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Ermittlung Ersatzwirtschaftswert
Berücksichtigung von Schadstoffbelastungen

Ermittlung Ersatzwirtschaftswert
Berücksichtigung von Schadstoffbelastungen

vom 14. November 1991

Außer Kraft getreten

a)

Der Ersatzwirtschaftswert ist bei Nutzflächen, deren Nutzung auf Grund hoher Schadstoffbelastungen untersagt ist, in unveränderter Höhe wie bei nicht belasteten Flächen zu ermitteln, wenn die Nutzungsausfälle entschädigt werden.

Erfolgt für die Nutzungsausfälle keine Entschädigung, so sind die betroffenen Flächen in der Regel als Geringstland (§ 44 BewG) zu bewerten, weil eine Ertragsfähigkeit für Nicht-Futtererzeugung (z. B. Forstkulturen, Industriepflanzen) möglicherweise bestehen bleibt.

Können solche Flächen keinerlei Ertrag mehr abwerfen, sind sie als Unland (§ 45 BewG) zu bewerten.

b)

Bei Nutzflächen, deren Bewirtschaftung nicht untersagt wurde und die infolge von Industrieemissionen Ertragsausfälle aufweisen, können bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte nach § 125 BewG keine zusätzlichen Abrechnungen für Industrieschäden vorgenommen werden. Gemäß Abschnitt 2.03 Abs. 1 letzter Satz ErWW-Erlass sind mit Abschnitt 2.03 Abs. 2 bis 4 ErWW-Erlass alle Ertragsbedingungen abgegolten. Ausnahmeregelungen bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bleiben einer zukünftigen Einheitsbewertung vorbehalten.

Die Möglichkeit eines Grundsteuererlasses nach § 33 GrStG bleibt unberührt.