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Änderungen durch das "Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG)"
Umsatzsteuerrichtlinien 2005
Änderungen durch das "Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG)"
Umsatzsteuerrichtlinien 2005
vom 14. Januar 2005
Der Bundestag hat am 28.10.2004 das "Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG)" beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 26.11.2004 zugestimmt. Das EURLUmsG vom 09.12.2004 ist im Bundesgesetzblatt 2004 I S. 3310, 3318 veröffentlicht.
Wesentliche Änderungen sind:
- Neuregelung des Ortes der Lieferung von Gas und Elektrizität (insbesondere § 3 g UStG) sowie für bestimmte, damit zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3 a Abs. 4 Nr. 15 UStG)
Bei Lieferungen an Wiederverkäufer gilt danach das Empfängerortprinzip, während bei anderen Abnehmern (insbesondere Verbrauchern) grundsätzlich auf den Ort des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der tatsächlichen Nutzung abzustellen ist.
Für Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers geht die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger über, sofern er Unternehmer ist (§ 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 UStG n. F.).
- Neuregelung der Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 a
Nr. 1 und Nr. 2 (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG)
Der Begriff "Kosten" wird durch den Begriff "Ausgaben" ersetzt und die Verteilung von Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Berichtigungszeitraum gem. § 15 a UStG gesetzlich geregelt.
- Steuerermäßigung für Solisten - Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG
Durch die Neufassung wird die Steuerermäßigung - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH - auf die Leistungen von Solisten erweitert.
- Erweiterung und Neufassung des § 15 a UStG
Der Regelungsbereich wird erweitert auf Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Abs. 2), auf Gegenstände und sonstige Leistungen, die in ein Wirtschaftsgut eingehen bzw. an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden (Abs. 3) sowie auf andere sonstige Leistungen (Abs. 4).
Die erstmalige Anwendung regelt § 27 Abs. 11 UStG (Eingangsumsätze nach dem 31.12.2004).
Flankierend zur Änderung des § 15 a UStG werden die Betragsgrenzen in § 44 Abs. 1 und 2 UStDV von 250 EUR auf 1.000 EUR und die Betragsgrenze in § 44 Abs. 3 UStDV von 1.000 EUR auf 2.500 EUR erhöht.
- Umsetzung der EuGH - Rechtsprechung zu Gutscheinen (§ 17 UStG)
Die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzuges hängt nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG n. F. davon ab, ob der Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt wird.
- Erweiterung von Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG)
22 UStG wird im Hinblick auf den Haftungstatbestand des § 13 c UStG u. a. um Aufzeichnungspflichten für den leistenden Unternehmer und den Abtretungsempfänger erweitert (Abs. 4 d und 4 e).
- Sonstige Hinweise
Im Übrigen enthält das EURLUmsG ein Reihe von Änderungen, die der Klarstellung oder der redaktionellen Anpassung dienen, u. a.:
- Im Hinblick auf die neue EuGH-Rechtsprechung (insbesondere EuGH-Urteil vom 26.06.2003, Rs. C-442/01 "KapHag") wird die Umsatzsteuerfreiung für die Beteilung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen aufgehoben (Streichung des § 4 Nr. 8 j UStG).
- Mit der Einfügung des § 13 b Abs. 2 Satz 4 UStG n. F. stellt der Gesetzgeber klar, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer ist und bei ihm die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.
- Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG bzw. zur Durchschnittssatzbesteuerung nach §§ 23, 23 a und 24 UStG und umgekehrt stellt jeweils eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen dar (§ 15 a Abs. 7 UStG n. F.).
Zum Inkrafttreten enthält Art. 21 EURLUmsG folgende Regelungen:
Nr. 2 (Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen): | 01.07.2004 |
Nr. 1 (Lieferort bei Gas und Elektrizität) und Nr. 4 (§ 15 a UStG): | 01.01.2005 |
Die übrigen Änderungen treten grundsätzlich am Tag nach der Verkündung des EURLUmsG in Kraft.
Umsatzsteuerrichtlinien 2005
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2005 wurden am 29.12.2004 im Bundessteuerblatt Teil 1 Sondernummer 3/2004 veröffentlicht.
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2005 gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden (vgl. Abschnitt 284 Satz 1 UStR).