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Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen

Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen
vom 4. März 2005

BMF, Schreiben v. 27.05.2003, BStBl I 2003, 361
OFD Cottbus, Verfügung v. 28.01.2004, S 2134b - 2 - St 225

Nach dem BMF-Schreiben vom 27.05.2003 (BMF, Schreiben v. 27.05.2003, BStBl I 2003, 361) sind Baukostenzuschüsse, die nach In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.04.1998 vereinbart worden sind, als Kapitalzuschüsse (R 34 Abs. 1 Satz 1 EStR) zu behandeln.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach R 34 Abs. 2 EStR (Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Zuschüsse), die Baukostenzuschüsse in der Handelsbilanz auszuweisen sind.

Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

In der Steuerbilanz sind in jedem Fall bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach R 34 Abs. 2 EStR - nach dem der Zuschuss mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts direkt zu verrechnen ist - die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unmittelbar zu mindern.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, den handelsbilanziellen Ausweis der Baukostenzuschüsse auch nach der folgenden Methode vorzunehmen:

Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ungekürzter Höhe und Bildung je eines Sonderpostens für Investitionszuschüsse in Höhe des auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallenden (Teils des) Zuschussbetrages („passivischer Bruttoausweis“) mit Abschreibung des Wirtschaftsguts und entsprechender Auflösung des Sonderpostens.

Es handelt sich hier nur um ein handelsbilanzielles Ausweiswahlrecht, das dem Maßgeblichkeitsgebot der R 34 Abs. 2 Satz 4 EStR nicht entgegen steht, solange der jeweilige Wertberichtigungs- oder Sonderposten bezogen auf jedes einzelne Wirtschaftsgut gebildet und in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsgut abgeschrieben oder aufgelöst wird.