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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz „Erneuerbarer Wasserstoff und Erneuerbare Energien-Speicher Brandenburg 2025“

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz „Erneuerbarer Wasserstoff und Erneuerbare Energien-Speicher Brandenburg 2025“
vom 14. November 2025
(ABl./25, [Nr. 52], S.891)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Fonds für einen gerechten Übergang 2021-2027 (EFRE-/JTF-Programm BB 21|27) in der Förderperiode 2021 - 2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
    (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60),

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),

  • der delegierten Verordnung (EU) 2023/674 der Kommission vom 26. Dezember 2022 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 87 vom 24.3.2023, S. 1)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für den Einsatz von Wasserstofftechnologien und die Entwicklung von intelligenten Energiesystemen, Netzen und Speichersystemen.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Anspruch.

Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen für Unternehmen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach den Artikeln 36, 36a, 38 und 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen erfüllen die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

1.4 Die Förderung zielt auf die Integration der erneuerbaren Energien in Brandenburg durch den Einsatz von Wasserstofftechnologien und die Entwicklung von intelligenten Energiesystemen, Netzen und Speichersystemen ab.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:

  • die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,

  • die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie

  • der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Der Beitrag zur Berücksichtigung und Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt.

Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projekttragenden eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die Bewilligungsbehörde (ILB) bereitgestellt wird.

1.6 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind

  • CO2-Einsparungen

Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß dem Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ zu dieser Richtlinie in CO2-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden.

  • Betriebsgewinn aus der Investition (Artikel 2 Nummer 39 AGVO)

Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann.

  • Erneuerbarer Wasserstoff (Artikel 2 Nummer 102c AGVO)

Wasserstoff wird aus erneuerbaren Energien gewonnen.

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11).

  • Gewerbliche Wirtschaft

Zur gewerblichen Wirtschaft im Sinne dieser Richtlinie gehören die Wirtschaftszweige gemäß Klassifikation, Ausgabe 2025 (WZ 2025).

Maßgebend für die Zuordnung zur gewerblichen Wirtschaft ist die Haupttätigkeit des Unternehmens.

  • Gewidmete Infrastruktur (Artikel 2 Nummer 33 AGVO)

Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist.

  • Investitionskosten

Kosten für eine Investition in materielle Vermögenswerte ohne Mehrwertsteuer (sofern die Antragstellenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind inklusive Mehrwertsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zu den Fördertatbeständen (FTB) entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe a bis c stehen.

  • Investitionsmehrkosten

Kosten, die anhand eines Kostenvergleichs zwischen der geplanten Investition und dem kontraktfaktischen Szenario (Szenario ohne Beihilfe) gemäß dem Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ zu dieser Richtlinie ermittelt werden.

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen für die folgenden Fördertatbestände:

  1. Fördertatbestand 1 (FTB 1) - nach Artikel 36, 36a, 38, 41 AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung

    Anlagen zur Erzeugung und Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff

  2. Fördertatbestand 2 (FTB 2) - nach Artikel 36, 36a, 38, 41 AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung

    Errichtung und Umrüstung von Transport-, Verteilungs- und Speicherinfrastrukturen für erneuerbaren Wasserstoff

    Die Förderung bezieht Umrüstungen von bestehenden Gasinfrastrukturen, Errichtung von Wasserstoff-Basisinfrastrukturen, Anlagen zur Abgabe von Wasserstoff auf den jeweils benötigten Druckstufen sowie damit in Verbindung stehende Speicheranlagen mit ein.

  3. Fördertatbestand 3 (FTB 3) - nach Artikel 41 AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung

    Anlagen zur Umwandlung und/oder Speicherung von Strom als chemische, mechanische oder thermische Energie in Kombination mit einer bestehenden oder neu zu errichtenden Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien

    Diese neu zu errichtenden Erzeugungsanlagen können in diesem Zusammenhang gefördert werden.

2.2 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO beziehungsweise Artikel 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind

  • juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (KMU),
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft (KMU),
  • Stadtwerke und Versorger gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

3.2 Hinsichtlich des Fördertatbestandes 1 gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a sind Zuwendungsempfangende neben den unter Nummer 3.1 genannten Personengruppen auch Große Unternehmen (GU) der gewerblichen Wirtschaft.

3.3 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

3.4 Ausgenommen von der Förderung sind

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO.

    Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Bestätigung der zuständigen Bewilligungsbehörde über den Antragseingang noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn zählt der erste Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen für Baumaßnahmen können vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden, solange die Ausführung der Baumaßnahme noch nicht vertraglich gebunden ist (das heißt, das Vorhaben ist noch nicht unumkehrbar).

Das Vorhaben muss nach Erlass des Zuwendungsbescheides binnen 18 Monaten fertiggestellt sein. In begründeten Fällen kann die ILB auf Antrag der oder des Zuwendungsempfangenden Ausnahmen von dieser Frist zulassen.

4.2 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.

4.3 Die Weiterleitung der Zuwendung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.

4.4 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens
50 000 Euro pro Vorhaben betragen.

4.5 Ausgenommen von der Förderung sind

  • Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • Maßnahmen, die von anderen Stellen durchgeführt werden,
  • Maßnahmen, deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
  • Maßnahmen für Anlagen und Bauten, die unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (zum Beispiel Maßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung, Beleuchtungssysteme) fallen,
  • Maßnahmen für Investitionen in nicht stationäre Anlagen und Prozesse,
  • bereits begonnene Maßnahmen,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
  • Maßnahmen, die in Eigenleistungen erbracht werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage - zuwendungsfähige Ausgaben bei Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.

Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.5 Höhe der Zuwendung nach Maßgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

5.5.1 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 36 AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe sa AGVO maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte auf maximal 50 Prozent, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte auf maximal 60 Prozent erhöht werden.

Eine Einzelförderung ist auf maximal 20 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt.

5.5.2 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 36a AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe sb AGVO maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 15 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt.

5.5.3 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 38 Nummer 3 AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO maximal 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 30 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt.

5.5.4 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 38 Nummer 8 AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO maximal 27,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 30 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt.

5.5.5 Die Förderung beträgt in den Fällen des Artikels 41 AGVO in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Einzelförderung ist auf maximal 30 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden und Vorhaben begrenzt. Für Investitionsbeihilfen Stromspeichervorhaben (FTB 3) gelten alle Bestandteile einer Investition (Erzeugung und Speicherung) als Teile ein und desselben Vorhabens.

5.6 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung

Zuwendungsfähig sind die direkten Ausgaben für Investitionen in materielle Vermögenswerte.

Zuwendungsfähig sind die indirekten Ausgaben nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 54 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben.

5.7 Höhe der Zuwendung nach Maßgaben der De-minimis-Verordnung

Eine Förderung nach Maßgaben der De-minimis-Verordnung ist für alle Vorhaben in Höhe von bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro brutto nicht übersteigen.

5.8 Nicht gefördert werden

  • die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
  • Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung (Architekt oder Architektin, Statiker oder Statikerin, Ingenieur oder Ingenieurin sowie Sachverständige), Projektleitung, Ausgaben für behördliche Gebühren, anfallende Nebenkosten (Telefongebühren, Kopiergebühren usw.), Bauversicherungen sowie anfallende Finanzierungskosten wie Zinsen, Disagio usw. Die Nebenkosten dürfen nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens resultieren.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

6.2 Für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt sein und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung vorliegen.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Projektförderung

  • aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+), dem EFRE, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
  • aus Mitteln des „Important Project of Common European Interest“ (IPCEI) oder 
  • aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder
  • aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck oder
  • aus dem Just Transition Fund (JTF) und den entsprechenden Richtlinien

beantragt oder bewilligt wurde.

6.4 Kumulierung

Die Zuwendung darf die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität oder den maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschriften des Artikels 8 AGVO und des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.

6.5 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

6.6 Wird eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in Anspruch genommen, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.7 Pflichten zur Transparenz

6.7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über
100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).

6.7.2 Informationen zu gewährten De-minimis-Beihilfen nach Nummer 5.7 werden nach Artikel 6 der De-minimis-Verordnung ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst.

6.8 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden, A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (Gesamtkosten über 500 000 Euro) und die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung (Gesamtkosten über 10 000 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 stellen die Begünstigten der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.9 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden die folgenden Daten aller Vorhaben veröffentlicht

  1. Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtkosten des Vorhabens
  7. betroffener Fonds
  8. betroffenes spezifisches Ziel
  9. Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
  10. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
  11. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist
  12. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

6.10 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung sowie Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsmittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgebenden zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind über das Kundenportal der ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage www.ilb.de). Zusätzlich ist der Antrag auf Förderung vor Vorhabenbeginn schriftlich zu stellen.

Die erforderlichen einzureichenden Unterlagen werden von der ILB bekannt gegeben. Erläuterungen sind den Merkblättern zu entnehmen.

Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Fristen vervollständigt werden, sind abzulehnen.

Unabhängig vom voraussichtlichen Förderbetrag kann der oder die Antragstellende bei komplexen Sachverhalten im Zuge des Antragsprozesses von der ILB beraten werden, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die ILB. Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB.

Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Die Antragstellenden dürfen erst nach von der ILB bestätigtem Eingang des schriftlichen Antrags mit allen erforderlichen Inhalten mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Dabei gilt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung (Einbehalt) erst dann ausgezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ANBest-EU 21 vollständig geprüft worden ist.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Inbetriebnahme), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Nachweis ist online über das Kundenportal der ILB einzureichen.

Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung durch die ILB zu treffen.

Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Verwendungsnachweises nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand hinzuziehen.

Die ILB gibt bekannt, welche Unterlagen die Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle mit dem Verwendungsnachweis einzureichen haben.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten für Projekte die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Wasserstoff-Speicher Brandenburg“ vom 14. Mai 2024 (ABl. S. 491) außer Kraft.

9 Übergangsvorschrift

Auf Anträge, die nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Wasserstoff-Speicher Brandenburg“ vom 14. Mai 2024 (ABl. S. 491) gestellt und über die während deren Geltungsdauer bereits abschließend entschieden wurde, finden die Bestimmungen der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Wasserstoff-Speicher Brandenburg“ vom 14. Mai 2024 (ABl. S. 491) weiterhin Anwendung.

Anträge, die nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Wasserstoff-Speicher Brandenburg“ vom 14. Mai 2024 (ABl. S. 491) gestellt und nach Ablauf von deren Geltungsdauer noch nicht beschieden wurden, können nach den Bestimmungen dieser Richtlinie bewilligt werden.