Errichtung des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg
vom 12. Juni 2002
(ABl./02, [Nr. 28], S.642)
geändert durch Erlass des MIK vom 3. Dezember 2025
(ABl./26, [Nr. 1], S.21)
- Im Geschäftsbereich des für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums wird gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Umwandlung des Landesvermessungsamtes Brandenburg in einen Landesbetrieb vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S. 244) ab dem 1. Januar 2002 das Landesvermessungsamt Brandenburg als Landesbetrieb geführt
Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg“.
Er übernimmt als Rechtsnachfolger des Landesvermessungsamtes Brandenburg das Personal an den bestehenden Dienstorten.
Betriebsführung, Umfang der Dienst- und Fachaufsicht sowie die Grundsätze der Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Geschäftsanweisung. Die Geschäftsanweisung ist Bestandteil des Erlasses. Das in Satz 1 benannte Ministerium wird im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes zur Änderung des Errichtungserlasses ermächtigt. - Der Landesbetrieb führt zum 1. Januar 2003 das betriebliche Rechnungswesen ein.
- Der Erlass des Ministeriums des Innern vom 13. März 1991 (ABl. S. 189) wird aufgehoben. Die für das Landesvermessungsamt Brandenburg als Landesoberbehörde ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie die Dienstvereinbarungen und weitere interne Regelungen gelten, soweit sie der Geschäftsanweisung nicht entgegenstehen, fort.
- Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.
Anlage zum Errichtungserlass
vom 12. Juni 2002
Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb
Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg
§ 1
Allgemeines
(1) Der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg ist ein Landesbetrieb nach § 9 des Landesorganisationsgesetzes, der jedoch überwiegend durch oder aufgrund von Rechtsnormen übertragene Aufgaben wahrnimmt. Er ist ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Für ihn gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und IT-Standards und -Anweisungen wie für eine Landesoberbehörde, sofern in dieser Geschäftsanweisung nichts anderes bestimmt ist. Beinhaltet die Aufgabenwahrnehmung eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, so handelt der Landesbetrieb als Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
(2) Der Landesbetrieb ist neben dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium und den Katasterbehörden Bestandteil der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Land Brandenburg. Er ist berechtigt, das Landeswappen und das kleine Dienstsiegel zu verwenden. Er kann sich im Geschäftsverkehr unter Marketingaspekten eines Betriebslogos bedienen.
(3) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder) mit Betriebsstellen in Potsdam und Prenzlau.
(4) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung, welche kompatibel zu den Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg auszugestalten ist.
§ 2
Aufgabenwahrnehmung
(1) Der Landesbetrieb nimmt die ihm durch oder aufgrund von Rechtsnormen übertragenen hoheitlichen Aufgaben des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens wahr (hoheitliche Aufgaben). Neben diesen Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde den Landesbetrieb mit besonderen Projekten und der Übernahme weiterer Aufgaben beauftragen. Hierzu erfolgt der Abschluss einer Zielvereinbarung, welche eine Zusammenstellung der geltenden Vorschriften und Festlegungen enthält.
(2) Der Landesbetrieb kann andere Behörden und Einrichtungen der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer auf Rechtsnormen beruhenden hoheitlichen Aufgaben mit Bezug zum Geoinformationswesen auf der Grundlage von Servicevereinbarungen (behördliche Geodienstleistungen) unterstützen.
(3) Im Rahmen seines Aufgabenprofils kann der Landesbetrieb weitere Aufgaben für die Landesverwaltung sowie Dritte (sonstige Dienstleistungen) beispielsweise auf der Grundlage von Servicevereinbarungen übernehmen, sofern hierdurch die Aufgabenerledigung für die Landesverwaltung nach Absatz 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Aufwände und Erlöse der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgabenbereiche sind getrennt mittels einer Kosten- und Leistungsrechnung nach noch festzulegenden Produkten nachzuweisen.
§ 3
Hoheitliche Aufgaben
des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens
(1) Zu den Aufgaben des Landesbetriebes nach § 2 Absatz 1 gehören:
1. Raumbezug
Der Landesbetrieb erfasst, aktualisiert und führt nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz die Geobasisdaten des Raumbezugs.
Zur Überwachung von Vertikalbewegungen und zur Aktualisierung von Höhen in den durch Bergbautätigkeit verursachten Bodenbewegungsgebieten sollen Leitnivellements durchgeführt werden.
Zur Überprüfung der Messgeräte unterhält der Landesbetrieb eine Landeskalibrierungsstrecke und ein Prüffeld.
2. Geotopographie
Der Landesbetrieb erfasst, aktualisiert und führt nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz digitale Landschafts- und Geländemodelle, Topographische Landeskartenwerke und Fernerkundungsdaten. Er unterhält eine Regionale Copernicus-Kontaktstelle.
3. Liegenschaftskataster
Der Landesbetrieb unterstützt nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz und Maßgabe der Aufsichtsbehörde die Katasterbehörden, wenn dies aus überregionalen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.
4. Bereitstellung
Der Landesbetrieb stellt Geobasisdaten des Raumbezugs, der Geotopographie und der Liegenschaften nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz sowie die Geofachdaten der Gutachterausschüsse nach der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung bereit. Er stellt die Geodaten der Landesverwaltung nach dem Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetz bereit.
Die Bereitstellung erfolgt insbesondere als Datendownload über Geo-Webdienste, Geo-Webschnittstellen, Geo-Webapplikationen oder auf Nutzerwunsch in gedruckter Form. Die Form der Bereitstellung richtet sich unter anderem nach dem Vermessungsentgeltverzeichnis in der jeweils aktuellen Fassung.
5. Technologien
Der Landesbetrieb beschafft und unterhält die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie für die Katasterbehörden und Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse die Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssysteme (MAIS), die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz und der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung erforderlich sind. Er hat regelmäßig die Messsysteme der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu prüfen und gegebenenfalls zu reparieren.
6. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Der Landesbetrieb nimmt nach dem Brandenburgischen ÖbVI-Gesetz die Aufgaben als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und
-ingenieure (ÖbVI) wahr.
7. Grundstückswertermittlung
Der Landesbetrieb nimmt nach der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wahr, insbesondere die Aufgabe als Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Brandenburg.
8. Geodateninfrastruktur
Der Landesbetrieb betreibt die technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur Brandenburg (GDI-BB), insbesondere das Geoportal des Landes Brandenburg. Er übernimmt die Aufgaben der ressortübergreifenden Kontaktstelle Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) nach dem Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetz und unterstützt die Akteure der GDI-BB nach grundsätzlichen Vorgaben der Aufsichtsbehörde.
9. Fachkräftesicherung
Der Landesbetrieb ist Ausbildungsbetrieb für die Berufe der Geoinformationstechnologie und weitere Berufe, sofern die Ausbildungseignung nach dem Berufsbildungsgesetz zuerkannt wurde. Er bietet überbetriebliche Ausbildungsabschnitte in den Berufen der Geoinformationstechnologie an. Der Landesbetrieb bietet Bildungsverträge für ein duales Studium im Bereich der Geodäsie und Geoinformation an. Ihm obliegen Aufgaben als zuständige Stelle im Bereich der Berufsausbildung nach der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung sowie der Laufbahnausbildung nach den Brandenburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen höherer technischer Dienst und gehobener vermessungstechnischer Dienst.
Der Landesbetrieb unterhält die Geschäftsstelle des Beirats für die nachhaltige Fachkräftesicherung, bereitet dessen Empfehlungen vor und setzt diese um.
10. Weitere Aufgaben
Der Landesbetrieb wirkt bei den vermessungstechnischen und unterhaltenden Arbeiten an der Deutsch-Polnischen Grenze mit. Er beteiligt sich an der GIS-Normung und -Standardisierung.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehören auch
- in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde die Vertretung des Landes in länderübergreifenden Fachgremien, insbesondere in der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, im Lenkungsausschuss Geobasis und in der
GDI-DE, sowie in der Deutsch-Polnischen Grenzkommission; - Beratungstätigkeiten und Zusammenarbeit mit Brandenburger und nationalen Gremien und Institutionen;
- Beratungstätigkeiten und Zusammenarbeit im Brand- und Katastrophenschutz, im Koordinierungszentrum Krisenmanagement der Landesregierung und in anderen Stäben zur Bewältigung von Schadenslagen, Krisen oder Pandemien;
- Erprobung neuer und Weiterentwicklung bestehender Verfahren und Technologien;
- Organisation von Fortbildungen für die Aufgabenträger des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens.
§ 4
Unterstützung hoheitlicher Landesaufgaben
auf der Grundlage von Servicevereinbarungen
(behördliche Geodienstleistungen)
(1) Zu den Aufgaben des Landesbetriebes nach § 2 Absatz 2 gehören insbesondere:
- Geodienstleistungen;
- Datenerstellung, -verarbeitung und -bereitstellung;
- technische Umsetzung der Vorgaben des Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes (INSPIRE-Zentrale);
- Mitarbeit bei Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung einer Geodateninfrastruktur für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben hinsichtlich der GIS-Fachsoftware (BOS-GDI);
- Vertrags- und Lizenzmanagement für die in den IT-Standards aufgeführten Geoinformationssysteme;
- Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung einer GIS-Serverplattform für Behörden und Einrichtungen der Landesverwaltung.
(2) Der Landesbetrieb stellt der Aufsichtsbehörde auf Anforderung oder im Rahmen der Berichterstattung zu den Zielvereinbarungen eine vollständige Übersicht der Servicevereinbarungen mit den Aufwänden und Erlösen bereit.
(3) Weitere behördliche Geodienstleistungen bedürfen der Sicherstellung der erforderlichen Personalstellen und der Haushaltsmittel durch die auftraggebende Stelle.
§ 5
Weitere Aufgaben für die Landesverwaltung
sowie Dritte (sonstige Dienstleistungen)
Zu den Aufgaben des Landesbetriebes nach § 2 Absatz 3 gehören insbesondere folgende Dienstleistungen:
- Beratungsleistungen;
- Schulungsleistungen;
- konzeptionelle Leistungen;
- datentechnische Leistungen;
- kartographische und kartentechnische Leistungen;
- Grafik- und Druckdienstleistungen einschließlich Nachbereitung (beispielsweise Schneiden, Sortieren, Binden, Versand);
- Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von sonstigen Portalen.
§ 6
Grundsätze der Geschäftsführung
(1) Der Landesbetrieb richtet die Aufgabenerledigung insbesondere auf die Bedürfnisse des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens, der Verwaltung, des Rechtsverkehrs, der Wirtschaft, des Verkehrs, der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Verteidigung und der Forschung aus und passt sie ständig dem Fortschritt der geodätischen und kartographischen Wissenschaft und Technik an. Er wahrt die Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Für den Landesbetrieb gelten die Regelungen und Vereinbarungen, die das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium und der Landesbetrieb für die Zusammenarbeit innerhalb des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens des Landes, mit den Vermessungsverwaltungen der anderen Bundesländer sowie mit Dienststellen des Bundes und europäischer Staaten getroffen haben.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wählt der Landesbetrieb das wirtschaftlichste Verfahren.
(4) Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben die Anwendung von Zwangsmitteln oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässt, ist der Landesbetrieb berechtigt, die entsprechenden Verfahrensschritte durchzuführen.
§ 7
Geschäftsleitung
(1) Die Leitung des Landesbetriebes obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer (geschäftsführende Person). Die Amtsbezeichnung kann im Geschäftsverkehr geführt werden.
(2) Die geschäftsführende Person führt den Landesbetrieb selbständig und unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch diese Geschäftsanweisung oder Rechtsnormen etwas anderes bestimmt ist. Sie vertritt das Land Brandenburg in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen werden unter der Bezeichnung „Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg“ abgegeben. Die Entscheidung über die Personalangelegenheiten der geschäftsführenden Person ist der Aufsichtsbehörde vorbehalten.
(3) Die geschäftsführende Person ist Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten des Landesbetriebes. Die Zuständigkeit für beamtenrechtliche Maßnahmen richtet sich nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und der Beamtenzuständigkeitsverordnung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die geschäftsführende Person ist Vorgesetzte aller Tarifbeschäftigten. Die Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen bedarf unter Beachtung des § 40 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(5) Die geschäftsführende Person wird durch eine für diesen Zweck bestellte Person vertreten, die einen Fachbereich des Landesbetriebes leitet.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 8
Aufsicht
(1) Der Landesbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde schließt mit dem Landesbetrieb für die Aufgabenbereiche gemäß § 3 periodische Zielvereinbarungen über die Arbeitsschwerpunkte und deren zeitliche Umsetzung einschließlich der Berichtspflicht ab. Zur Aufgabenerfüllung gemäß §§ 4 und 5 erfolgt eine Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde insbesondere inklusive des Nachweises der Wirtschaftlichkeit. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus Weisungen erteilen und hat ein Recht auf Auskunft und Prüfung.
(3) Der Aufsichtsbehörde sind vorbehalten:
- Erlass und Änderung der Geschäftsanweisung;
- Genehmigung des Wirtschaftsplans;
- Feststellung des Jahresabschlusses;
- Bestellung und Abberufung der geschäftsführenden Person und deren Vertretung;
- Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers.
(4) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen:
- Eintritt in Organe eines privatrechtlichen Unternehmens. Davon unberührt bleiben die Kompetenzen des für Finanzen zuständigen Ministeriums gemäß § 65 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung;
- Einrichtung und Auflösung von Betriebsstellen;
- Erlass und Änderung der Geschäftsordnung.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist zu informieren
- bei der Aufnahme von Abstimmungsgesprächen für den Abschluss von Servicevereinbarungen nach § 4;
- beim Abschluss einer Servicevereinbarung nach §§ 4 und 5 durch Vorlage einer Kopie der Vereinbarung.
§ 9
Grundsätze der Wirtschaftsführung
(1) Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes erfolgen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht das für Finanzen zuständige Ministerium aufgrund der Besonderheiten der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Abweichungen zugelassen hat.
(2) Die Tätigkeit des Landesbetriebes ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(3) Der Landesbetrieb erbringt seine Aufgaben nach § 2 Absatz 2 und 3 auf der Grundlage von Service- oder anderer Vereinbarungen gegen Einzel- oder Pauschalvergütungen. Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung werden vom Landesbetrieb in den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen geregelt.
(4) Für die Aufgaben nach § 3 werden zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Landesbetrieb jährlich Budgets vereinbart. Die Aufgaben nach den §§ 4 und 5 sind durch den Landesbetrieb mittels Vollkostenrechnung kostendeckend zu erbringen; die Entgelte sind regelmäßig auf Grundlage der tatsächlichen Aufwände anzupassen.
(5) Das Rechnungswesen des Landesbetriebes folgt den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung). Darüber hinaus betreibt der Landesbetrieb ein internes betriebliches Rechnungswesen, das die Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Landesbetriebes (Controlling) ermöglicht.
§ 10
Wirtschaftsplan
(1) Der Landesbetrieb stellt gemäß den Regelungen des § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften einen Wirtschaftsplan auf und legt diesen der Aufsichtsbehörde bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn des Geschäftsjahres zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan, der Stellenübersicht und enthält Angaben zur mittelfristigen Finanzplanung.
(2) Im Erfolgsplan werden die voraussichtlich im Geschäftsjahr anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie ausreichend zu begründen.
(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie deren Deckungsmittel dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen. Dem Finanzplan ist eine Übersicht der im Finanzplan veranschlagten Investitionen (Investitionsplan) beizufügen.
(4) In der Stellenübersicht sind Tarifbeschäftigte nach Entgeltgruppen auszuweisen. Beamtinnen und Beamte sind gemäß den Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplanes
(1) Der genehmigte Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung des Landesbetriebes.
(2) Die dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich.
(3) Sind bei der Ausführung des Wirtschaftsplans wesentliche Über- oder Unterschreitungen des Planansatzes erkennbar, so ist unverzüglich ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Nachtrag unterliegt den für den Wirtschaftsplan geltenden Regelungen der Bilanzierungsrichtlinie.
(4) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 27 zu VV Nr. 5.1.2 zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs führt der Landesbetrieb ein Girokonto und nimmt am Cash-Concentration-Verfahren teil.
§ 12
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht und Inventarverzeichnis haben den handelsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit die Bilanzierungsrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung keine abweichenden Regelungen trifft.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung ist der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof. Über die Verwendung eines Jahresüberschusses beziehungsweise die Deckung eines Jahresfehlbetrags entscheidet auf der Grundlage des Vorschlags des Landesbetriebes die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(4) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes gemäß §§ 88 ff. der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
§ 13
Versicherungsschutz
Der Landesbetrieb kann über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus Versicherungsschutz nehmen, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Höhe der Prämien wirtschaftlich und zweckmäßig ist.