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Ertragsteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds
BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 - IV A 6 - S 2240 - 153/03 (BStBl 2004 I, S. 40)

Ertragsteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds
BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 - IV A 6 - S 2240 - 153/03 (BStBl 2004 I, S. 40)

vom 6. Oktober 2004

Im Zusammenhang mit dem o. a. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 (BMF, Schreiben v. 16.12.2003, IV A 6 - S 2240 - 153/03, BStBl I 2004, 40) sind diverse Zweifelsfragen aufgetreten. Nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nehme ich hierzu wie Folgt Stellung:

1. Zweifelsfragen

  1. Haltedauer (Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003)
    • Für die Ermittlung der „gewogenen durchschnittlichen Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital“ ist ausschließlich auf das Nominalkapital der jeweiligen Beteiligung abzustellen. Auf die detaillierte Entwicklung des Beteiligungskapitals unter Einbeziehung von Kapitalrücklagen, Gewinnmehrungen usw. kommt es daher nicht an. Der Begriff des „gesamten Beteiligungskapitals“ ist im formalen Sinn zu verstehen. D. h., dass Darlehen, Mantel- und Optionsschuldverschreibungen, typische stille Gesellschaften und Anteilsoptionen nicht zum Beteiligungskapital in diesem Sinne gehören, selbst wenn sie in einer Krise Eigenkapital ersetzenden Charakter hätten.
    • Soweit von Wagniskapitalgesellschaften den einzelnen Portfolio-Gesellschaften über mehrere Finanzierungsrunden verteilt Kapital zur Verfügung gestellt wird, ist für die Berechnung der Haltedauer vom kumulierten Kapital ohne Berücksichtung der einzelnen Zahlungszeitpunkte auszugehen. Als Beginn der Haltedauer ist auch bei mehren Beteiligungserwerben aufgrund aufeinander folgender Finanzierungsrunden insgesamt vom Zeitpunkt des ersten Beteiligungserwerbes auszugehen. Für die Frage des Endes der Haltedauer ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Fonds seine Beteiligung im Wesentlichen veräußert hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Fonds mehr als 90 % der gesamten erworbenen Anteile an einer Portfolio-Gesellschaft veräußert oder übertragen hat.
  2. Unschädliche Wahrnehmung von Aufsichtsratfunktionen (Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003)

    Die unschädliche „Wahrnehmung von Aufsichtsratfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfolio-Gesellschaft“ soll sich unabhängig von der Rechtsform und der Ansässigkeit der Portfolio-Gesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft bestimmen. D. h., auf andere Gesellschaftsformen (z. B. GmbH) und ausländische Portfolio-Gesellschaften werden die Grundsätze, die für den Aufsichtsrat einer deutschen Akteingesellschaft gelten, übertragen.

    Die Mitgliedschaft in einem Gremium einer ausländischen Portfolio-Gesellschaft mit geschäftsleitender Funktion, dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen die eines Aufsichtsrats nach deutschem Akteinrecht überschreiten, ist im Sinne der Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003 als schädliches unternehmerisches Tätigwerden zu werten, wenn eine nach dem maßgeblichen ausländischen Recht wirksame Beschränkung des Tätigkeitsumfangs des Fondsvertreters im besagten geschäftsleitenden Gremium nicht möglich oder zulässig ist. Das Vorliegen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist vom Fonds auf Verlangen dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen.
  3. Unschädliche Zustimmungsvorbehalte (Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003)

    Für die Frage des zulässigen Umfangs der Einräumung von Zustimmungsvorbehalten ebenso wie für die Frage, ob der Geschäftsführung der Portfolio-Gesellschaft noch ein echter Spielraum für unternehmerische Entscheidungen verbleibt, kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Weitere Präzisierungen der Aussagen in Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003 können nicht vorgenommen werden.

2. Übergangsregelung/ Vertrauensschutz

Ein Wagniskapitalfonds kann durch die Verlegung des Sitzes der Fondsverwaltung in ein anderes Bundesland (mit einer konkret feststellbaren für den Fonds günstigeren Verwaltungspraxis) nicht in den Genuss der Übergangs- und Vertrauensschutzregelung nach Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember kommen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung nicht bereits schon im bisherigen Sitzland (dort keine feststellbare günstigere Verwaltungspraxis) gegeben waren.

3. Erteilung verbindlicher Auskünfte

Verbindliche Auskünfte betreffend Venture Capital und Private Equity Fonds können nach den allgemeinen Grundsätzen wieder erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist das Vorliegen eines besonderen steuerlichen Interesses. Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nur bei Fragestellungen gegeben, die nicht bereits durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 geklärt worden sind.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung