhaben ausgerichtete Qualifizierungs- und Coachingangebote.
    Die Aufgaben sind durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer umzusetzen.

  5. Zusammenarbeit mit anderen Zuwendungsempfängern der Existenzgründungsrichtlinie und regionalen gründungsrelevanten Akteuren, insbesondere:
    • Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit/Jobcentern bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit,
    • Informationen und Vermittlung von Kontakten für Gründungswillige zu Angeboten der Wirtschaftskammern, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (zum Beispiel Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg, deGUT).
    Bei innovativen Gründungsvorhaben kann eine abgestimmte Unterstützung von Gründungswilligen durch den Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten und das Beratungs- und Coachingangebot für innovative Gründungen - Projekt „Innovationen brauchen Mut (IbM)“ - erfolgen.

  6. Sonstige Aufgaben
    • Beteiligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen,
    • Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
    • Öffentlichkeitsarbeit.
    Die Aufgaben nach Nummer II.2.1.1 Buchstabe e und f sind durch die Beschäftigten des Projektes umzusetzen.

II.2.1.2 Die Aufgabenbereiche des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten können internationale Komponenten enthalten, die beispielsweise zur Entwicklung und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gründungswilligen für internationale Geschäftstätigkeiten beitragen.

II.2.1.3 Die Unterstützungsangebote des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten entsprechend Nummer II.2.1.1 Buchstabe a bis e sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.

II.2.1.4 Die Maßnahmen des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten entsprechend Nummer II.2.1.1 Buchstabe c und d richten sich an gründungswillige Personen mit Migrationshintergrund, die erwerbslos oder sozialversicherungspflichtig beziehungsweise geringfügig beschäftigt sind, ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und eine Existenzgründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist von den Gründungswilligen eine entsprechende Erklärung abzugeben.

II.2.2 Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

II.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

II.2.3.1 Der Zuwendungsempfänger für den Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten muss im Land Brandenburg ansässig sein, über Erfahrungen und Kompetenzen in der landesweiten Arbeit sowie in der Betreuung der Zielgruppe verfügen.

Es wird ein Zuwendungsempfänger im Land Brandenburg gefördert.

II.2.3.2 Der Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten soll 40 Wochenstunden an fünf Tagen in der Woche erreichbar sein.

II.2.3.3 Mindestens 70 Prozent der nach Nummer II.2.1.1 Buchstabe d zu qualifizierenden Gründungswilligen sollen an einem Development-Center entsprechend Nummer II.2.1.1 Buchstabe c teilnehmen.

II.2.3.4 Im Maßnahmezeitraum ist eine Gründungsquote von 50 Prozent zu erreichen, die sich an den Gründungswilligen mit abgeschlossener Qualifizierung entsprechend Nummer II.2.1.1 Buchstabe d bemisst.

Die Gründungen, die eine zusätzliche Begleitung durch das Projekt „Innovationen brauchen Mut“ erfahren haben, werden der Gründungsquote des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten zugerechnet, sofern die Gründungswilligen vor Inanspruchnahme des Projektes „Innovationen brauchen Mut“ bereits als Teilnehmende in den Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten aufgenommen worden sind.

II.2.4 Art und Umfang der Förderung

II.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.2.4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

II.2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

II.2.4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. die Personalausgaben für die Aufgaben des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten nach Nummer II.2.1.1,
  2. die Ausgaben für externe Leistungserbringer für die Aufgaben nach Nummer II.2.1.1 Buchstabe c und d
    und
  3. für alle übrigen Ausgaben des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 21 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a.

Die Ausgaben nach den Buchstaben a und c können bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.

II.3  Gründungswerkstätten für junge Leute

II.3.1 Gegenstand der Förderung

II.3.1.1 Gefördert werden Gründungswerkstätten2 für junge Leute, die mit zielgruppenspezifischen Methoden und Instrumenten die individuelle Qualifizierung von Gründungswilligen und die individuelle Arbeit am Gründungsvorhaben unterstützen. Die Gründungswerkstätten nehmen folgende Aufgabenbereiche wahr:

  1. Entwicklung einer Kultur der Selbstständigkeit und Sensibilisierung für Gründungen als Erwerbsalternative, insbesondere durch
    • gezielte Ansprache von Jugendlichen (Schülerinnen und Schüler, Auszubildende) durch zielgruppenspezifische Formate,
    • Infoveranstaltungen.

  2. Prüfung der Gründungseignung, insbesondere durch
    • Erstgespräche, unter anderem zur Klärung persönlicher Voraussetzungen für die Projektteilnahme,
    • Feststellung der Eignung als Unternehmerin oder Unternehmer sowie Bestimmung des individuellen Entwicklungspotenzials der Gründungswilligen,
    • Prüfung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftsideen,
    • Ermittlung von Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingbedarfen,
    • Festlegung eines Gründungsfahrplans.
    Die Feststellung der Gründungseignung schließt die Möglichkeit ein, von einer Gründung abzuraten.

    Für die Feststellung der Eignung als Unternehmerin und Unternehmer und die Prüfung der Geschäftsideen beziehungsweise deren Weiterentwicklung sind geeignete Methoden und Formate, wie zum Beispiel Development-Center, „Business Modell Canvas“, einzusetzen.

  3. Entwicklung der Geschäftskonzepte und der unternehmerischen Kompetenz mittels geeigneter Methoden und Formate, insbesondere durch
    • Gründungsvorbereitung im Inkubator,
    • individuelle Betreuung,
    • Entwicklung von Businessplänen,
    • Vermittlung umfangreicher theoretischer Kenntnisse über die wesentlichen Anforderungen an eine Existenzgründung.
  4. Individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches   sowie weitere Unterstützung zur Vorbereitung auf erfolgreiche Existenzgründungen, insbesondere durch
    • vertiefende Vermittlung von Kenntnissen für eine Gründung in Team- und Gruppencoachings,
    • individuelle und am spezifischen Gründungsvorhaben ausgerichtete Qualifizierungs- und Coachingangebote.
    Die Aufgaben nach Nummer II.3.1.1 Buchstabe a bis d sind durch die Beschäftigten der Gründungswerkstätten und/oder durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer umzusetzen.

  5. Erforderlichenfalls sind die jungen Leute bei der Entwicklung anderer beruflicher Perspektiven zu unterstützen, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung sozialpädagogischer Angebote, wobei die berufliche Selbstständigkeit Vorrang genießt.

  6. Zusammenarbeit mit anderen Zuwendungsempfängern der Existenzgründungsrichtlinie und regionalen gründungsrelevanten Akteuren, insbesondere:
    • Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit/Jobcentern bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit,
    • Informationen und Vermittlung von Kontakten für Gründungswillige zu Angeboten der Wirtschaftskammern, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (zum Beispiel Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg, deGUT).
    Bei innovativen Gründungsvorhaben kann eine abgestimmte Unterstützung von Gründungswilligen durch die Gründungswerkstätten und das Beratungs- und Coachingangebot für innovative Gründungen - Projekt „Innovationen brauchen Mut (IbM)“ - erfolgen.

  7. Sonstige Aufgaben
    • Beteiligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen,
    • Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
    • Öffentlichkeitsarbeit.

Die Aufgaben nach Nummer II.3.1.1 Buchstabe e bis g sind durch die Beschäftigten der Gründungswerkstätten umzusetzen.

II.3.1.2 Die Aufgabenbereiche der Gründungswerkstätten können internationale Komponenten enthalten, die beispielsweise zur Entwicklung und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gründungswilligen für internationale Geschäftstätigkeiten beitragen.

II.3.1.3 Die Unterstützungsangebote der Gründungswerkstätten entsprechend Nummer II.3.1.1 Buchstabe b bis d sowie f sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.

II.3.1.4 Die Maßnahmen der Gründungswerkstätten entsprechend Nummer II.3.1.1 Buchstabe b bis d richten sich an gründungswillige junge Leute, die nicht älter als 30 Jahre, erwerbslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben und eine Existenzgründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist von den Gründungswilligen eine entsprechende Erklärung abzugeben.

II.3.2 Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

II.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

II.3.3.1 Die Zuwendungsempfänger für die Gründungswerkstätten für junge Leute müssen im Land Brandenburg ansässig sein.

Es wird ein Zuwendungsempfänger pro Wirtschaftskammerbezirk gefördert, wobei mehrere Standorte pro Kammerbezirk erwünscht sind.

II.3.3.2 Die Gründungswerkstätten sollen 40 Wochenstunden an fünf Tagen in der Woche erreichbar sein.

II.3.3.3 Die Zuwendungsempfänger müssen über räumliche und technische Voraussetzungen für die Gründungswerkstätten verfügen.

II.3.3.4 Im Maßnahmezeitraum ist eine Gründungsquote von 40 Prozent zu erreichen, die sich an den Gründungswilligen mit abgeschlossener Qualifizierung entsprechend Nummer II.3.1.1 Buchstabe d bemisst.

Die Gründungen, die eine zusätzliche Begleitung durch das Projekt „Innovationen brauchen Mut“ erfahren haben, werden der Gründungsquote der Gründungswerkstätten zugerechnet, sofern die Gründungswilligen vor Inanspruchnahme des Projektes „Innovationen brauchen Mut“ bereits als Teilnehmende in die Gründungswerkstätten aufgenommen worden sind.

II.3.4 Art und Umfang der Förderung

II.3.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.3.4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

II.3.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

II.3.4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. die Personalausgaben für die Aufgaben der Gründungswerkstätten nach Nummer II.3.1.1,
  2. die Ausgaben für externe Leistungserbringer für die Aufgaben nach Nummer II.3.1.1 Buchstabe a bis d
    und
  3. für alle übrigen Ausgaben der Gründungswerkstätten eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 22 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a.

II.4  Gründungsservices an Hochschulen

II.4.1 Gegenstand der Förderung

II.4.1.1 Gefördert werden Gründungsservices an den staatlichen Hochschulen. Die Gründungsservices nehmen folgende Aufgabenbereiche wahr:

  1. Verbesserung des Gründungsklimas und Sensibilisierung potenzieller Gründerinnen und Gründer, insbesondere durch
    • Maßnahmen zur Entwicklung des Unternehmergeists/Gründungsklimas an Hochschulen,
    • Sensibilisierungsaktivitäten, die andere Aktivitäten der Hochschulen in diesem Bereich sinnvoll ergänzen/erweitern,
    • Maßnahmen zur Generierung und Entwicklung von Gründungsideen, zum Beispiel durch Ideencastings, Gründungsplanspiele, Ideengeneratoren etc.
    Die Aufgaben sind durch die Beschäftigten der Gründungsservices umzusetzen. Sensibilisierungsaktivitäten und Maßnahmen zur Generierung und Entwicklung von Gründungsideen können auch durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer durchgeführt werden.

  2. Prüfung der Gründungseignung, insbesondere durch
    • Erstgespräche, unter anderem zur Klärung persönlicher Voraussetzungen für die Projektteilnahme,
    • Feststellung der Eignung als Unternehmerin oder Unternehmer sowie Bestimmung des individuellen Entwicklungspotenzials der Gründungswilligen,
    • Prüfung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftsideen,
    • Festlegung eines Gründungsfahrplans.
    Die Feststellung der Gründungseignung schließt die Möglichkeit ein, von einer Gründung abzuraten.

    Die Aufgaben sind grundsätzlich durch die Beschäftigten der Gründungsservices umzusetzen. Sofern für die Feststellung der Eignung als Unternehmerin und Unternehmer und/oder die Prüfung der Geschäftsideen Development-Center, Assessment-Center, Methode „Business Model Canvas“ oder vergleichbare Formate/Methoden eingesetzt werden, können diese durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer durchgeführt werden.

  3. Individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching sowie weitere Unterstützung zur Vorbereitung auf erfolgreiche Existenzgründungen, insbesondere durch
    • vertiefende Vermittlung von Kenntnissen für eine Gründung in Gruppen- oder Teamcoachings,
    • individuelle und am spezifischen Gründungsvorhaben ausgerichtete Qualifizierungs- und Coachingangebote.
    Die Aufgaben sind durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer umzusetzen.

    Im Einzelfall können individuelle und spezifische Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingangebote durch entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Hochschulen, nicht aber durch Beschäftigte der Gründungsservices, umgesetzt werden. Personalausgaben oder Ausgaben für externe Leistungserbringer nach Nummer II.4.4.4 Buchstabe a und b können hierfür nicht geltend gemacht werden.

  4. Zusammenarbeit mit anderen Zuwendungsempfängern der Existenzgründungsrichtlinie und regionalen gründungsrelevanten Akteuren, insbesondere:
    • - Informationen und Vermittlung von Kontakten für Gründungswillige zu Angeboten der Wirtschaftskammern, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (zum Beispiel Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg, deGUT).
    Bei innovativen Gründungsvorhaben soll eine abgestimmte Unterstützung von Gründungswilligen durch den Gründungsservice der Hochschule und das Beratungs- und Coachingangebot für innovative Gründungen - Projekt „Innovationen brauchen Mut (IbM)“ - erfolgen.

    Die Aufgaben sind durch die Beschäftigten der Gründungsservices umzusetzen.

  5. Unterstützung für die Inanspruchnahme der Förderprogramme EXIST-Gründerstipendium und EXIST-Forschungstransfer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch
    • Identifizierung potenziell EXIST-förderfähiger Gründungsvorhaben,
    • Unterstützung bei der Entwicklung eines aussagekräftigen Ideenpapiers als Teil der EXIST-Antragsunterlagen sowie bei weiteren Aufgaben im Hinblick auf die Antragstellung.
    Die Aufgaben sind durch die Beschäftigten der Gründungsservices umzusetzen. In die Entwicklung des aussagekräftigen Ideenpapiers können entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer einbezogen werden.

    Fällt durch den Gründungsservice/die Hochschule für ein Gründungsvorhaben die Entscheidung für eine Antragstellung für EXIST-Gründerstipendium oder EXIST-Forschungstransfer, ist bis zur Bewilligung von EXIST-Vorhaben eine weitere Unterstützung der entsprechenden Gründungswilligen durch Beratungs- und Coachingleistungen des Projektes „Innovationen brauchen Mut“ nicht zulässig.

    Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen sind während der Laufzeit der EXIST-Förderung die Inanspruchnahme von Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingleistungen durch Gründungswillige/Gründungsvorhaben und die sonstige Begleitung (inklusive der fördertechnischen Abwicklung) durch die nach dieser Richtlinie geförderten Gründungsservices der Hochschulen ausgeschlossen.

    Weiterhin ausgeschlossen ist nach erfolgter Bewilligung von EXIST-Vorhaben bis zum Ende der EXIST-Förderung eine Unterstützung durch Beratungs- und Coachingleistungen des Projektes „Innovationen brauchen Mut“.

  6. Sonstige Aufgaben
    • Beteiligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen,
    • Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/ frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
    • Öffentlichkeitsarbeit.
    Die Aufgaben sind durch die Beschäftigten der Gründungsservices umzusetzen.

II.4.1.2 Die Aufgabenbereiche der Gründungsservices können internationale Komponenten enthalten, die beispielsweise zur Entwicklung und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gründungswilligen für internationale Geschäftstätigkeiten beitragen.

II.4.1.3 Die Unterstützungsangebote der Gründungsservices entsprechend Nummer II.4.1.1 Buchstabe b bis d sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.

II.4.1.4 Die Maßnahmen der Gründungsservices an Hochschulen entsprechend Nummer II.4.1.1 Buchstabe b bis d richten sich an gründungswillige Einzelpersonen oder Gründungswillige in Gründungsteams, die entweder an einer Hochschule im Land Brandenburg studieren, innerhalb der letzten sieben Jahre ihr Studium an einer Hochschule im Land Brandenburg abgeschlossen haben (Alumni) oder insbesondere als akademisches Personal3 an einer Hochschule im Land Brandenburg beschäftigt sind und eine Existenzgründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist von den Gründungswilligen eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Bei Teamgründungen müssen die genannten Voraussetzungen von mindestens einem Mitglied des Teams erfüllt sein.

II.4.2 Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind die staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014.

II.4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

II.4.3.1 Die regelmäßige Wochenarbeitszeit mindestens einer Person, die die Aufgaben des Gründungsservices nach Nummer II.4.1.1 wahrnimmt, darf 30 Stunden nicht unterschreiten. Bestehende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen über Arbeitszeiten für studentische Beschäftigte bleiben unberührt. Der Gründungsservice muss an fünf Tagen der Woche erreichbar sein.

II.4.3.2 Die Zuwendungsempfänger schlagen in ihrem Konzept eine nachvollziehbar im Maßnahmezeitraum zu erreichende Gründungsquote vor, die sich an den Gründungswilligen mit abgeschlossener Qualifizierung entsprechend Nummer II.4.1.1 Buchstabe c bemisst.

Die Gründungen, die eine zusätzliche Begleitung durch das Projekt „Innovationen brauchen Mut“ erfahren haben, werden der Gründungsquote der Gründungsservices zugerechnet, sofern die Gründungswilligen vor Inanspruchnahme des Projektes „Innovationen brauchen Mut“ bereits als Teilnehmende in die Gründungsservices aufgenommen worden sind.

II.4.3.3 Die Förderung unternehmerischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ausgeschlossen. Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuwendungsempfänger gefördert.

II.4.3.4 Die Hochschulen haben als öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen mit der Antragstellung für die Förderung der Gründungsservices eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Zuwendung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Aufgrund dessen sind zur Gewährleistung der Additionalität (Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet wird oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.

II.4.4 Art und Umfang der Förderung

II.4.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.4.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

II.4.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

II.4.4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. die Personalausgaben für die Aufgaben der Gründungsservices nach Nummer II.4.1.1,
  2. die Ausgaben für externe Leistungserbringer für die Aufgaben nach Nummer II.4.1.1 Buchstabe a bis e
    und
  3. für alle indirekten Ausgaben der Gründungsservices eine Pauschale nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 15 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a.

Die Ausgaben nach den Buchstaben a und c können bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.

Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger beträgt mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

II.5  Innovationen brauchen Mut (IbM)

II.5.1 Gegenstand der Förderung

II.5.1.1 Gefördert wird ein landesweites Projekt „Innovationen brauchen Mut (IbM)“ zur Unterstützung innovativer Existenzgründungen mit den Schwerpunkten

  • Gründungen außerhalb der Wissenschaft,
  • Gründungen aus der Wissenschaft (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen)
    und
  • insbesondere Gründungen durch Akademikerinnen und Akademiker aus EU- und Nicht-EU-Staaten.

Das Projekt „Innovationen brauchen Mut“ nimmt folgende Aufgabenbereiche wahr:

  1. Identifizierung und Mobilisierung von Potenzialen für innovative Gründungen im Land Brandenburg.

    Die Aufgaben sind durch die Beschäftigten des Projektes umzusetzen.

  2. Prüfung der Gründungseignung, insbesondere durch
    • Feststellung der Eignung als Unternehmerin oder Unternehmer sowie Bestimmung des individuellen Entwicklungspotenzials der Gründungswilligen,
    • Prüfung der innovativen Geschäftsideen (zum Beispiel Innovationsgrad, Marktfähigkeit, Marktpotenzial, Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplatzentwicklung),
    • Feststellung des Bedarfs an Unterstützungsleistungen und
    • Planung des weiteren Unterstützungsprozesses.
    Die Aufgaben sind durch die Beschäftigten des Projektes umzusetzen. Sofern für die Feststellung der Eignung als Unternehmerin und Unternehmer und/oder die Prüfung der Geschäftsideen Development-Center, Assessment-Center, Methode „Business Model Canvas“ oder vergleichbare Formate/Methoden eingesetzt werden, können diese durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer durchgeführt werden.

  3. Individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching sowie weitere Unterstützung in der Vorgründungsphase, insbesondere durch
    • vertiefende Vermittlung von Kenntnissen für eine Gründung in Gruppencoachings,
    • individuelle und am spezifischen Gründungsvorhaben ausgerichtete Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingangebote.
    Die Aufgaben sind durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer umzusetzen.

  4. Individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching in der Übergangsphase, insbesondere durch
    • individuelle und an der spezifischen Gründung ausgerichtete Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingangebote zur Vorbereitung der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit.
    Die Aufgaben sind durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringer umzusetzen.

    Beratung, Qualifizierung und Coaching in der Übergangsphase können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gründungswilligen in der Vorgründungsphase bis zur Gründung ebenfalls durch IbM entsprechend Nummer II.5.1.1 Buchstabe b und c unterstützt worden sind.

  5. Zusammenarbeit mit anderen Zuwendungsempfängern der Existenzgründungsrichtlinie
    • Bei innovativen Gründungsvorhaben soll eine abgestimmte Unterstützung von Gründungswilligen durch die Gründungsservices der Hochschulen und das Beratungs- und Coachingangebot für innovative Gründungen - Projekt „Innovationen brauchen Mut (IbM)“ - erfolgen.
       
      Fällt durch den Gründungsservice/die Hochschule für ein Gründungsvorhaben die Entscheidung einer Antragstellung für ein EXIST-Gründerstipendium oder EXIST-Forschungstransfer, ist bis zur Bewilligung von EXIST-Vorhaben eine weitere Unterstützung der entsprechenden Gründungswilligen durch Beratungs- und Coachingleistungen des Projektes „Innovationen brauchen Mut“ nicht zulässig.

      Weiterhin ausgeschlossen ist nach erfolgter Bewilligung von EXIST-Vorhaben bis zum Ende der EXIST-Förderung eine Unterstützung durch Beratungs- und Coachingleistungen des Projektes „Innovationen brauchen Mut“.
    • Gründerinnen und Gründer, die von den Lotsendiensten oder den Gründungswerkstätten für junge Leute betreut werden oder wurden und den Zielgruppen des Projektes „Innovationen brauchen Mut“ entsprechen, können weiterführende externe Beratungs- und Coachingleistungen aus dem Projekt „Innovationen brauchen Mut (IbM)“ in Anspruch nehmen.

  6. Sonstige Aufgaben
    • Beteiligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen,
    • Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
    • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit.

Die Aufgaben nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe e und f sind durch die Beschäftigten des Projektes umzusetzen.

II.5.1.2 Die Aufgabenbereiche des Projektes sollen international ausgerichtete Komponenten enthalten, die beispielsweise zur Bildung internationaler Gründungsteams sowie zur Entwicklung und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gründungswilligen für internationale Geschäftstätigkeiten beitragen.

II.5.1.3 Für die Unterstützung der Gründungsvorhaben soll, soweit sinnvoll/möglich, das gesamte Leistungsspektrum der WFBB genutzt werden.

II.5.1.4 Die Maßnahmen entsprechend Nummer II.5.1.1 Buchstabe b bis e richten sich an gründungswillige Einzelpersonen oder Gründungswillige in Gründungsteams, die eine innovative Existenzgründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist von den Gründungswilligen eine entsprechende Erklärung abzugeben.

II.5.1.5 Das Gründungsvorhaben muss einem der nachstehenden Cluster

  • Energietechnik,
  • Gesundheitswirtschaft,
  • IKT/Medien- und Kreativwirtschaft,
  • Verkehr/Mobilität/Logistik,
  • Optik,
  • Ernährungswirtschaft,
  • Kunststoffe/Chemie,
  • Metall,
  • Tourismus

oder den Branchen Holz und Papier beziehungsweise den folgenden, die Cluster unterstützenden Querschnittsthemen

  • Werkstoffe/Materialien,
  • Produktions- und Automatisierungstechnik,
  • Clean Technologies,
  • Sicherheit

zuzuordnen sein.

II.5.2 Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB).

II.5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger schlägt im Konzept eine nachvollziehbar im Maßnahmezeitraum zu erreichende Gründungsquote vor, die sich an den Gründungswilligen mit abgeschlossener Qualifizierung entsprechend Nummer II.5.1.1 Buchstabe c bemisst.

Die Gründungen, die eine zusätzliche Begleitung durch das Projekt „Innovationen brauchen Mut“ erfahren haben, werden der Gründungsquote der Lotsendienste, Gründungswerkstätten oder Gründungsservices zugerechnet, sofern die Gründungswilligen vor Inanspruchnahme des Projektes „Innovationen brauchen Mut“ bereits als Teilnehmende in die jeweiligen anderen Projekte aufgenommen worden sind.

II.5.4 Art und Umfang der Förderung

II.5.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.5.4.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

II.5.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

II.5.4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. die Personalausgaben für die Aufgaben des Projektes nach Nummer II.5.1.1,
  2. die Ausgaben für externe Leistungserbringer für die Aufgaben nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe b bis d
    und
  3. für alle indirekten Ausgaben des Projektes eine Pauschale nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 15 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a.

II.5.4.5 Ausgaben für durch Externe erbrachte Leistungen nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe c und d werden je Personentag (Tagwerk) bis zu einem Betrag von höchstens 800 Euro, gegebenenfalls zuzüglich nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer, gefördert. Ein Personentag umfasst acht Zeitstunden. Eine höhere Stundenzahl pro Tag führt nicht zur Erhöhung des Tagessatzes.

II.5.4.6 Für nach formaler Gründung bis zur Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in Anspruch genommene Beratungs- und Coachingleistungen entsprechend Nummer II.5.1.1 Buchstabe d haben die Gründerinnen und Gründer einen Eigenanteil in Höhe von 200 Euro je Personentag zu leisten.

III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

III.1 Die Förderung erfolgt für drei Jahre vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Unter dem Vorbehalt verfügbarer Fördermittel können Zuwendungsempfänger eine Verlängerung der Projekte beantragen. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die dazu erforderlichen Informationen auf ihrer Website.

III.2 Ausgaben für Teilnehmende, wie zum Beispiel Unterhaltsgeld, Reisekosten, sind nicht förderfähig.

III.3 Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass diejenigen, die die in der Richtlinie genannten Aufgaben wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch einen entsprechenden Hochschul- oder Berufsabschluss oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung - verfügen.

III.4 Die Leistungen externer Leistungserbringer dürfen nicht von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder den Organen des Zuwendungsempfängers erbracht werden.

III.5 Sofern die Durchführung von Development-Centern durch externe Leistungserbringer zu den Aufgaben beziehungsweise Angeboten der Zuwendungsempfänger gehört, gilt: Development-Center für Gründungswillige werden mit bis zu 900 Euro je Tag, gegebenenfalls zuzüglich nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer, gefördert.

III.6 Nummer III.6 wird aufgehoben.

III.7 Bei der Förderung von Existenzgründungen nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe d ab der formalen Gründung handelt es sich für die beratenen/gecoachten Gründerinnen und Gründer um eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede „De-minimis“-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist vor Gewährung der Beihilfe gegenüber der WFBB durch die Gründerinnen und Gründer anzugeben.

III.8 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Einführung von wirkungsorientierten Kenngrößen oder Berichtspflichten, die Teilnahme an und Auswertung von Vor-Ort-Gesprächen der WFBB Arbeit (gilt nicht für IbM), Erfahrungsaustausche der WFBB Arbeit (gilt nicht für IbM), die Teilnahme an Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen der richtliniengebenden Ministerien sowie die Teilnahme an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen.

III.9 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den richtliniengebenden Ministerien, der WFBB Arbeit und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs und zur Weiterentwicklung des Förderprogramms erforderlich sind.

Die Zuwendungsempfänger sind gegenüber der Bewilligungsbehörde zur Vorlage von Sachberichten (mit Stichtag 31. Dezember eines Jahres) und Fortschrittsberichten (mit Stichtag 30. Juni eines Jahres) verpflichtet. Die Sach- und Fortschrittsberichte müssen die von der Bewilligungsbehörde geforderten Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Die Sach- und Fortschrittsberichte, mit Ausnahme von IbM, werden von der WFBB Arbeit förderprogrammbezogen für die richtliniengebenden Ministerien ausgewertet.

III.10 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, regelmäßige Befragungen der betreuten Existenzgründerinnen und -gründer nach erfolgter Gründung durchzuführen.

III.11 Gründungswillige, die im Rahmen der Vorgängerrichtlinie eingetreten sind und deren Qualifizierung bis zur formalen Gründung noch nicht abgeschlossen war, können weiterbetreut werden. Gleiches gilt für Gründungswillige des Vorgängerprojektes IbM.

III.12 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

III.13 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) und des Ministeriums für Wirtschaft und Energie (MWE) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Websitewww.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

Die Zuwendungsempfänger der regionalen Lotsendienste und des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten nach den Nummern II.1 und II.2 sind verpflichtet, das Logo der Lotsendienste bei der Außendarstellung zu verwenden.

III.14 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

III.15 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn, zum 30. Juni sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finan-
ziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

III.16 Es sind die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

Für Beratungsleistungen nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe c und d gelten abweichend die unter Nummer II.5.4.5 genannten Beträge. Für die Durchführung von Development-Centern gelten abweichend die unter Nummer III.5 genannten Beträge.

IV. Verfahren

IV.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

IV.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Die Vorhaben dürfen mit Antragstellung, auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde, unter Beachtung von Nummer III.1, begonnen werden. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das mit dem vorzeitigen Maßnahmebeginn verbundene Risiko geht ausschließlich zu Lasten des Antragstellers.

IV.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der WFBB Arbeit beziehungsweise des MASGF bei der Förderung nach Nummer II.5 über die Gewährung der Förderung.

IV.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ ist zu verwenden.

IV.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis ist die Erreichung der Gründungsquote nachzuweisen.

Ist die laut Richtlinie beziehungsweise bewilligten Konzepten zu erreichende Gründungsquote nicht erreicht, kann die Förderung reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Gründungsquote darlegt.

IV.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

IV.7 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauf-tragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

IV.8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

V. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.


1 Das Statistische Bundesamt definiert Migrationshintergrund wie folgt: „Eine Person hat einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt.“ Quelle: Statistisches Bundesamt, Bevölkerung mit Migrationshintergrund
- Ergebnisse des Mikrozensus 2015 -, erschienen am 16. September 2016, korrigiert am 21. März 2017 (Tabelle 11+13), Seite 4.

2 Eine Gründungswerkstatt ist ein räumlicher Stützpunkt (Inkubator) mit Arbeits-, Trainings- und Kommunikationsräumen, der mit allen für die Gründungsvorbereitung erforderlichen Büroeinrichtungen und Kommunikationsmitteln wie Telefon, Fax, Kopierer und PC mit Internetanschluss ausgestattet ist.

3 Ausgeschlossen von der Förderung sind Professorinnen und Professoren mit der Besoldungsgruppe C 3, C 4, W 2 und W 3.

Anlagen