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§ 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
§ 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
vom 16. Januar 2001
Mit Schreiben vom 29.11.2000 (BMF, Schreiben vom 29.11.2000, IV A 6 - S 2139 b - 18/00) hat das BMF klarstellend auf folgendes hingewiesen:
1. Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen für nach dem 31. Dezember 2000 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, für die eine Rücklage nach § 7 g EStG vor dem 1. Januar 2001 gebildet worden ist
§ 7 g EStG wurde durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 20001 hinsichtlich der Höhe der zu bildenden und aufzulösenden Ansparabschreibung geändert (§ 7 g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG). Die ebenfalls geänderte Anwendungsregelung zu § 7 g sieht in § 52 Abs. 23 EStG vor, dass § 7 g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7 g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBerG 1999) vom 22. Dezember 19992 weiter anzuwenden.
Diese Fassung des § 7 g EStG war Ergebnis des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum StSenkG. Die in diesem Zusammenhang vom Vermittlungsausschuss erstellte Begründung zu den einzelnen Vermittlungsergebnissen sieht jedoch entgegen dem Gesetzeswortlaut folgendes vor:
„Werden begünstigte Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt, für die Rücklagen in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, kann zur Vermeidung unbilliger Härten die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999 S. 2601) in Anspruch genommen werden.“
Diese Begründung entspricht nicht dem vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Gesetzeswortlaut. Sie beruht auf früheren beabsichtigten, aber nicht umgesetzten Änderungen. Eine Richtigstellung der vom Vermittlungsausschuss nicht offiziell veröffentlichten Begründung erfolgt jedoch nicht. Maßgeblich ist der beschlossene Gesetzeswortlaut.
2. Auflösung von Rücklagen, die vor dem 1. Januar 2001 gebildet worden sind, nach dem 31. Dezember 2000 - kein Gewinnzuschlag aufgrund abgesenkter degressiver Abschreibung
Durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG i. d. F. des StSenkG wird sichergestellt, dass vor dem 1. Januar 2001 gebildete Rücklagen in voller Höhe auch nach dem 31. Dezember 2000 aufgelöste werden können.
Soweit die Auflösung der Rücklage auf § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG beruht, entsteht kein Gewinnzuschlag im Sinne des § 7 g Abs. 5 EStG. Die Auflösung der Rücklage nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG setzt dabei die Möglichkeit der Inanspruchnahme von (Sonder-)Abschreibungen für das begünstigte Wirtschaftsgut voraus, nicht jedoch die tatsächliche Inanspruchnahme - weder der Höhe noch dem Grunde nach. Die Auflösung der Rücklage erfolgt unabhängig von der Inanspruchnahme von (Sonder-)Abschreibungen.
Dies bedeutet:
Wurden Rücklagen vor dem 1. Januar 2001 in Höhe von 50 % gebildet, dürfen diese nach dem 31. Dezember 2000 auch in Höhe von 50 % aufgelöst werden, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen (§ 52 Abs. 23 Satz 2 EStG i. d. F. des StSenkG i. V. m. § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. des StBerG 1999). Jedoch dürfen Abschreibungen für nach dem 31. Dezember 2000 angeschaffte Wirtschaftsgüter nach § 7 g Abs. 1 EStG in Höhe von 20 % und nach § 7 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 52 Abs. 21a EStG i. d. F. des StSenkG in Höhe von nur noch 20 % vorgenommen werden. Ein vollständiger Ausgleich des aus der Auflösung der Rücklage entstandenen Gewinns mit der durch in Anspruch genommenen Abschreibungen eintretenden Gewinnminderung kann zwar in diesem Fall nicht erfolgen. Jedoch entsteht daraus auch kein Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG.
1 BGBl I S. 1433; BStBl I 2000, S. 1428
2 BGBl I S. 2601; BStBl I 2000, S. 13