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Regelungen für die Erstattung von Trennungsgeld im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Regelungen für die Erstattung von Trennungsgeld im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
vom 20. November 2023
(JMBl/23, [Nr. 12], S.202)

I. Zuständigkeitsbestimmungen

1. Bewilligung von Trennungsgeld

Für die Bewilligung von Trennungsgeld ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig, soweit es die Geschäftsbereiche

  • der Direktorin oder des Direktors der Tagungsstätte der Deutschen Richterakademie in Wustrau
  • und der Leiterin oder des Leiters der Justizakademie des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen

betrifft.

Für die Leiterinnen oder Leiter der dem Ministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (Stellen) mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der gemeinsamen Stellen mit dem Land Berlin, die ihren Sitz in Berlin haben und der Direktorin oder des Direktors der Tagungsstätte der Deutschen Richterakademie in Wustrau, ist das Ministerium der Justiz zuständig.

Unter Bewilligung sind dabei

  • die grundsätzliche Entscheidung über die Bewilligung von Trennungsgeld aus Anlass einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes und
  • die mit der grundsätzlichen Entscheidung im Zusammenhang stehenden Nebenentscheidungen zu Umfang, Dauer oder Höhe des zu gewährenden Trennungsgeldes, wie beispielsweise
    • die Anerkennung von Unterkunftskosten gemäß Abschnitt I Nr. 3 der Allgemeinen Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung im Land Brandenburg,
    • die Anerkennung der Fahrtkostenerstattung bei Benutzung von Flugzeugen (beziehungsweise ICE-Zügen gemäß § 5 Absatz 4 der Trennungsgeldverordnung (TGV)),
    • die Feststellung über das Weiterbestehen des Anspruches auf Trennungsgeld nach § 7 TGV und § 4 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) (ausgenommen § 4 Absatz 2 BbgTGV),
    • die Versagung des Trennungsgeldes gemäß § 7 Absatz 3 TGV,
    • die Entscheidung über das Vorliegen eines Umzugshinderungsgrundes und das Fortbestehen von Wohnungsmangel (§ 2 Absatz 2 TGV),

zu verstehen, soweit diese nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

2. Berechnung, Anweisung und Zahlung von Trennungsgeld

  1. Für die Berechnung, Anweisung und Zahlung von Trennungsgeld sind die Haushaltsmittel bewirtschaftenden Stellen für ihre Beschäftigten zuständig. Dies gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Stellen; für sie ist die übergeordnete Haushaltsmittel bewirtschaftende Stelle zuständig.
  2. Das Ministerium der Justiz ist auch für die Leiterinnen oder Leiter der unmittelbar nachgeordneten Stellen, mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der gemeinsamen Stellen mit dem Land Berlin, die ihren Sitz in Berlin haben, und der Direktorin oder des Direktors der Tagungsstätte der Deutschen Richterakademie in Wustrau zuständig.
  3. Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist auch für die Berechnung, Anweisung und Zahlung von Trennungsgeld für die Präsidentinnen oder Präsidenten der brandenburgischen Verwaltungsgerichte sowie die Beschäftigten der Deutschen Richterakademie in Wustrau und der Justizakademie des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen zuständig.
  4. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam ist auch für die Berechnung, Anweisung und Zahlung von Trennungsgeld für die Beschäftigten der anderen Verwaltungsgerichte mit Ausnahme der Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte zuständig.
  5. Im Falle von Abordnungen innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Justiz verbleibt die Zuständigkeit gemäß Buchstabe a bei der abgebenden Stelle, wenn die Abordnung den Zeitraum von einem Monat nicht überschreitet, beziehungsweise wenn eine solche Abordnung um längstens einen Monat verlängert wird.
  6. Im Falle von Abordnungen außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Justiz verbleibt die Zuständigkeit gemäß Buchstabe a bei der abgebenden Stelle, soweit nicht mit der Abordnungsverfügung eine anderweitige Regelung getroffen wurde.
  7. Ist oder wird im Falle der Abordnung die aufnehmende Stelle zuständig, übersendet die abgebende Stelle dieser eine Kopie des vorhandenen Stammblattes.

II. Schlussbestimmungen

  1. Soweit im Rahmen der Bewilligung von Trennungsgeld Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftreten, sind diese dem Ministerium der Justiz vorzutragen.
  2. Soweit vor Inkrafttreten dieser Regelung andere als die bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung anhängigen Verfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten.
  3. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Erlass des Ministeriums der Justiz vom 26. September 2006 am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Regelung über die Zuständigkeiten für die Erstattung von Trennungsgeld und die Gewährung unverzinslicher Gehaltsvorschüsse im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz außer Kraft.

Potsdam, den 20. November 2023

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann