Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung von Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen bei Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Land Brandenburg


vom 30. Dezember 2009
(ABl./10, [Nr. 04], S.119)

geändert durch Bekanntmachung des MASF vom 26. September 2013
(ABl./13, [Nr. 45], S.2848)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 durch Bekanntmachung des MASF vom 26. September 2013
(ABl./13, [Nr. 45], S.2848)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013 Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Unterstützung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase, zur Begleitung von Existenzgründerinnen und –gründern in der Übergangsphase1 zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Gründungen sowie zur Unterstützung von Personen, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge Arbeitsplätze sichern wollen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Das Land Brandenburg fördert Existenzgründungen als strategischen Ansatz gegen Arbeitslosigkeit und trägt damit zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes bei. Ziel der Förderung ist es, neue selbstständige Arbeit im Land Brandenburg zu schaffen, um somit mittelfristig Arbeitsplatzeffekte zu erzielen. Dabei soll ein Schwerpunkt der Förderung auf die Qualität und jeweilige Spezifik von Gründungsberatung sowie auf die Nachhaltigkeit der neu gegründeten Unternehmen (KMU)2 gelegt werden. Daher gliedert sich die Förderstruktur zum einen in Zielgruppen (Migrantinnen und Migranten, Jugendliche, Hochschulen), zum anderen in die Unterstützung von innovativen Gründungen. Weiterhin wird die selbständige Tätigkeit im Rahmen von Unternehmensnachfolgen unterstützt, um Arbeitsplätze zu erhalten. Frauen sollen in allen Förderbereichen eine besondere Unterstützung erfahren.

3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Insbesondere soll die Gründung durch Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Angebote unterstützt werden.

5 Die ESF-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)3 zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

II. Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.

III. Art und Umfang der Förderung

1 Zuwendungsart: Projektförderung

2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

3 Form der Zuwendung: Zuschuss

IV. Fördermaßnahmen

1. Regionale Lotsendienste und Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten

1.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.1.1 die Wahrnehmung von regionalen Lotsendiensten für Gründungswillige in der Vorgründungsphase zur Vorbereitung einer Existenzgründung in den Landkreisen und kreisfreien Städten einschließlich ihrer Begleitung in der Übergangsphase (als KMU),

1.1.2 die Wahrnehmung des Lotsendienstes für die Migrantinnen und Migranten, der zielgruppenspezifische Angebote unter Berücksichtigung ihrer soziokulturellen und beruflichen Erfahrungen und ihrer sprachlichen Kenntnisse unterbreitet einschließlich, ihrer Begleitung in der Übergangsphase (als KMU),

1.1.3 individuelle spezifische Qualifizierungs-, Beratungs- und Coachingleistungen durch externe Leistungserbringer in der Vorgründungsphase,

1.1.4 Es müssen spezifische Beratungs- und Qualifizierungsangebote zur Unterstützung von Frauen vorgehalten werden, um die aus deren gesellschaftlichen oder familiären Situation resultierenden besonderen Schwierigkeiten bei der Existenzgründung und Unternehmensführung zu überwinden.

1.2 Zuwendungsvoraussetzungen

1.2.1 Die Zuwendungsempfänger für die „regionalen Lotsendienste“ sollen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sein, in dem oder der sie “Lotsendienste” übernehmen. Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden, wobei auch ein gemeinsamer Lotsendienst für mehrere Landkreise/kreisfreie Städte gebildet werden kann.

1.2.2 Förderfähig sind Maßnahmen der Lotsendienste, die sich an Gründungswillige richten, die erwerbslos4 oder (sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig) beschäftigt sind, ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist eine Erklärung von den Gründungswilligen abzugeben.

1.2.3 Der Zuwendungsempfänger für den Lotsendienst für die Migrantinnen und Migranten muss im Land Brandenburg ansässig sein und Erfahrungen in der Betreuung dieser Zielgruppe vorweisen. Es wird ein Zuwendungsempfänger im Land Brandenburg gefördert.

1.2.4 Die Zuwendungsempfänger haben neben den Aufgaben nach den Nummern V.1., V.5. und V.6. insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Begleitung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase sowie die Organisation von Assessments5,
  • Begleitung von bereits in der Vorgründungsphase betreuten Existenzgründerinnen und –gründern in der Übergangsphase,
  • Nutzung und Vermittlung der Dienstleistungsangebote für Gründungen in der Region (z. B. Kammern),
  • Vermittlung der externen Leistungserbringer.

1.2.5 Aufgaben der externen Leistungserbringer sind:

  • die Durchführung von Assessments,
  • individuelle spezifische Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingleistungen in der Vorgründungsphase.

1.2.6 Für die Darstellung der Aufgaben nach den Nummern IV.1.2.4 und IV.1.2.5 hat der Zuwendungsempfänger ein eigenständiges Konzept einzureichen.

1.3 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben für die Aufgaben der Lotsendienste nach Nummer IV.1.2.4 (Projektmanagement) und für die Aufgaben der externen Leistungserbringer nach Nummer IV.1.2.5. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen. Die Ausgaben für die Aufgaben der Lotsendienste (Projektmanagement) werden in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert.

  1. Für die Durchführung von Assessments für Gründungswillige werden bis zu 900 Euro je Tag je Assessment für durchschnittlich 40 Assessment-Tage pro Jahr gefördert.
  2. Für die individuelle spezifische Beratung und Qualifizierung der Gründungswilligen nach Nummer IV.1.1.3 werden durchschnittlich 1.600 Euro je Gründungswillige/-n gefördert.

1.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.4.1 Ein Assessment zur Feststellung der individuellen Eignung, Prüfung der Geschäftsidee und der Unternehmerpersönlichkeit vor Beginn der qualifizierenden Beratung soll zwei bis fünf Tage umfassen. Es wird eine qualitative Ausgestaltung der Assessments (im Sinne von Potenzialanalysen) erwartet, die eine Anzahl von 7 - 12 Teilnehmern/-innen voraussetzt.

1.4.2 Individuelle spezifische Qualifizierungs- und Beratungsleistungen der Gründungswilligen durch externe Leistungserbringer erfolgen einzeln oder als Gruppencoaching6 während der Vorgründungsphase bis maximal zum Ende der Laufzeit der Richtlinie. Die Einzelqualifizierung und -beratung hat Vorrang gegenüber dem Gruppencoaching.

1.4.3 Mindestens 70 Prozent der zu qualifizierenden Gründungswilligen sollen an einem Assessment teilgenommen haben.

1.4.4 Im Bewilligungszeitraum ist eine Gründungsquote von 60 Prozent gemessen an den bereits qualifizierten Gründungswilligen zu erreichen. Ist die Gründungsquote von 60 Prozent nicht erreicht, ist die Förderung der Lotsendienste anteilig zu reduzieren, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Gründungsquote darlegt. Der Anteil bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlichen Gründungen.

1.4.5 Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass die Person, die den Lotsendienst wahrnimmt, über eine ausreichende Qualifizierung für die Begleitung von Gründungswilligen und Existenzgründern/-innen verfügt. Für die Wahrnehmung des Lotsendienstes sind 40 Stunden/Woche vorzusehen.

1.4.6 Der Zuwendungsempfänger soll Regionalpartner der KfW Mittelstandsbank für das Bundesprogramm „Gründercoaching Deutschland“ sein.

2. Gründungsservice an den Hochschulen

2.1 Gegenstand der Förderung

Für Gründungen an den Hochschulen werden gefördert

individuelle spezifische Begleitung, Qualifizierungs-, Beratungs- und Coachingleistungen für Gründungswillige an den Hochschulen in der Vorgründungsphase und ihrer Begleitung in der Übergangsphase.

2.2 Zuwendungsvoraussetzungen

2.2.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die sich an Gründungswillige richten, die entweder an einer Hochschule im Land Brandenburg studieren, innerhalb der letzten fünf Jahre ihr Studium an einer Hochschule im Land Brandenburg abgeschlossen haben (Alumni) oder als akademisches Personal an der Hochschule beschäftigt7 sind und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist eine Erklärung von den Gründungswilligen abzugeben. Bei Teamgründungen müssen diese Voraussetzungen von mindestens einem Mitglied aus dem Team erfüllt werden.

2.2.2 Voraussetzung für die Zuwendung ist die Einreichung eines Konzeptes. Das Konzept soll neben der Darstellung der Aufgaben nach den Nummern V.1., V.5. und V.6. insbesondere folgendes berücksichtigen:

  1. Die Besonderheiten der jeweiligen Hochschule sollen berücksichtigt sein.
  2. Maßnahmen zur Unterstützung von Ausgründungen sowie zum Begleiten von tragfähigen Gründungen aus den Hochschulen mit Bezug zur akademischen Ausbildung,
  3. Maßnahmen zur Sensibilisierung von Frauen für Gründungen aus den Hochschulen,
  4. Darstellung der Aufgaben von externen Leistungserbringern.
  5. Die Begleitung sowie die Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingleistungen müssen mit den übrigen Angeboten des Landes und des Bundes an den Hochschulen für Gründungswillige und Existenzgründer/-innen abgestimmt sein und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen darstellen.
  6. Ausgehend vom Inhalt des Konzeptes muss eine angemessene Gründungsquote vorgeschlagen werden.

2.2.3 Die Zuwendungsempfänger müssen im Land Brandenburg ansässig sein. Pro Hochschule kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden. Es kann auch ein gemeinsames Konzept für mehrere Hochschulen vorgelegt werden.

2.3 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben für die Aufgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Konzept (Projektmanagement) und für die Aufgaben der externen Leistungserbringer. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen. Die Ausgaben für das Projektmanagement werden in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert. Sofern Assessments angeboten werden, gilt Nummer IV.1.3 a) entsprechend.

2.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.4.1 Ist die vom Zuwendungsempfänger vorgeschlagene Gründungsquote nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden. Der Anteil bemisst sich an der Anzahl der tatsächlichen Gründungen.

2.4.2 Die Zuwendungsempfänger sollen eine Vereinbarung mit dem Zuwendungsempfänger für das Beratungsangebot für innovative Gründungen nach Nummer IV.3 über die Form ihrer Zusammenarbeit nachweisen, in der die Schnittstelle zwischen den Förderangeboten definiert wird und die eine Regelung für den Umgang mit dieser Schnittstelle vorsieht.

3. Beratungsangebot für innovative8 Gründungen „Innovationen brauchen Mut“

3.1 Gegenstand der Förderung

Für innovative Gründungen werden gefördert

3.1.1 die Begleitung von Gründungswilligen mit innovativen Gründungsideen in der Vorgründungsphase und Existenzgründer/-innen bis zu drei Jahre nach der Gründung (als KMU)9,

3.1.2 individuelle Beratungs- und Coachingleistungen durch externe Leistungserbringer in der Vorgründungsphase.

3.2 Zuwendungsvoraussetzungen

3.2.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die sich an Gründungswillige richten, die über eine innovative Gründungsidee verfügen und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen, sowie Existenzgründer/-innen bis zu drei Jahre nach der Gründung. Hierzu ist eine Erklärung vom Gründungswilligen oder vom Existenzgründer oder von der Existenzgründerin abzugeben.

3.2.2 Voraussetzung für die Zuwendung ist die Einreichung eines Konzeptes. Das Konzept soll neben den Aufgaben nach den Nummern V.1., V.5. und V.6. insbesondere folgendes berücksichtigen:

  1. Darstellung der Begleitung von Gründungswilligen mit innovativen Gründungsideen in der Vorgründungsphase sowie von Existenzgründern und –gründerinnen bis drei Jahre nach der Gründung,
  2. Aufbau und Ausbau eines offenen Coachespools,
  3. Darstellung des Verfahrens bei der Auswahl von qualifizierten Coaches für innovative Gründungen sowie von Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Auswahl der Coaches und bei der Erfolgskontrolle der Coachings,
  4. Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierung der Gründungsvorhaben, zur Erbringung der notwendigen Branchenexpertise und zur Hilfestellung bei sonstigen mit der regionalen Standortentscheidung verbundenen Fragestellungen,
  5. Maßnahmen zur Sensibilisierung von Frauen für innovative Gründungen,
  6. Maßnahmen, um das (Aus-)Gründungsgeschehen von innovativen Gründungen aus den außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen qualitativ weiterzuentwickeln und zu befördern.

3.2.3 Der Zuwendungsempfänger muss im Land Brandenburg ansässig sein und Erfahrungen mit innovativen Gründungen aufweisen. Es wird ein Zuwendungsempfänger im Land Brandenburg gefördert.

3.3 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben für die Aufgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Konzept (Projektmanagement) und für die Aufgaben der externen Leistungserbringer. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen. Die Ausgaben für das Projektmanagement werden in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert. Die Gründungswilligen haben ab dem 5. Tagwerk für Coachingleistungen einen Eigenanteil in Höhe von 200 Euro pro Tagwerk zu erbringen.

3.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.4.1 Die Zuwendungsempfänger sollen eine Vereinbarung mit dem Gründungsservice an den Hochschulen nach Nummer IV.2. über ihre Zusammenarbeit nachweisen, in der die Schnittstelle zwischen den Förderangeboten definiert wird und die eine Regelung für den Umgang mit dieser Schnittstelle vorsieht.

3.4.2 Der Zuwendungsempfänger muss Regionalpartner der KfW Mittelstandsbank für das Bundesprogramm „Gründercoaching Deutschland“ sein.

4. Gründungswerkstätten für junge Leute

4.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird

4.1.1 die Begleitung von jungen Leuten in der Vorgründungs- und in der Übergangsphase in Gründungswerkstätten, und zwar in offener Individualbetreuung und in einem oder mehreren Werkstätten10 nach der Business-Inkubator-Methode11,

4.1.2 Qualifizierungs-, Beratungs- und Coachingleistungen durch externe Leistungserbringer in der Vorgründungsphase.

4.2 Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1 Die Zuwendungsempfänger bieten Gründungswerkstätten für gründungswillige junge Leute mit abgeschlossener Berufsausbildung bis 27 Jahre an. In begründeten Ausnahmefällen können die betreuten Gründungswilligen bis zu 30 Jahre sein.

4.2.2 Förderfähig sind Maßnahmen, die sich an Gründungswillige richten, die erwerbslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist eine Erklärung vom Gründungswilligen abzugeben.

4.2.3 Voraussetzung für die Zuwendung ist die Einreichung eines Konzeptes. Das Konzept soll neben den Aufgaben nach den Nummern V.1., V.2., V.5. und V.6. insbesondere folgendes berücksichtigen:

  1. Darstellung der Aufgaben bei der Begleitung von Gründungswilligen, darunter
    • Begleitung in den Gründungswerkstätten während des gesamten Gründungsprozesses bis maximal zum Ende der Laufzeit der Richtlinie,
    • Angebote für den Zugang zu Gründungskapital (Mikrokredite),
    • Gewinnung und Vermittlung von Startpartnern/Mentoren, die insbesondere auch bei der Beschaffung von Erstaufträgen der jungen Existenzgründer/-innen behilflich sind,
    • Erfahrungstransfer ehemaliger Existenzgründer/-innen mit den in der Gründungswerkstatt befindlichen jungen Gründungsinteressierten,
    • Zusammenarbeit mit örtlichen Unternehmen, Institutionen und Initiativen,
    • gezielte Ansprache von Jugendlichen (z. B. Schüler/-innen und Auszubildenden), um eine „Kultur der Selbstständigkeit“ zu entwickeln,
    • ggf. Unterstützung der jungen Leute bei der Entwicklung anderer beruflicher Perspektiven, wobei die berufliche Selbstständigkeit Vorrang genießt, falls notwendig unter Einbeziehung von sozialpädagogischen Angeboten.
  2. Darstellung der Aufgaben der externen Leistungserbringer, darunter Beratungs- und Qualifizierungsleistungen sowie begleitendes individuelles Coaching.

4.2.4 Die Zuwendungsempfänger für die „Gründungswerkstätten für junge Leute“ müssen im Land Brandenburg ansässig sein. Pro Kammerbezirk kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden. Je Agenturbezirk soll mindestens ein Projektstandort mit Werkstatt gefördert werden.

4.2.5 Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die erforderliche räumliche, technische und kommunikative Infrastruktur zur Verfügung steht.

4.3 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben für die Aufgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Konzept einschließlich der Ausgaben für die Werkstätten (Projektmanagement) und für die Aufgaben der externen Leistungserbringer. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen. Die Ausgaben für das Projektmanagement werden in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert.

4.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.4.1 Die Angebote der offenen Individualbetreuung und der Werkstatt können auch in Kombination Anwendung finden, wobei die Begleitung der jugendlichen Gründungswilligen in der Werkstatt nach der Business-Inkubator-Methode Vorrang genießt.

4.4.2 Mindestens 60 Prozent der teilnehmenden gründungswilligen Jugendlichen müssen eine gesteuerte Gründungsvorbereitung in der Werkstatt nach der Business-Inkubator-Methode erhalten.

4.4.3 Im Bewilligungszeitraum ist eine Gründungsquote von 40 Prozent gemessen an den qualifizierten Gründungswilligen zu erreichen. Ist die Gründungsquote von 40 Prozent nicht erreicht, kann die Förderung der Gründungswerkstätten anteilig reduziert werden. Der Anteil bemisst sich an der Anzahl der tatsächlichen Gründungen. Bei der Entscheidung über eine Reduzierung der Zuwendungssumme ist die Vermittlung der Jugendlichen in eine andere berufliche Perspektive zu berücksichtigen.

4.4.4 Kann der Zuwendungsempfänger binnen drei Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraumes nicht belegen, dass eine Finanzierung von Mikrokrediten nach Nummer 4.2.3 bereitsteht, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden.

5. Beratungsstellen für die Unternehmensnachfolge

5.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird

die Moderation des Unternehmensnachfolgeprozesses, der den Ausgleich der gegenseitigen Interessen von Übergeber/-in und Übernehmer/-in beinhaltet und eine erfolgreiche Unternehmensübergabe zum Ziel hat12.

5.2 Zuwendungsvoraussetzungen

5.2.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist die Einreichung eines Konzeptes. Das Konzept soll neben den Aufgaben nach den Nummern V.1., V.5. und V.6. insbesondere folgendes berücksichtigen:

  1. Darstellung der Moderation des Unternehmensnachfolgeprozesses, darunter
    • Erstellung eines Unternehmens-Checks (Feststellung der Geeignetheit des Betriebes für einen Unternehmensübergang),
    • Begleitung von Übergeber/-in und Übernehmer/-in (Moderation des gesamten Unternehmensnachfolgeprozesses),
    • Steigerung der Akzeptanz von Frauen als Übernehmerinnen.
  2. Darstellung der Aufgaben der externen Leistungserbringer, darunter
    • Beratungs- und Qualifizierungsleistungen für Übergeber/-innen und Übernehmer/-innen während des Unternehmensnachfolgeprozesses,
    • begleitendes individuelles Coaching

5.2.2 Förderfähig sind Maßnahmen, die zur Übergabe von im Land Brandenburg gelegenen Unternehmen dienen und die innerhalb des Förderzeitraumes an einen Übernehmer/eine Übernehmerin rechtsverbindlich übergeben werden sollen, sowie die qualifizierende Beratung des Übernehmers/der Übernehmerin nach Nummer 5.3. Pro Kammerbezirk kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden.

5.3 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben für die Aufgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Konzept (Projektmanagement) und für die Aufgaben der externen Leistungserbringer. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen. Die Ausgaben für das Projektmanagement werden in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert. Die begünstigten KMU (Übergeber/-innen) müssen bis zu 30 Prozent der Ausgaben für die externen Leistungserbringer tragen. Die Zuwendungsempfänger müssen einen Eigenanteil in Höhe von 75 Prozent der für die Kofinanzierung der ESF-Mittel erforderlichen nationalen Mittel erbringen. Dabei soll der Eigenanteil der begünstigten KMU (30 Prozent der Ausgaben für die externen Leistungserbringer) zu zwei Dritteln berücksichtigt werden; darüber hinausgehende Eigenmittel der KMU sollen für die Förderung gemäß Nummer IV.5.2.1 verwendet werden.

6. Ergänzende experimentelle Aktionen

6.1 Gegenstand der Förderung

Darüber hinaus können von Zuwendungsempfängern, die bereits eine Förderung nach den Nummern IV.1. - IV.5. erhalten, innovative Ansätze (Methoden/Verfahren) gefördert werden, die die Begleitung, Coaching- und Qualifizierungsleistungen im Land Brandenburg im Existenzgründungsbereich vorsehen, die über die unter Nummer IV.1. - IV.5. geförderten Maßnahmen hinausgehen und eine qualitative Verbesserung oder Weiterentwicklung des bisherigen Förderangebotes aufweisen. Dabei können sich diese Aktionen insbesondere auf bisher nicht geförderte Zielgruppen (z. B. Ältere, Behinderte, Langzeitarbeitslose, Freiberufler) beziehen, bestimmte Formen von Gründungen besonders unterstützen (z. B. Teamgründungen, Restarter nach Insolvenzen, Vernetzung von Einzelgründerinnen und -gründern) oder neue Förderansätze enthalten.

6.2 Zuwendungsvoraussetzungen

6.3 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben für Aufgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Konzept (Projektmanagement) und für Aufgaben der externen Leistungserbringer. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen. Die Ausgaben für das Projektmanagement werden in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert.

V. Gemeinsame Zuwendungsbestimmungen

1 Die Zuwendungsempfänger haben folgende Aufgaben:

  1. Aufbau, Fortsetzung oder Beteiligung an Netzwerken mit Gründungswilligen, Existenzgründer/-innen, externen Leistungserbringern sowie mit Akteuren, die sich die Verbesserung des regionalen Gründungsklimas zum Ziel gesetzt haben, wobei die Netzwerke die Spezifika der betreuten Zielgruppe oder der besonderen Aufgabe wie Unternehmensnachfolge berücksichtigen sollen, Aufbau, Fortsetzung oder Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
  2. Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Organisation von Hilfen für die Kinderbetreuung und für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Bedarfsfall.

2 Ausgaben für Teilnehmende (Unterhaltsgeld, Fahrkosten) werden nicht gefördert. Zusätzliche Kinderbetreuungskosten, die einer/-m Gründungswilligen durch die Teilnahme an der Betreuung durch den Zuwendungsempfänger entstehen, können bis zu 100 Prozent der tatsächlich entstandenen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 2.000 Euro über den Gesamtzeitraum pro Teilnehmer/-in erstattet werden.

3 Die Leistungen der externen Leistungserbringer dürfen nicht von den Mitarbeitern/-innen oder den Organen des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Dies gilt nicht für Gründungswerkstätten.

4 Die Zuwendungsempfänger müssen mit ihren Förderangeboten an fünf Tagen in der Woche erreichbar sein.

5 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit anhand einheitlicher Qualitätsstandards, die Einführung von wirkungsorientierten Kenngrößen, die Auswertung von Vor-Ort-Besuchen der Bewilligungsstelle, Erfahrungsaustausche sowie die Teilnahme an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen.

6 Die Zuwendungsempfänger müssen Maßnahmen zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Gründungen vornehmen. Dazu gehören insbesondere regelmäßige Befragungen der betreuten Existenzgründerinnen und –gründer nach erfolgter Gründung. Die Einhaltung des Datenschutzes ist sicherzustellen.

7 Sämtliche Maßnahmen können durch transnationale Komponenten ergänzt werden. Diese sollen vorrangig dazu beitragen, die Handlungsfähigkeit der Existenzgründerinnen und –gründer für internationale Geschäftstätigkeiten zu entwickeln und zu stärken und den Gründerinnen und Gründern Zugänge zum Erfahrungsaustausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten zu öffnen. Zielsetzung, Planung und Kalkulation für die transnationalen Komponenten sind darzustellen.

8 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind oder Zuschüsse für dasselbe Vorhaben nach dieser Richtlinie erfolgt sind. Dies gilt nicht für die Förderung in der Übergangsphase und für diejenigen Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger für das Beratungsangebot für innovative Gründungen nach Nummer IV.3. Gründungswillige von einem anderen Zuwendungsempfänger übernimmt, weil er für diese Gründungswilligen eine spezfischere Begleitung anbietet.

Gründungswillige, die bereits eine Förderung nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der qualifizierenden Beratung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase, von Existenzgründerinnen und –gründern in der Übergangsphase sowie bei der Begleitung von Unternehmensnachfolgen vom 24. Januar 2007 sowie Leistungen nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten im Management, Marketing, Messen und Markterschließung im In- und Ausland von kleinen und mittleren Unternehmen (M4) vom 20. Februar 2009 erhalten haben, dürfen nicht nach dieser Richtlinie unterstützt werden.

9 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

10 Soweit die Förderung beihilferelevant ist, ist diese als „De-minimis“-Beihilfe einzustufen und richtet sich nach den diesbezüglichen jeweils geltenden Bestimmungen der Europäischen Union13. Eine Kumulierung von „De-minimis“-Beihilfen dieser Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist somit nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200.000 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenommen von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche.

Jede „De-minimis“-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

11 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) des Landes Brandenburg und der Bewilligungsstelle auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Dazu muss halbjährlich ein Sachbericht erbracht werden.

12 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds zu beachten14. Insbesondere sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Maßnahmebeteiligte auf die Förderung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Brandenburg zu informieren und auf die Förderung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Schriftverkehr, Internet, Beschilderung am Objekt und gegenüber den Medien) in geeigneter Form so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle und Finanzierung der Europäischen Union und des Landes Brandenburg (MASF) für die Aktivitäten nach der Förderung zum Ausdruck gebracht wird. Mindestens eine öffentlichkeitswirksame Aktion ist jeweils am Beginn und zum Abschluss der Maßnahme durchzuführen, mit der insbesondere die Bürgerinnen und Bürger in der Region über die Ziele bzw. Ergebnisse der ESF-geförderten Maßnahmen aus ESF- und Landesmitteln informiert werden. Arbeitshinweise und verbindliche Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit sind zudem im „Merkblatt Information und Publizität für ESF-geförderte Projekte“ zusammengefasst und stehen zum Downloaden auf der ESF-Website www.esf.brandenburg.de zur Verfügung.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, das Logo des ESF, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie und des Gründungsnetzes Brandenburg bei der Außendarstellung zu verwenden. Die Lotsendienste sind darüber hinaus verpflichtet, das Logo der Lotsendienste zu verwenden.

In dem eingereichten Konzept ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen dazustellen.

13 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung, dem Geschlecht, dem Bildungsabschluss und dem Status der Betreuten vor Maßnahmebeginn sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

14 Es sind die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest nebst Anlage in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Für das Förderangebot für innovative Gründungen kann das für Arbeit zuständige Ministerium des Landes Brandenburg abweichende Honorarsätze festlegen.

15 Der Förderzeitraum beginnt am 01. März 2010 und endet am 31. Dezember 2014.

VI. Verfahren

1. Antragsverfahren

1.1 Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

1.2 Die Antragsauswahl erfolgt auf der Grundlage eines Kriterienkataloges, der jeweils mit den Antragsunterlagen abgerufen werden kann.

Die Antragsauswahl erfolgt durch die Bewilligungsstelle .

2. Bewilligungsverfahren

Die LASA Brandenburg GmbH entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.

3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung für die Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfänger sowie Auszahlungen für Leistungen der externen Leistungserbringer erfolgen auf der Grundlage von Mittelanforderungen gemäß Nummer 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (ANBest-P). Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Mittel unverzüglich an den externen Leistungserbringer weiterzuleiten.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das im LASA Portal bereit gestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden. Jeder Mittelanforderung ist eine aktuelle Einnahmen-Ausgaben-Übersicht (EAÜ) beizufügen.

Alle Belege und Unterlagen bezüglich der externen Leistungserbringer sind chronologisch und dem Namen der betreuten Person zugeordnet vorzuhalten und auf Anforderung jederzeit elektronisch zu übermitteln.

4. Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-P einzureichen.

5. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Über die LHO hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

VII. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.


1 Die Übergangsphase beginnt mit der Gründung (Gewerbeanmeldung oder Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit) und umfasst das erste Jahr nach der Gründung.

2 KMU sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission. Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

3 Frz.: Normenclature des unite´s territoriales statistiques - "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik".

4 Erwerbslose sind Personen, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie als Arbeitslose gemeldet sind.

5 In Assessments wird die zu beurteilende Person in mehreren Situationen durch geschulte Beobachter/-innen über einen längeren Zeitraum beobachtet, wodurch bestimmte Fähigkeiten wie Unternehmerpersönlichkeit und Führungsqualitäten festgestellt werden können.

6 Coaching gibt eine Unterstützung bei der Kärung und Umsetzung konkreter Ziele und ist eine Kombination aus indidueller Beratung, persönlichen Feedback und praxisorientiertem Training.Gruppencoaching wird hier verstanden als prozessbezogene, gruppendynamisch ablaufende individuell abgestimmte Qualifizierung. Das Gruppencoaching kann einen Bezug zu einem fachlichen Kontext aufweisen, bezweckt aber nicht die bloße Wissensvermittlung.

7 Ausgeschlossen von der Förderung sind Professoren mit der Besoldungsgruppe C3, C4, W 2 und W 3.

8 Ein Vorhaben ist innovativ, wenn es ein neuartiges Produkt oder eine neuartige Dienstleistung entwickelt, die es am Markt noch nicht, noch nicht in dieser Form oder Kombination gibt, und das somit ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial aufweist.

9 Dies umfasst nur die Begleitung durch den Träger. Die Coachingleistungen für innovative Gründungsvorhaben, die in den ersten drei Jahren nach der Gründung gefördert werden sollen, sind über das Bundesprogramm "Gründercoaching Deutschland" zu beantragen.

10 Eine Werkstatt ist der räumliche Stützpunkt mit Arbeits-, Trainings- und Kommunikationsräumen, der mit allen für die Gründungsvorbereitung erforderlichen Büroeinrichtungen und Kommunikationsmitteln wie Telefon, FAX und PC mit Internetanschluss ausgestattet ist.

11 Die charakteristischen Merkmale der Business-Inkubator Methode sind: das Arbeiten und Lernen im Team unter Leitung erfahrener Trainer und Coaches, fallweise unterstützt durch Einzelberatung; die (phasenweise) gemeinsame Erarbeitung von Lösungen bestimmter Aufgaben; die Gruppenerfahrung und hohe Kommunikationsdichte; jugendgemäße Arbeits- und Lernmethoden; Erlernen von Präsentationstechniken; Einüben von Kooperations- und Netzwerkarbeit.

12 Soweit es sich bei den zu übergebenden Unternehmen um KMU handelt, vgl. Fußnote 2.

13 Derzeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5).

14 Derzeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds (ABl. EG L Nr. 371 vom 27. Dezember 2006) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 846/2009 der Kommission vom 1. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. EG L Nr. 250 vom 23. September 2009).